[Debatte-Grundeinkommen] Recht zur Pflicht

vossp at tdcadsl.dk vossp at tdcadsl.dk
Mo Okt 4 12:47:35 CEST 2010


Zum Thema "Recht zur Pflicht" möcht ich etwas aus der Praxis mitteilen.

In der dänischen Arbeitsmarktpolitik hat man unter der sozialdemokratischen Regierung Nyrup Rasmussen das System Recht und Pflicht eingeführt. Dies bedeutet, das man das Recht auf Arbeit hat und die Pflicht hat die angewiesene Arbeit aufzunehmen. Da es natürlich, wie wir im BGE-Netzwerk wissen, nicht genügend Arbeit für Alle gibt, werden Arbeitserstattungen angeboten. Da kann es einen Germastisten treffen, dass er einem 6-wöchigen Kursus im Schreiben von Stellungsgesuchen zugeteilt wird. Ein anderer könnte die Aufgabe gekommen, 6 km Landstrasse in der einen und anschliessend der anderen Richtung und Seite täglich abzuschreiten und Abfall aufzusammeln. Dies sind schlimme Beispiele aus der Praxis.

An dieser Praxis vom Recht zur Pflicht kann man ablesen, dass "Recht zur Plicht" recht leicht zur Perversion beider Begriffe führen kann.

Man möge gleichzeitig sich vor Augen führen, dass Recht und Pflicht in vielen Fällen in der Realität doch nur Beispiele von gegenseitiger Verpflichtung sind - z.B.: habe ich die Verpflichtung eingegangen eine Mauer von 2 m Höhe und 5 m Länge zu mauern gegen einen Bezahlung von 1000 Euro. Und so ist es ja auf dem gesamten Gebiet der Arbeitsmarktfragen.

Desweiteren sei darauf hingewiesen, das Rechte und Pflichten sich  oft asymmetrisch gegenüberstehen und öfter noch garnichts miteinander zu tun haben. Ein Beispiel: zwar hat man die Pflicht jemanden vor dem Ertrinken zu bewaren. Aber ich habe nicht das Recht von einem z.B.  Selbstmörder zu erwarten, dass er mir dankbar sei.

Kommen wir zum BGE, dann kann es sich nur um ein unbedingtes Recht handeln. Die Pflicht des Bürgers hierzu ist asymmetrisch: er ist verplichtet, Bürger zu sein, was beinhaltet, sich  von Kriminalität fernzuhalten und ansonsten seine Bürgerpflichten wahrzunehmen, dws u.A. besagen, sich wie ein ordentlicher Mensch ordentlich zu halten und die Pflichten wahrzunehmen, die ein jeder anderer auch wahrnehmen soll, so er kann.

Es darf darum keine Reziprozität von Bürgerlohn und Arbeitspflicht geben, weil die Pflichten, die im vorigen Absatz genannt sind schon die möglichen Pflichten, die man einem Bürger abverlangen darf, sein können und tatsächlich auch dass ist, was ein geschwächter Mitbürger überhaupt schaffen kann, also womit er voll ausgelastet sein dürfte.

Nicht ganz hierher gehörend, aber ein gutes Schlusswort seiend: Universell muss das BGE deshalb sein, dass auch der vermögende Bürger jeden Monat sehen und vergleichen kann, für welchen Betrag andre, weniger gut gestellte Bürger (im Falle eines Konkurses auch er selbst) leben müssen.

Mit freundlichem Gruss 
Peter Voss
-------------- nächster Teil --------------
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