[Postfixbuch-users] Strafbarkeit von DNSBL
Robert Felber
r.felber at ek-muc.de
Mi Nov 16 12:36:29 CET 2005
On Wed, Nov 16, 2005 at 10:34:35AM +0100, Alexander Sobottka wrote:
> Wer unbefugt (also ohne Zustimmung des Empfängers) und vorsätzlich dafür sorgt, dass eine an den Empfänger gerichtete E-Mail nicht ihr Ziel erreicht, "unterdrückt" damit die Sendung. Damit ist der Tatbestand imho erfüllt.
>
> Quelle: de.soc.recht.datennetze
>
> Eine Filterung ist dies (Blacklisting) meiner Meinung nach (ich bin jedoch kein Jurist) nicht. Bin ich auf der sicheren Seite oder muss ich mir für den Fall einer Anzeige Gedanken machen.
Unbefugt - Befugnis erholen (AGBs, Vertraege, Einverstaendniserklaerungen).
Oder: dem Kunden ermoeglichen so eine DNSBL zuzuschalten, am
besten (unter-)schriftlich. Im Uebrigen wuerde ich anraten saemtliche
Vertraege schriftlich abzuhandeln, zumindest wenn Geld in's Spiel
kommt. Es ist fuer beide Seiten sehr schwer, einen elektronischen
Vertrag einwandfrei nachzuweisen, bzw nachzuweisen, dass div.
Einzelheiten bzw. Aenderungen o. Optionen mit einer rechtsgueltigen
elektronischen Signatur erfolgten. Allerdings sind Vertrags-
einzelheiten ein Fall fuers BGB (solange kein Betrug vorliegt).
Aber - die lieben Juristen sollten sich mal mit groesseren Mail ISP
ausseinandersetzen, die ohne Zustimmung dynamische clients blockieren
Ich nenne mal bewusst keine Namen.
Vorsatz - liegt nicht vor. Vorsatz ist, wenn man explizit aufgrund des
Empfaengers (mit dem ein Vertrag besteht) abblockt, bzw die Mail
nicht annimt.
--
Robert Felber (PGP: 896CF30B)
Munich, Germany
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