[IMI-List] [0443] Ukraine-Broschüre / Artikel Rühe-Kommission

imi imi at imi-online.de
Fr Jun 26 17:10:05 CEST 2015


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Online-Zeitschrift "IMI-List"
Nummer 0443 .......... 18. Jahrgang ........ ISSN 1611-2563
Hrsg.:...... Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V.
Red.: IMI / Thomas Mickan/ Jürgen Wagner / Christoph Marischka
Abo (kostenlos).. https://listi.jpberlin.de/mailman/listinfo/imi-list
Archiv: ....... http://www.imi-online.de/mailingliste.php3
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Liebe Freundinnen und Freunde,

in dieser IMI-List finden sich

1.) der Hinweis auf eine soeben erschienene Ukraine-Broschüre;

2.) eine IMI-Analyse zum Bericht der Rühe-Kommission über die Reform der 
Parlamentsbeteiligung.


1.) Ukraine-Broschüre: Expansion - Assoziation - Konfrontation

In Zusammenarbeit mit der Europaabgeordneten Sabine Lösing ist soeben 
die Broschüre „Expansion - Assoziation - Konfrontation: EUropas 
Nachbarschaftspolitik, die Ukraine und der Neue Kalte Krieg gegen 
Russland“ erschienen.

Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden:
http://www.imi-online.de/download/Ukraine-Broschuere-web.pdf

Die Kooperation ermöglicht es uns erfreulicherweise aber auch, die 
Printversion der Broschüre kostenlos – gerne auch in größeren 
Stückzahlen – zu versenden.

Bestellungen per Mail bitte an: hannover at sabine-loesing.de

Schriftlich: Sabine Lösing, MEP (z. H. Daniel Josten), Lokalbüro 
Hannover; Goseriede 8; 30159 Hannover

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort	
Einleitung	

1. Die Ukraine und der Kalte Krieg 2.0	
1.1 Hegemonialpolitik und NATO-Expansion	
1.2 Russlands Roll Back	
1.3 Europäische Union vs. Eurasische Union	
1.4 Ukraine: Geopolitisches Filetstück	
1.5 Geopolitik per Assoziationsabkommen: Brüssel oder Moskau?	

2. Die Ukraine im Fokus EUropäischer Weltmachtambitionen und 
Expansionsstrategien	
2.1 Weltmacht EUropa	
2.2 Europas imperialer Großraum und seine militärische Absicherung	
2.3 Expansionsphase I: EU-Osterweiterung	
2.4 Expansionsphase II: EUropas imperiale Nachbarschaftspolitik	
2.5 Neoliberales Assoziationsabkommen: Fallbeispiel Ukraine	

3. Die Ukraine als Testfall der neuen deutschen Großmachtambitionen	
3.1 Neue Macht – Neue Verantwortung	
3.2 Subversion und „Regime Change“ aus Deutschland	
3.3 Innerwestliche Spannungen und deutsche Interessen	

4. Die Ukraine im Mehrfrontenkrieg	
4.1 Vom Protest zum Putsch	
4.2 Westintegrationskonsens trotz Machtgerangel	
4.3 Eskalationsspirale und die Rolle externer Großmächte	
4.4 Oligarchenwechsel, Ausbeutung und Repression	
4.5 Die Geister, die ich rief: Der drohende Zerfall des 
„pro-westlichen“ Lagers	

5. Kalter Krieg als Self-Fullfilling Prophecy?	
5.1 Der Westen muss bis Russland reichen?	
5.2 Spiel mit dem Feuer – NATO-Mobilmobilmachung und Kriegsspiele	
5.3 „Würfelspiel mit der Katastrophe“	
5.4 Swing State Deutschland?	
5.5 Staatskapitalismus vs. Neoliberalismus	
5.6 Sino-russische Allianz?	

6. Eiszeit als Dauerzustand?	

http://www.imi-online.de/download/Ukraine-Broschuere-web.pdf



2.) Artikel zur Rühe-Kommission

IMI-Analyse 2015/023
Bericht der Rühe-Kommission: Sicherung der militärischen 
Interventionsfähigkeit statt Stärkung der Parlamentsrechte
http://www.imi-online.de/2015/06/26/bericht-der-ruehe-kommission-sicherung-der-militaerischen-interventionsfaehigkeit-statt-staerkung-der-parlamentsrechte/
Michael Haid (26. Juni 2015)

Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD beantragten und erreichten 
im März 2014 mit ihrer Mehrheit den Beschluss zur Einsetzung der 
„Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der 
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr“ durch den Deutschen 
Bundestag unter Vorsitz des ehemaligen Verteidigungsministers Volker 
Rühe (CDU). Die beiden Oppositionsparteien Die Linke und die Grünen 
lehnten eine Beteiligung hieran ab und verzichteten auf eine Benennung 
von Kommissionsmitgliedern. Der Grund für die Kommissionseinsetzung war, 
dass die Auftraggeber ein sog. Spannungsverhältnis zwischen der von der 
Bundesregierung angestrebten militärischen Integration Deutschlands in 
die NATO und die EU-Militärstrukturen zur gegenwärtigen Form des 
Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) sahen. Deshalb sollte die 
Kommission Möglichkeiten der Abstufung der Intensität parlamentarischer 
Beteiligung mit dem Ziel einer entsprechenden Anpassung des 
Parlamentsbeteiligungsgesetzes untersuchen und hierzu Vorschläge 
unterbreiten.(1) Dieses Gesetz regelt seit dem Jahr 2005 Form und Ausmaß 
der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher 
Streitkräfte im Ausland und bestimmt, dass ein solcher Einsatz der 
Zustimmung des Bundestages bedarf (§ 1 ParlBG). Diese Bestimmung geht 
zurück auf eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 
aus dem Jahr 1994 und bildet seitdem die ständige Rechtsprechung des 
Gerichts in dieser Frage.

Der am Ende 56 Seiten umfassende Abschlussbericht der Kommission wurde 
am 16.06.2015 an Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) übergeben und 
der Öffentlichkeit bekanntgemacht.(2) Er enthält Vorschläge und 
Empfehlungen zur Änderung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, die 
unmittelbar nach der Sommerpause im September in ein 
Gesetzgebungsverfahren münden könnten, wie Völker Rühe anlässlich der 
Übergabe des Berichts anregte.(3) Im Ergebnis sei es „gelungen, die 
Rechte des Parlaments bei Auslandseinsätzen nicht nur zu sichern, 
sondern zu stärken“(4), verkündeten die beiden Kommissionsmitglieder, 
Nils Annen, außenpolitischer Sprecher, und Rainer Arnold, 
verteidigungspolitischer Sprecher, der SPD-Bundestagsfraktion in einer 
gemeinsamen Presseerklärung. Der Titel eines Kommentars in der Deutschen 
Welle sprach gar von einem „Sieg für die Demokratie“.(5) Die Behauptung, 
der Kommissionsbericht beinhalte eine Stärkung der Parlamentsrechte, 
erscheint bei genauerer Betrachtung jedoch kaum haltbar. Im Gegenteil, 
sollten die in ihm enthaltenen Ansichten und Vorschläge tatsächlich 
politisch aufgenommen und zukünftig in Gesetzesform gegossen werden, 
würden dadurch wesentliche Teile der Parlamentsbeteiligungsrechte 
angegriffen und auf ein Minimum reduziert. Während der Bericht konkrete 
und weitreichende Vorschläge zur Einschränkung des Parlamentsvorbehaltes 
enthält, auf die im Ende dieser Analyse näher eingegangen wird, sieht 
die Kommission die Parlamentsbeteiligung durchaus auch als Instrument 
der Bundesregierung zur Sicherung der militärischen 
Interventionsfähigkeit im und durch den Bundestag, weshalb sich dieser 
Beitrag zuvor auch kritisch mit der Meinung auseinander setzt, eine 
Stärkung der Parlamentsbeteiligungsrechte zu fordern.


Politik des militärischen Kräftemessens?

Zum besseren Verständnis, weshalb eine Kommission damit beauftragt 
wurde, den Parlamentsvorbehalt einer Überprüfung zu seiner Abschwächung 
zu unterziehen, soll der Blick zunächst darauf gelenkt werden, dass 
diese Entscheidung wesentlich mit dem außen- und sicherheitspolitischen 
Ansatz der Bundesregierung zusammenhängen dürfte, die Bundeswehr als 
Mittel ihrer Politik zu nutzen. Dies dürfte sich noch verstärken, falls 
sich diejenigen Kräfte durchsetzen würden, welche für Deutschland die 
Wahrnehmung von mehr (auch militärischer) internationaler Verantwortung 
einfordern. Ein von der Kommission angehörter Sachverständiger dürfte 
den Grund für den Kommissionsauftrag auf den Punkt gebracht haben: Nach 
ihm solle deutsche Außenpolitik den Gedanken der Mitverantwortung für 
eine offene internationale Ordnung in der gesamten Breite 
ausbuchstabieren. Zurückhaltung sei dabei nicht die richtige 
Grundhaltung. Er plädiere für ein Engagement, das auch ein militärisches 
sein könne(6) und endete mit den Worten: „Wer Multinationalität, 
Arbeitsteilung und effizienten Einsatz knapper Mittel will, der darf der 
zuverlässigen Erfüllung der Bündnisverpflichtungen keine allzu hohen 
Hürden im innerstaatlichen Entscheidungsprozess gegenüberstellen.“(7)

Die „fortschreitende Bündnisintegration“ (S. 12) wird im 
Abschlussbericht der Kommission damit begründet, dass Deutschland in 
besonderer Weise auf die Handlungsfähigkeit der NATO und dem 
militärischen Teil der EU angewiesen sei, da es militärische Mittel 
(jenseits von Evakuierungsmissionen) traditionell nur im Rahmen dieser 
Strukturen anwende (vgl. S. 12), weshalb es im „vitalen deutschen 
Interesse [liege], diese Organisationen funktionsfähig zu halten bzw. 
funktionsfähiger zu machen.“(8) Ein weiterer wichtiger (damit 
zusammenhängender) Grund seien die „wachsenden sicherheitspolitischen 
Herausforderungen“ (S. 12) bei (angeblich) reduzierten 
Verteidigungshaushalten und der Erwartungshaltung der Bündnispartner 
nach einem größeren deutschen Engagement, auch wegen der strategischen 
Neuausrichtung der USA, denen sich Deutschland gegenübersähe. Sie würden 
„ein breites Spektrum an modernen Fähigkeiten [erfordern], die 
erhebliche finanzielle Mittel“ (S. 12) kosten würden. Es ist explizit 
darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise, wie sie im Bericht 
wiedergegeben wird, auf einer bewussten politischen Entscheidung fußt, 
die eine Alternative zu einer fortschreitenden Bündnisintegration als 
nicht ernsthaften „Gegenstand politischer Forderungen“ (S. 13) ansieht. 
Eine solche würde tatsächlich eine gänzlich andere Konfliktbearbeitung 
und einen strategischen Politikansatz voraussetzen als sie gegenwärtig 
praktiziert werden. Für eine Begründung der Bündnisintegration 
vorherrschend bleibt daher wohl eher die Wahrnehmung eines weiteren 
Sachverständigen, für den das „Merkmal unserer heutigen Zeit […] 
offensichtlich das Wiederaufleben von Gewalt [ist]. 2014 ist dafür 
beispielhaft – von der Ukraine bis zum Mittleren Osten […]. Aus den 
bereits genannten Gründen [den Grundgedanken, dass es keine direkte 
Bedrohung mehr gäbe, der Frieden allgemein gesichert sei und zwar durch 
Strategien, die der militärischen Komponente nur einen sehr 
untergeordneten Stellenwert einräumten, Anm. M. H.] haben die Europäer 
im Allgemeinen große Schwierigkeiten mit der Rückkehr zu einem solchen 
Kräftemessen, das unweigerlich militärische Antworten erfordert.“(9)


Auslandseinsätze der Bundeswehr: Leerstelle im Grundgesetz

Nicht selten ist in der Berichterstattung über Auslandseinsätze der 
Bundeswehr zu hören, die rechtliche Grundlage für diese Einsätze stehe 
im Grundgesetz.(10) Bei manchen Beiträgen ist der Eindruck zu gewinnen, 
es handle sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die kaum noch der 
Erwähnung wert wäre. Dem ist jedoch nicht so. Dieser Problematik war 
sich auch die Kommission bewusst, die deshalb in ihrem Bericht dem 
Bundestag empfahl „in einem geeigneten Verfahren über eine mögliche 
Reform des verfassungsrechtlichen Rahmens für Auslandseinsätze der 
Bundeswehr“ (S. 7) zu beraten. Hierzu ist der Hintergrund folgender: Das 
Recht, die Bundeswehr im Ausland einzusetzen, und dafür grundsätzlich 
ein Mandat des Bundestages einholen zu müssen, steht im Grundgesetz mit 
keinem Wort. Dort ist lediglich festgehalten, dass die Bundeswehr außer 
zur Verteidigung (dazu ist die bisher nie erfolgte Feststellung des 
Verteidigungsfalles notwendig, Art. 115a Abs. 1 GG) nur eingesetzt 
werden darf, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt (Art. 87a 
Abs. 2 GG). Eine ausdrückliche Zulassung zum Streitkräfteeinsatz findet 
sich jedoch für das Ausland überhaupt nicht, nur bei Vorliegen 
bestimmter Voraussetzungen für das Inland (Rechts- und Amtshilfe nach 
Art. 35 GG und im Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß Art. 87a Abs. 3 
und 4 GG). Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem sehr 
umstrittenen Urteil vom 12.07.1994, der Anlass war der seit Beginn der 
1990er Jahre begonnene Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebiets 
(sog. Out-of-area-Einsätze) durch die damalige Bundesregierung, dass die 
Verwendung der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebiets unter der 
Voraussetzung grundgesetzkonform sei, wenn sie im Rahmen eines Systems 
der gegenseitigen kollektiven Sicherheit erfolge, obwohl diese Deutung 
in einem klaren Widerspruch zum Wortlaut des Grundgesetzes steht. 
Weiterhin wurde bestimmt, dass das Grundgesetz die Bundesregierung 
verpflichte, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte grundsätzlich 
die vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages 
einzuholen.(11) Das Verfahren hierzu wurde sodann im Jahr 2005 im 
Parlamentsbeteiligungsgesetz näher ausformuliert, das nun Gegenstand 
dieses Beitrags bildet. Da nun die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen 
nach wie vor nicht im Wortlaut im Grundgesetz abgebildet ist, sondern 
lediglich auf eine umstrittene Rechtsprechungspraxis des 
Bundesverfassungsgerichts beruht, hält die Kommission die „Frage nach 
Reformbedarf und Reformoptionen mit Blick auf die Wehrverfassung“ (S. 
45) für bedeutsam.

Diese Ansicht vertritt sie vermutlich auch mit Blick auf eine daraus 
folgende rechtliche Problematik. In ihrem Bericht findet sich mehrmals 
der Satz: „Als Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit werden neben 
den Vereinten Nationen insbesondere die NATO und die EU angesehen“ (S. 
37). Wie bereits erläutert, ist nach der Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts ein Bundeswehreinsatz nur im Rahmen eines 
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zulässig. Hierzu zählte das 
Gericht die UN und, seit ihrem Urteil von 1994, auch die NATO (was 
umstritten ist), jedoch keinesfalls die EU. Im sog. Lissabon-Urteil aus 
dem Jahr 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht 
unmissverständlich klar, dass die EU kein System gegenseitiger 
kollektiver Sicherheit ist.(12) Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung 
setzt sich die Bundesregierung und die Mehrheit im Bundestag darüber 
regelmäßig hinweg, indem sie Einsätze beschließen, die im Rahmen der EU 
stattfinden. Das bekannteste Beispiel hierfür dürfte die EU-Operation 
ATALANTA sein (seit 2008). Ebenso dürften hierfür die Operationen EUTM 
Somalia (seit 2010) und EUTM Mali (seit 2013) in Betracht kommen. Das 
jüngste Beispiel dürfte die von den EU-Außenministern in Luxemburg am 
22.06.2015 beschlossene Operation EUNAVFOR MED (EU Naval Forces 
Mediterranean) bilden. Diese Operation soll der Überwachung und 
Identifizierung der Netzwerke von Menschenschmugglern und -schleppern im 
Mittelmeer (Phase 1), der Suche nach und der Beschlagnahme von 
verdächtigen Schiffen (Phase 2) sowie ihrer Zerstörung und der 
Verhaftung dieser Personen (Phase 3) dienen.(13) Deutschland wird sich 
daran vorerst mit zwei Schiffen der Bundesmarine beteiligen.(14)

Doch auch jenseits des Rahmens der genannten drei Organisationen wurde 
die Bundeswehr entsendet: Die im Jahr 2014 begonnene Operation im Irak 
zur militärischen Ausbildung und Ausrüstung kurdischer Peschmerga, die 
gegen die Organisation Islamischer Staat kämpfen, findet im Rahmen einer 
ad hoc gebildeten internationalen Koalition statt. Obwohl die 
Bundesregierung in ihrem Antrag an den Bundestag auf Mandatierung dieses 
Einsatzes behauptete, es handle sich um ein System gegenseitiger 
kollektiver Sicherheit,(15) dürfte ihr eine tragfähige Begründung für 
ihre Behauptung mehr als schwer fallen.


Die politische Sicherung der Verfügbarkeit „multilateraler militärischer 
Verbundfähigkeiten“

Das Ziel der Kommissionsarbeit war die politische Sicherung der 
Verfügbarkeit sog. multilateraler militärischer Verbundfähigkeiten, 
hingegen nicht die Stärkung der Parlamentsrechte. Zur Gewährleistung 
dieses Ziels wurden die nachfolgend aufgeführten Vorschläge 
unterbreitet. Unter dem Begriff der multilateralen militärischen 
Verbundfähigkeiten sind die arbeitsteiligen militärischen Projekte im 
Rahmen der NATO (Smart Defence) und der EU (Pooling & Sharing) zu 
verstehen, in deren Rahmen zukünftig noch vermehrt Projekte entstehen 
sollen. Hierzu zählen als Beispiel die AWACS-Flugzeuge, künftig das auf 
dem NATO-Gipfel 2012 in Chicago beschlossene System zur Bodenüberwachung 
aus der Luft (Alliance Ground Surveillance, AGS), das ab 2016 in 
Sigonella auf Sizilien installiert werden soll, das 2004 beschlossene 
Konzept der EU-Battlegroups, das derzeit zur Erhöhung der Einsetzbarkeit 
überprüft wird, die integrierte Kommandostruktur der NATO (diverse 
Hauptquartiere und Stäbe wie etwa das Eurokorps), das 2010 eingerichtete 
Europäische Lufttransportkommando (EATC) in Eindhoven, die 2003 
eingerichtete NATO Response Force (NRF) und ihre Weiterentwicklung, die 
auf dem NATO-Gipfel von Wales 2014 beschlossene schnell verlegbare 
Eingreiftruppe (Very High Readiness Joint Task Force, VJTF) und viele 
andere Projekte mehr. Besonders Deutschland dürfte auf diese Art der 
militärischen Arbeitsteilung Wert legen, denn es hat 2013 das sog. 
Rahmennationenkonzept ins Leben gerufen, nachdem die Armeen kleinerer 
Staaten bestimmte militärische Fähigkeiten in eine Kooperation mit einer 
Rahmennation einbringen können. So wurde etwa 2014 die Luftlandebrigade 
der Niederlande in die Division Schnelle Kräfte der Bundeswehr 
eingegliedert. Aus Gründen dieser sog. fortschreitenden 
Bündnisintegration würden Abhängigkeiten zwischen den daran beteiligten 
Regierungen entstehen, weshalb diese militärischen Projekte einen 
„besonderen politischen Vertrauensstatus“ (S. 18) benötigen würden. 
Diesen zu sichern war Sinn und Zweck der Vorschläge der Kommission. Die 
Gründe hierfür wurden auch gleich mitgeliefert. So bestehe die 
Bereitschaft anderer Staaten, an solchen Projekten teilzunehmen, „nur, 
wenn die Bündnispartner sich sicher sind, dass die gemeinsamen 
Fähigkeiten nicht unerwartet im Einsatzfall durch nationale Ausstiege 
beeinträchtigt oder gar blockiert“ (S. 17) würden. Denn die 
„Einschätzung der Bündnispartner zu der sicherheitspolitischen 
Verlässlichkeit denkbarer Kooperationspartner beeinflusst daher nicht 
nur die grundsätzliche Bereitschaft zur Bündnisintegration, sondern in 
erheblicher Weise auch die Auswahlentscheidung, mit welchen Partnern bei 
der Entwicklung militärischer Verbundfähigkeiten die Zusammenarbeit 
konkret gesucht“ (S. 17) werde. So sei diese „Unsicherheit in Bezug auf 
Deutschlands Verlässlichkeit […] geeignet, weitreichende strategische 
Entscheidungen in diesen Ländern in Bezug auf eine strukturierte 
Zusammenarbeit im Sinne einer Entwicklung militärischer 
Verbundfähigkeiten zu beeinflussen“ (S. 21). Diese Wahrnehmung solle 
„berücksichtigt werden […], unabhängig davon, in welchem Umfang sie 
sachlich zutreffend“ (S. 21) sei.

In der öffentlichen Debatte war der Eindruck zu gewinnen, dass trotz der 
von der Bundesregierung eingegangenen militärischen Projekte und der 
hierdurch angeblich entstandenen Abhängigkeiten die tatsächliche 
Entscheidungsfreiheit des Bundestages immer noch unbeschränkt existiere. 
Dem ist jedoch nicht so, wie im Kommissionsbericht zugegeben wird. Mit 
jeder neu geschaffenen militärischen Verbundfähigkeit verringere sich 
die reale Möglichkeit, hierauf parlamentarisch Einfluss zu nehmen: 
„Formal rechtlich betrachtet bleibt das Recht des Bundestages zur 
Mitentscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte auch durch 
eine stärkere Integration von Fähigkeiten in den Bündnissen unberührt. 
Im Zeitpunkt der Entscheidung über einen bewaffneten Einsatz einer 
multilateralen Verbundfähigkeit wiegen die Aspekte der Bündnisfähigkeit 
und Bündnissolidarität besonders schwer. Demzufolge sind die realistisch 
bestehenden Handlungsoptionen zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung 
bereits erheblich beschränkt. Insbesondere ist es nicht mehr möglich, 
eine multilaterale Verbundfähigkeit […] so auszustatten, dass nationale 
Spielräume in größerem Maße erhalten“ (S. 18 f.) bleiben würden.


Hauptfunktion der Parlamentsbeteiligung: Legitimierung militärischer 
Interventionsfähigkeit

Die Gegner einer Parlamentsbeteiligung haben immer wieder betont, der 
deutsche Parlamentsvorbehalt sei ein Sonderfall oder stelle einen 
Sonderweg dar. Dass dies keinesfalls so ist, führte ein Sachverständiger 
aus, dessen Forschungsgebiet die Funktionsweise des deutschen 
Parlamentsvorbehalts im internationalen Vergleich ist. Hierzu stellte 
der Sachverständige das Ergebnis seiner Forschungen vor: während in 
Mittel- und Osteuropa eine Reihe von Staaten die Rechte von Parlamenten 
bei Einsatzentscheidungen eher geschwächt hätten, sei unter den Staaten 
Westeuropas ein gegenteiliger Trend zu beobachten. Allerdings seien die 
Erleichterungen zum Truppeneinsatz unter der Ägide von NATO und EU der 
mittel- und osteuropäischen Staaten unter teils erheblichem Druck der 
NATO zustande gekommen.(16) In 18 von 33 NATO- und EU-Mitgliedstaaten 
ist das Parlament bei der Entsendung von Streitkräften aufgrund einer 
Verfasssungsbestimmung oder eines Gesetzes zu beteiligen. Hinzu kommen 
sieben Staaten, in denen in der politischen Praxis eine solche 
Beteiligung erfolgt, auch wenn dazu innerstaatlich keine rechtliche 
Verpflichtung besteht.(17)

Im Vorfeld der Kommissionsarbeit wurde von verschiedenen Seiten immer 
wieder auch die Möglichkeiten von Vorratsbeschlüssen und einem 
Einsatzrecht der Exekutive bei nur noch einem Rückholrecht des 
Bundestages ins Spiel gebracht. Ein dermaßen drastischer Einschnitt in 
die bestehenden Parlamentsbeteiligungsrechte scheint jedoch gar nicht 
nötig gewesen zu sein, denn im Kommissionsbericht wird festgestellt: 
„Demgegenüber sieht die Kommission Vorratsbeschlüsse, die die 
Bundesregierung abstrakt für einen gewissen Zeitraum ermächtigen würden, 
bestimmte militärische Fähigkeiten ohne Zustimmung des Bundestages in 
nicht näher absehbaren Fällen einzusetzen, nicht als zielführend an“ (S. 
31). Die Gründe hierfür würden einerseits in erheblichen 
verfassungsrechtlichen Zweifeln bestehen, andererseits liege in der 
„öffentlichen Vermittlung […] eine der Hauptfunktionen des konstitutiven 
Parlamentsvorbehalts. […] Dies unterstreicht, dass das Anliegen, diese 
politische Unterstützung nachhaltig zu sichern, primär über politische 
Prozesse verfolgt werden sollte“ (S. 31). An einer anderen Stelle heißt 
es im Bericht: „Die konstitutive Zustimmung des Bundestages bleibt auch 
bei den multilateralen militärischen Verbundfähigkeiten Voraussetzung 
für ihren Einsatz im Rahmen einer bewaffneten Unternehmung, nicht 
zuletzt um die öffentliche Vermittlung eines solchen Einsatzes zu 
sichern“ (S. 4). Diese Legitimierungsfunktion des konstitutiven 
Parlamentsvorbehalts zur letztendlichen Sicherung militärischer 
Interventionsfähigkeit sollte immer mit bedacht werden, wenn es um die 
Forderung nach einer Verbreiterung der Parlamentsrechte geht. Dies 
unterstreicht auch die Sichtweise eines bereits in diesem Beitrag zuvor 
wiedergegebenen Sachverständigen: „Und obwohl wir die Stellung 
Deutschlands richtig einzuordnen wissen, so stellt sie […] ein Problem 
dar. Zunächst einmal ein kulturelles Problem oder eines, das die 
öffentliche Meinung betrifft. Die deutsche Kultur der Zurückhaltung […] 
ist seit den 90er Jahren verbunden mit dem Trugbild von einer Zeit, in 
der Konflikte und die Anwendung von Gewalt zu einer Randerscheinung 
geworden zu sein schienen […]. Der Libyenkonflikt im Jahr 2011 hat viele 
Fragen aufgeworfen […] aufgrund der öffentlichen Debatte im Zusammenhang 
mit dieser Entscheidung, denn es schien so, als würde ein Großteil der 
deutschen Öffentlichkeit jegliche Anwendung von Gewalt grundsätzlich 
ausschließen.“(18) Dieser Sachverständige, der Exekutivdirektor des 
Französischen Instituts für Internationale Beziehungen ist, führte 
weiter aus: „Alle Europäer […] werden […] ihre Strategien, ihre 
Doktrinen bezüglich der Anwendung von Gewalt an eine neue Welt anpassen 
müssen. Unbestreitbar ist einzig die Tatsache, dass die Durchführung von 
bewaffneten Zwangsmaßnahmen leider ein Teil dessen sein wird. […] Und 
die Entwicklung der öffentlichen Meinung in Deutschland ist von großer 
Bedeutung. Sie wird eine wichtige Rolle zu spielen haben, wenn es darum 
geht, die anderen Europäer dazu zu bewegen […] ihre […] strategische 
Kultur neu zu bewerten. […] Die Arbeit ihrer Kommission scheint in 
dieser Hinsicht von grundlegender Bedeutung, wenn es gelingt, die engen 
Grenzen bestehender Rechtsauffassungen zu überschreiten. Es ist die 
politische Entscheidung, die auf Gedeih und Verderb Geschichte schreibt, 
die das Recht zu verordnen vorgibt.“(19)

Die Arbeit der Kommission hat auch darin bestanden, die parlamentarische 
Entscheidungspraxis auszuwerten. Das hierbei festgestellte Ergebnis ist 
eindeutig und dürfte unterstreichen, weshalb am konstitutiven 
Parlamentsvorbehalt wohl nicht grundsätzlich gerüttelt zu werden 
brauchte: „Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem 
Jahr 1994 hat die Bundesregierung 138 Anträge zum Einsatz bewaffneter 
Streitkräfte gestellt, denen der Bundestag ohne Ausnahme zugestimmt hat“ 
(S. 19). Sogar in zeitlicher Hinsicht dürfte kein Problem gesehen worden 
sein, obwohl immer wieder zu hören war, der Parlamentsvorbehalt müsse 
eingeschränkt werden, weil in Eilfällen das Parlament nicht schnell 
genug entscheiden könne: „Der für die Parlamentsbeteiligung notwendige 
Zeitaufwand führt zu keinen Einschränkungen der gesicherten 
Verfügbarkeit von multilateralen Verbundfähigkeiten […]. In der 
parlamentarischen Praxis seit Inkrafttreten des 
Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist über Anträge der Bundesregierung in 
der Regel innerhalb von zwei Sitzungswochen entschieden worden“ (S. 20).


Die Farce von der Unterrichtung des Parlaments über militärische 
Spezialkräfte

Im Kommissionsbericht sind eine Reihe von Vorschlägen enthalten, die im 
Folgenden wiedergegeben werden. Zunächst solle die Bundesregierung dem 
Bundestag jährlich einen Bericht über die bestehenden sowie so früh als 
möglich eine Unterrichtung über neue multilaterale militärische 
Verbundfähigkeiten vorlegen, deren Verfügbarkeit politisch gesichert 
werden soll. Darin habe sie die Abhängigkeiten, die mit den jeweiligen 
Fähigkeiten verbunden sind, und die möglichen Folgen darzustellen, die 
für einen beabsichtigten Einsatz dieser Fähigkeiten entstehen, wenn sich 
Deutschland nicht beteiligen würde (vgl. S. 31). Das „Ziel dieser 
Berichte [sei] […] die Schaffung eines politischen Vertrauensstatus für 
die deutschen Beiträge zu diesen Fähigkeiten“ (S. 4). Hierbei wird der 
Zweck dieser Berichte deutlich. Es geht nicht primär um eine verbesserte 
Unterrichtung des Bundestages. Hingegen könnte ein erhöhter Druck an den 
einzelnen Abgeordneten entstehen, zuzustimmen. Zur künftigen 
Unterrichtungspraxis der Bundesregierung solle auch eine bilanzierende 
Bewertung der jeweiligen laufenden Einsätze sowie einen 
Evaluierungsbericht nach Abschluss eines Einsatzes gehören (vgl. S. 42). 
Das Kernstück des neuen Verfahrens liegt jedoch im Bereich der 
Spezialkräfte. Die bisherige Unterrichtungspraxis – eine Vereinbarung 
der Bundesregierung mit den Fraktionsvorsitzenden vom November 2006 
(vgl. S. 43) – soll in das Parlamentsbeteiligungsgesetz übernommen 
werden (vgl. S 44). Es soll also eine Praxis gesetzlich 
institutionalisiert werden, obwohl auch für Spezialkräfte wie für jeden 
anderen Teil der Bundeswehr die einschlägigen Transparenzregeln gelten 
müssten, die von einem weiteren Sachverständigen wie folgt 
charackterisiert wurden: „Unzureichend blieben die Unterrichtungen über 
geheimhaltungsbedürftige Einsätze, wo jahrelang nicht einmal der kleine 
Kreis der unterrichteten Obleute die Sinnhaftigkeit der 
Antiterror-Operation beurteilen konnte.“(20) Im Gesetzesvorschlag der 
Kommission hierzu dürfe die Bundesregierung mündlich die Vorsitzenden 
und die Obleute der zuständigen Ausschüsse des Bundestages in einem 
angemessenen zeitlichen Zusammenhang über geheimhaltungsbedürftige 
Einsätze der Spezialkräfte unterrichten. Die Obleute seien berechtigt, 
die Informationen vertraulich an die Fraktionsvorsitzenden 
weiterzugeben. Darüber hinaus dürfe die Bundesregierung mündlich die 
zuständigen Ausschüsse des Bundestages zeitnah nach Abschluss eines 
Einsatzes in angemessener Form über die Ziele und wesentlichen 
Ergebnisse des Einsatzes unterrichten. Operative Details des Einsatzes 
und Umstände, die Rückschlüsse auf die teilnehmenden Personen oder die 
Fähigkeiten der Spezialkräfte und ihrer Bündnispartner ermöglichen, 
seien nicht Gegenstand der Unterrichtung. Die Geheimschutzinteressen der 
Bündnispartner seien zu wahren (vgl. S. 43), heißt es abschließend. Der 
Zeitpunkt der Unterrichtung (und vermutlich auch ihre Qualität) hänge 
insbesondere von den „Erfordernissen der Operationssicherheit“ (S. 44) 
ab. Rechtliche Möglichkeiten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der 
Angaben zu überprüfen, sind nicht vorgesehen.


Stäbe und Hauptquartiere: Reduzierung parlamentarischer Zustimmung

Eine weitere Bestimmung im Kommissionsbericht betrifft die deutsche 
Mitwirkung an Stäben und Hauptquartieren. Ihre Bedeutung ist nicht zu 
unterschätzen, da sie nach dem Kommissionsbericht „das Rückgrat der 
Einsätze im Rahmen der NATO“ (S. 13) bilden würden. So meint auch ein 
Sachverständiger: „Würden die deutschen Anteile an ständigen Stäben und 
Hauptquartieren dem Parlamentsvorbehalt unterworfen […], hätte einzig 
die Bundesrepublik ein exklusives Recht des Parlaments, Einsätze solcher 
Hauptquartiere zu blockieren.“(21) Im Kommissionsbericht wird deshalb 
vorgeschlagen, dass künftig die Wahrnehmung von Funktionen in 
integrierten oder multinational besetzten Hauptquartieren, Dienststellen 
und Stäben der NATO, der EU oder einer anderen Organisation 
gegenseitiger kollektiver Sicherheit durch Soldatinnen und Soldaten der 
Bundeswehr, keiner Zustimmung des Bundestages mehr bedürfe, sofern sie 
sich dabei nicht im Gebiet eines bewaffneten Konflikts befinden oder 
dort eingesetzte Waffen unmittelbar bedienen (vgl. S. 33). Zur 
Klarstellung steht in der Begründung des Vorschlags: „Keine Mitwirkung 
[…] in Stäben liegt vor, wenn Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr 
militärische Waffen unmittelbar (fern-)gesteuert einsetzen. Daher bleibt 
zum Beispiel die direkte Steuerung einer bewaffneten Drohne 
zustimmungspflichtig, auch wenn sie räumlich oder organisatorisch aus 
einem Stab oder Hauptquartier heraus erfolgen würde“ (S. 34). Der 
Hintergrund dieser vorgeschlagenen Regelung ist, dass in der Begründung 
des Gesetzentwurfs für das Parlamentsbeteiligungsgesetz aus dem Jahr 
2004 steht, dass bei einer Verwendung von Bundeswehrangehörigen in 
eigens für konkrete bewaffnete Einsätze gebildeten Stäben und 
Hauptquartieren die Zustimmung des Bundestages notwendig ist.(22) Diese 
Bestimmung fiel der Bundesregierung anlässlich der Operation Unified 
Protector gegen Libyen 2011 auf den Kopf, als sie behauptete, sich an 
diesem Krieg nicht beteiligen zu wollen, es sich aber alsbald 
herausgestellt hatte, dass über 100 Bundeswehrangehörige in einem eigens 
hierfür aufgestellten Hauptquartier in Neapel sehr wohl an ihm 
mitwirkten. Vermutlich soll mit diesem Vorschlag solchen Situationen 
vorgebeugt werden.


Ausschluss bestimmter Typen von Militäreinsätzen von der 
parlamentarischen Zustimmung

Weiterhin empfiehlt die Kommission eine sog. „gesetzgeberische 
Klarstellung des Einsatzbegriffs“ (S. 35). Das bedeutet nichts anderes 
als dass nach Ansicht der Kommission die Bereitstellung von 
Logistikdienstleistungen und medizinischer Versorgung sowie die 
Entsendung von Ausbildungs- und Beobachtungsmissionen keine Einbeziehung 
in eine bewaffnete Unternehmung erwarten lasse, sofern diese unbewaffnet 
seien oder Waffen lediglich zur Selbstverteidigung mitführten und 
deshalb auch keine parlamentarische Zustimmung erforderlich sei (vgl. S. 
35). Würde diese Ansicht gesetzlich Realität werden, so könnte es 
bereits fraglich sein, ob für einen Einsatz vom Typ wie er etwa derzeit 
im Nordirak durch die Bundeswehr stattfindet, noch ein Mandat des 
Bundestages für nötig gehalten wird. Eine gesetzgeberische Klarstellung, 
wie es heißt, gerade hinsichtlich der Ausbildungsmissionen entspreche 
der „zunehmenden Bedeutung dieses Einsatztyps, der gerade im Bereich der 
EU auch in Zukunft ein wichtiger sicherheitspolitischer Baustein sein“ 
(S. 36) werde.

Zusätzlich empfiehlt die Kommission „bestehende Spielräume bei der 
Formulierung von Anträgen auf Zustimmung zu einem bewaffneten Einsatz 
stärker zu nutzen […]. Dies betrifft insbesondere die Punkte Obergrenze 
der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten, Einsatzgebiet sowie die 
Benennung der Fähigkeiten der einzusetzenden Kräfte“ (S. 38). Dies 
dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach zu Lasten der Transparenz dieser 
Einsätze gehen und einer Unklarheit Vorschub leisten, wenn 
beispielsweise darüber eine Ungewissheit besteht, wo konkret die 
Bundeswehr eingesetzt ist und mit welchen Kräften. Abschließend ist noch 
zu erwähnen, dass der „Bedarf der Vereinten Nationen an militärischen 
Hochwertfähigkeiten“ (S. 7) nach Einschätzung der Kommission tendenziell 
weiter steigen werde. Deshalb empfiehlt die Kommission eine strategische 
Debatte über ein verstärktes Engagement der Bundeswehr bei sog. 
Friedensmissionen der UN anzustoßen. Die Entwicklung im Bereich der 
Friedensmissionen werde insbesondere durch einen „Wandel hin zu 
robusteren und proaktiveren Mandaten“ (S. 27) geprägt. In den 16 
UN-Missionen, in denen knapp 92.000 Soldaten engagiert seien, beteilige 
sich Deutschland lediglich mit 225 Soldaten in sechs Missionen, was 0,25 
Prozent entspreche (Stand 31. März 2015).(23) Von Deutschland und den 
anderen Staaten der EU würden sich die UN daher Beiträge insbesondere in 
den Bereichen Aufklärung, Lufttransport, Pionierwesen, medizinische 
Versorgung sowie bilaterale Ausrüstung und Ausbildungshilfe erhoffen 
(vgl. S. 28).

In der Gesamtschau betrachtet, kann also keine Rede davon sein, mit dem 
Bericht der Rühe-Kommission würden die parlamentarischen 
Kontrollbefugnisse gesichert – und schon gar nicht werden sie von ihm 
ausgebaut. Stattdessen wird hiermit beabsichtigt, zum Zwecke eines 
reibungsloseren Verlaufs deutscher Auslandseinsätze diese 
parlamentarischen Kontrollbefugnisse erheblich abzuschwächen.


Anmerkungen

(1) Vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Einsetzung einer 
„Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der 
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, Deutscher Bundestag, 
Drucksache 18/766, 11.03.2014, S. 1.

(2) Vgl. Abschlussbericht der Kommission: Unterrichtung durch die 
Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der 
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, Deutscher Bundestag, 
Drucksache 18/5000, 16.06.2015. Alle im Text enthaltenen Seitenangaben 
entstammen dieser Drucksache.

(3) Vgl. Rühe-Kommissionsbericht an Lammert übergeben, www.bundestag.de, 
16.06.2015.

(4) Nils Annen / Rainer Arnold: Parlamentsrechte gesichert und gestärkt, 
Pressemitteilung Nr. 450, www.spdfraktion.de, 16.06.2015.

(5) Melinda Crane: Sieg für die Demokratie, www.dw.com, 17.06.2015.

(6) Vgl. Johannes Varwick: Statement für die 5. Sitzung der Kommission 
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11. 
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei 
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016b, 
S. 1.

(7) Johannes Varwick, ebd., S. 7.

(8) Johannes Varwick, ebd. S. 3.

(9) Dominique David: Statement für die 5. Sitzung der Kommission 
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11. 
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei 
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016, 
S. 2.

(10) Bspw. Arnd Henze: Kein Generalangriff auf das Parlament. 
Rühe-Kommission zu Bundeswehreinsätzen, www.tagesschau.de, 14.06.2014.

(11) BverfGE 90, 286 (Out-of-area-Einsätze). Ausführlicher hierzu 
Michael Haid: Die Rühe-Kommission. Parlamentsrechte bei 
Auslandseinsätzen der Bundeswehr bald eine Karikatur?, IMI-Analyse 2014/012.

(12) BVerfG, Urteil vom 30.06.2009, 2 BvE 2/08, Rn. 255.

(13) Vgl. Council launches EU naval operation to disrupt human smugglers 
and traffickers in the Mediterranean, Press release 482/15, 
www.consilium.europa.eu, 22.06.2015.

(14) Vgl. Thomas Wiegold: Start von EUNAVFOR MED: Deutsche Einheiten für 
Seenotrettung & Aufklärung, augengeradeaus.net, 22.06.2015.

(15) Vgl. Antrag der Bundesregierung: Ausbildungsunterstützung der 
Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der 
irakischen Streitkräfte, Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3561, 
17.12.2014, S. 1.

(16) Vgl. Wolfgang Wagner: Impulsvortrag für die 5. Sitzung der 
Kommission Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung 
am 11. September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte 
bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 
18(26)016c, S. 4.

(17) Vgl. Markus Kaim: Statement (korrigierte Fassung) für die 5. 
Sitzung der Kommission Auslandseinsätze der Bundeswehr zur 
teilöffentlichen Sitzung am 11. September 2014, Deutscher Bundestag, 
Kommission Parlamentsrechte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, 
Ausschussdrucksache 18(26)016e (neu), S. 11.

(18) Dominique David, ebd. S. 3.

(19) Dominique David, ebd. S. 5.

(20) Winfried Nachtwei: Statement für die 5. Sitzung der Kommission 
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11. 
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei 
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016f, 
S. 3.

(21) Winfried Nachtwei, ebd., S. 5.

(22) Vgl. Bundestagsdrucksache 15/2742, S. 5.

(23) Thorsten Jungholt: Von der Leyens hohles Versprechen an die UN, 
www.welt.de, 16.06.2015.



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