[Debatte-Grundeinkommen] Berechtigte Empfänger des BGE

Peter Voss, Odense vossp at tdcadsl.dk
Do Sep 24 13:51:20 CEST 2009


Bürgerlon ins Ausland?

Die Debatte, zu der Agnes Schubert Stellung am 18. september bezieht, habe ich nicht verfolgt. Aber ich möchte, auch wenn andere sich schon in gleicher Weise wie ich geäussert haben sollten, einen kleinen Diskussionbeitrag leisten.

Ein Bürgerlohn in Deutschland an Berechtigte ausbezahlt, darf natürlich nicht auf einer Bindug an den Wohort oder ans Land (Bundesrepublik) beruhen. 

Zwar müsste es generell so sein, dass jemand, der seinen festen  Wohnsitz ins Ausland verlagert, dauerhaft etwa einen um den Betrag der kulturellen Teilhabe in Deutschland verminderten Bürgerlohn erhält - sozusagen als eine Form der Besteuerung.

Man wird aber noch weiter differenzieren müssen, nach  Dauer der Abwesenheit und danach, ob man studiert, im arbeitsfähigen Alter oder  Pensionist ist.

Erst einmal möchte ich eine Dauer von drei, evt. aber auch - oder sicher für Sonderfälle wie Studium - fünf Jahren, vorschlagen, während derer man seinen Bürgerlohn weitererhält: es handelt sich hierbei um eine Entscheidungszeit, in der der Einzelne herausfinden muss, ob er sich Deutschland oder einem anderen Lande zugehörig fühlt. ?

Für Personen und Familien im arbeitfähigem Alter (Bemerk: Fähigkeit) muss die Überweisung des Bügerlohn im Regelfall nach Ablauf der Entscheidungsfrist eingestellt werden.

Man wird sich fragen, warum ich diese Übergangsregelung von drei und evt. fünf Jahren vorschlage? Es ist dies eine Nützlichkeitsbetrachtung.  Personen, die arbeitsfähig sind, kann man sich auch als Ausgesendete der deutschen Kultur und der deutschen Wirtschaft oder aber als Heimkehrende, Wissen und Verbindungen mitbringend, betrachten, indem man erwarten darf, dass einige aus diesem Personenkreis zum Vorteile Deutschland geraten können. Ob das eine positive Bilanz ergibt, kann man nicht wissen und ist uerheblich, wenn sich die Bürgerlohnzahlungen nur auf eine relativ begrenzte Dauer nach Ausreise beschränken. 

Der Student soll natürlich seinen Bürgerlohn in voller Höhe für die Dauer des Studiums erhalten.  Folk mit arbeitsverhinderten Handicaps und Pensionisten müssen ja wohl den Bürgerlohn nach der Übergangszeit mit der genannten Einschränkung bis zum Tode erhalten. Die Gegenrechnung wird da sein, dass dieser Personenkreis die Sozialleistungen und die Sozialeinrichtungen des Aufenthaltstaates entgegennehmen wird und dadurch den Steuerzahler Deutschlands entlastet.

Es lohnt sich jedenfalls nicht, allzu streng und regelnd sein zu wollen.

Mit freundlichmem Gruss / Peter Voss 
  ----- Original Message ----- 
  From: Agnes Schubert 
  To: Sent: Friday, September 18, 2009 2:51 PM
  Subject: Re: [Debatte-Grundeinkommen]Berechtigte Empfänger des BGE


  Hallo Mitdiskutierende, hallo Mitlesende,

  ganz hat das von mir erbetene diskutieren nur zu dem einen Punkt nicht geklappt. Ich werde mich aber dennoch möglichst konsequent an mein Thema halten und bitte alle, die darüber hinaus etwas wichtig finden, einen eigenen Betreff zu eröffnen, um die Übersicht zu wahren. Ja ich bin mir bewusst, dass gelegentlich das eine immer mit dem anderen zu tun hat. Ich glaube aber, dass mein Grundproblem von anderen aufgeworfenen Fragen recht unberührt diskutierbar ist.


  "Was hat das BGE mit Urlaub zu tun?"
  "Warum sollte man jetzt den Aufenthalt kontrollieren? Wird das nicht eine Schnüffelei?"
  ...

  Bei Leistungsempfang ist immer mit versuchtem Missbrauch zu rechnen, wenn davon für die Empfänger eben entscheidende Lebensqualität abhängen kann. 
  Klar sein sollte: Einige Bedingungen des Grundeinkommens müssen kontrolliert werden, zumindest ja wohl, das jeder nur einmal das GE pro Bezugszeitraum enthält. 
  Einig wird man sich auch, dass man möglichst wenig Kontrollen einrichtet, ohne dadurch den Zweck des BGE oder die Volkswirtschaft zu gefährden.

  So wie man heute seine Steuern oft da zu zahlen hat, wo man sich die meiste Zeit aufhält, so kann man natürlich auch sagen, BGE steht jenem zu, der sich die meiste Zeit in Deutschland aufhält.
  Aber auch eine BGE-Bedingung "fester Wohnsitz in Deutschland" müsste man wohl kontrollieren. Ab wann zieht man die Grenze? Wer 6 Monate in Deutschland verbringt bekommt ein BGE? Wem ein Tag daran fehlt, der bekommt keines?
  Das Ausmaß der Kontrolle unterscheidet sich meines Erachtens auch überhaupt nicht von der Bedingung des tagtäglichen Aufenthaltes.
  Beides beinhaltet, dass man zum einen dem Empfänger die Angaben glaubt, und zum anderen diese Angaben aber auch kontrollierbar sind.
  Leider kann auch ich mir diesen Punkt, die Art der eventuellen Kontrolle, eben nicht wirklich als angenehm vorstellen. Das gilt aber für beide Bedingungen: die des überwiegenden wie für die des täglichen Aufenthaltes in Deutschland.
   
  Was spricht aber für die Kopplung des BGE an den täglichen Aufenthalt?
  Nichts dagegen habe ich, wenn jemand sein Einkommen - auch das aus dem BGE - spart, um dann längere Zeit im Ausland zu verbringen. 
  Ist es aber wirklich volkswirtschaftlich sinnvoll, jemandem, der sein Leben eher im Ausland verbringt und sich eventuell da an unserer Steuer vorbei etwas dazu verdient, bzw. eben keine Mehrwertsteuer in Deutschland zahlt ein BGE zu geben?
  Ist das gesellschaftliche Teilhabe, wenn der einzige gesellschaftliche Kontakt in der Überweisung des BGE besteht?
  Wo zieht man bei einem Urlaub/ Abeitsaufenthalt im Ausland die Grenze? Jemand der "nur" 5 und 1/2 Monate hier lebt, bekommt nichts, und jemand der 6 und 1/2 Monate sich in Deutschland aufhält, bekommt das volle BGE?

  Zur Erinnerung: Ziel des BGE ist es die gesellschaftliche Teilhabe - ja wo? - zu ermöglichen.


  Es gibt diesen "Pull-Effekt"  den Jörg ansprach (und auch den "Push-Effekt"), wenn das GE anziehend (abstoßend) wirkt wie ein Magnet. Ja - wenn! Diese Effekte gilt es zu beherrschen, zum einen so wie man auch heute etwas gegen diese Effekte unternimmt und von meiner Betrachtung her auch möglichst humaner als bisher.
  Zu den Touristen: Sie geben meist mehr für den Konsum aus, als ansässige. Sollte das BGE mehrwertsteuerfinanziert sein und vor allem sollten sämtliche Steuer auf die Mehrwertsteuer verlagert sein, relativiert sich dieser Effekt. 
  Zusätzlich bzw. auch andernfalls müsste man schauen, ob man hier das BGE selbst relativiert.
  Dafür wiederum und auch unabhängig von den Touristen, müsste man sehr stark überlegen, ob man das BGE nicht nur dann Einführen kann, wenn gleichzeitig alle Länder des Schengener Abkommens ein BGE (eventuell auch noch leicht unterschiedlicher Höhe) einführten. Andernfalls ist auch eine Rücknahme des Schengener Abkommens für mich eine Überlegung wert, da mir das BGE wichtiger scheint als jenes. Mit Hilfe der Grenzkontrollen könnten die Menschen ihren Aufenthalt  im Zweifelsfall beweisen, und man könnte die Migration kontrollieren. Wenn das BGE nach einmal begonnener partieller Einführung die von mir erhoffte Nachahmung findet, dann kann man die Freizügigkeit des  Schengener Abkommens wieder ausweiten. Dabei muss man sich aber wiederum bewusst sein, dass man dafür eventuell einen finanziellen Transfer zwischen den Staaten bräuchte, um so die verschiedenen BGEs auf einem Niveau zu halten, die die Migration nicht zum Problem machen. 


  PS.: mit "vorerst partieller Einführung des BGE" meinte ich genau dass, was ich danach ausführte: Die Einführung nicht gleich weltweit.

  AgneS



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