[IMI-List] [0347] IMI erhält Aachener Friedenspreis!!! / Analyse Gezielte Tötungen

IMI imi at imi-online.de
Fr Mai 6 12:24:27 CEST 2011


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Online-Zeitschrift "IMI-List"
Nummer 0347 .......... 15. Jahrgang ........ ISSN 1611-2563
Hrsg.:...... Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V.
Red.: IMI / Jonna Schürkes / Jürgen Wagner
Abo (kostenlos) https://listi.jpberlin.de/mailman/listinfo/imi-list
Archiv: ....... http://www.imi-online.de/mailingliste.php3
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Liebe Freundinnen und Freunde,

in dieser IMI-List findet sich

1) die erfreuliche Mitteilung, dass die Informationsstelle 
Militarisierung den diesjährigen Aachener Friedenspreis erhalten wird;

2) Eine Analyse zu gezielten Tötungen.



1) IMI erhält den Aachener Friedenspreis

Heute wurde bekanntgegeben, dass die IMI den diesjährigen Aachener 
Friedenspreis erhält. Wir freuen uns riesig über diese Auszeichnung und 
möchten uns herzlich bei allen bedanken, die uns in dieser Sache 
unterstützt haben!!

Es folgt die Pressemitteilung:
http://imi-online.de/download/Pressemiteilung_AFP.pdf


Verleihung des Aachener Friedenspreises 2011 an die Informationsstelle 
Militarisierung (IMI)

Am heutigen Freitag wurde bekanntgegeben, dass die Tübinger 
Informationsstelle Militarisierung (IMI) mit dem diesjährigen Aachener 
Friedenspreis ausgezeichnet wird. Die Preisverleihung wird am 1. 
September stattfinden.

Der Aachener Friedenspreis wurde 1988 als Verein gegründet, um Menschen 
und Gruppen zu würdigen und vorzustellen, die von „unten her“ dazu 
beigetragen haben, der Verständigung der Völker und der Menschen 
untereinander zu dienen sowie Feindbilder ab- und Vertrauen aufzubauen. 
Heute gehören dem Aachener Friedenspreis e.V. ca. 400 Mitglieder an, 
darunter rund 350 Einzelpersonen, sowie etwa 50 Organisationen.

„Der Aachener Friedenspreis ist die schönste Auszeichnung, die man sich 
als Kriegsgegner in Deutschland wünschen kann, wir freuen uns sehr über 
die Verleihung“, so Jürgen Wagner, geschäftsführender IMI-Vorstand. „Wir 
sehen die Ehrung auch als eine Bestätigung unserer Arbeit, die es sich 
zum Schwerpunkt gemacht hat, die Rolle Deutschlands und der Europäischen 
Union in den Mittelpunkt einer kritisch-antimilitaristischen 
friedenspolitischen Arbeit zu stellen. Mit der Würdigung der 
Informationsstelle Militarisierung hat der Aachener Friedenspreis 
unterstrichen, dass der Krieg oft genug vor der eigenen Haustüre, hier 
in Deutschland, vorbereitet wird und auch hier bekämpft werden kann.“

„Besonders freut uns diese Ehrung, da sie mit unserem 15jährigen 
Jubiläum zusammenfällt, sie ist uns ein Ansporn für die Zukunft, unseren 
eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu beschreiten“, freut sich 
IMI-Gründungsmitglied Tobias Pflüger, der seit Anfang an auch im 
Vorstand aktiv ist.

Die Informationsstelle Militarisierung wurde 1996 gegründet. Sie 
versteht sich als ein Mittler zwischen Friedensforschung und 
Friedensbewegung und versucht vor allem durch die Aufarbeitung und 
Bereitstellung kritischer Informationen Widerstand gegen die 
Militarisierung Deutschlands zu motivieren und zu unterstützen.


Für Presserückfragen:
0174-7650483 (Tobias Pflüger)
0176-24040639 (Jürgen Wagner)


2) Analyse zu gezielten Tötungen


IMI-Analyse 2011/019
Osama bin Laden – werden völkerrechtswidrige Tötungen hoffähig?
http://www.imi-online.de/2011.php?id=2299
5.5.2011, Michael Haid

Am Morgen des 2. Mai 2011 wurde die Welt von der Nachricht überrascht, 
dass Osama bin Laden von einem Kommando der US-Navy Seals in der Nacht 
zuvor in seinem Haus in der Stadt Abbottabad im Nordosten Pakistans 
getötet wurde. Die meisten Umstände und die Ausführung der Tat, vor 
allem der an die Navy Seals zugewiesene Auftrag, sind unklar, da sich 
die US-Offiziellen gegenwärtig mit detaillierten Angaben sehr bedeckt 
halten.[1] Für eine rechtliche Bewertung dieser Aktion wäre aber eine 
voll umfängliche Information unabdingbar. Nach der offiziellen Erklärung 
von John Brennan, dem Anti-Terror-Beauftragten von US-Präsident Barack 
Obama, handelte es sich nicht um eine reine "kill mission", sondern um 
eine "kill-or-capture mission" (töten oder gefangen nehmen). Diese 
Darstellung wird wohl deshalb verbreitet, weil sich die US-Regierung 
sehr wohl bewusst sein dürfte, dass eine rechtliche Grundlage für 
gezielte Tötungen gelinde gesagt schwierig ist.[2]

Um eines klarzustellen: Kriege lassen sich ebenso wenig wie gezielte 
Tötungen dadurch rechtfertigen, wenn sie nach allgemeiner Auffassung 
rechtskonform wären. Allerdings zeigt sich im speziellen Fall der 
gezielten Liquidierungen, dass nicht einmal dies der Fall ist, wie im 
Folgenden ausgeführt werden soll. Dennoch wird derzeit der Versuch 
unternommen, das bisher vorherrschende Rechtsverständnis so zu 
verschieben, dass künftig Hinrichtungen völkerrechtlich als akzeptabel 
gelten sollen.


Freude über die Tötung, nicht Besorgnis über verletztes Recht?

Ungeachtet der von bin Laden begangenen schlimmen Verbrechen gebieten 
die Anforderungen eines jeden Rechtsstaats sowie der allgemein gültigen 
Menschenrechte, eine solche Person festzunehmen und durch ein 
rechtsstaatliches Verfahren vor Gericht zu stellen. Es ist explizit 
untersagt, ihn durch eine extralegale Hinrichtung zu beseitigen. Unter 
anderen werden diese Rechte durch Art. 6 Abs. 1 des Internationalen 
Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 
gewährleistet.[3] Zumal das Weiße Haus bestätigte, dass bin Laden 
unbewaffnet war, kann eine mögliche Rechtfertigung schwerlich auf 
Notwehr bei einem (polizeilichen) Festnahmeversuch gestützt werden 
(abgesehen davon, dass Navy Seals keine Polizei darstellen). Aufgrund 
der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Gebote sind die Äußerungen 
von Repräsentanten der EU und Deutschlands, die das Vorgehen der USA 
ausdrücklich begrüßten, in höchstem Maße besorgniserregend. Die Äußerung 
von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) rief teilweise deutliche (sogar 
parteiinterne) Kritik hervor: “Ich freue mich, dass es gelungen ist, bin 
Laden zu töten.“[4] In ihrer Presseerklärung gab sie an, dass die Kräfte 
des Friedens einen Erfolg errungen hätten.[5] In einer gemeinsamen 
Erklärung von Herman Van Rompuy (Präsident des Europäischen Rates) und 
Jose Manuel Barroso (Präsident der Europäischen Kommission) zum Tod von 
bin Laden heißt es, dass die Tötung die Welt zu einem sichereren Platz 
mache und zeige, dass solche Verbrechen nicht unbestraft blieben.[6]


Die Politik gezielter Tötungen

Eine wichtige Bedeutung der Tötung bin Ladens liegt darin, als Beispiel 
einer seit rund zehn Jahren verfolgten Politik der gezielten Tötungen 
dienen zu können, kann aber aufgrund seiner Prominenz sicherlich als 
„gefährlichen Präzedenzfall“[7] angesehen werden. Solche extralegalen 
Exekutionen gab es zwar auch schon zu allen Zeiten in der Geschichte,[8] 
aber seit einigen Jahren haben sie einen völlig neuen Stellenwert 
erhalten. Illegale Liquidierungen sind längst Teil einer Politik der 
US-Regierung (und nicht nur dieser) geworden, Personen unter der 
angeblichen Rechtfertigung des so genannten „Krieges gegen den 
Terrorismus“ oder mit Verweis auf „asymmetrische Bedrohungen“ auf 
fremdem Staatsgebiet ohne Rechtsverfahren oder Nachweis eines 
Verbrechens zu eliminieren. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, 
dass der Begriff „Krieg gegen den Terror“ keine völkerrechtliche 
Kategorie darstellt, sondern ein „Sprachkonstrukt“ ist, welches „nicht 
den materiell-rechtlichen Anforderungen der Genfer Konvention 
entspricht.“[9] In die Schlagzeilen geriet diese Praxis insbesondere 
wegen des Drohnenkrieges der USA in Pakistan, der viele zivile Opfer 
hervorruft.[10] Nach „Pakistan Body Count“ wurden bei 217 (170 davon 
während der Präsidentschaft von Barack Obama) mit Quellen-,Orts- und 
Zeitangaben dokumentierten Drohnenangriffen im Zeitraum von Juni 2004 
bis einschließlich April 2011 insgesamt zwischen 1170 und 2289 Menschen 
getötet (15 % davon seien Frauen und Kinder gewesen) und zwischen 263 
und 936 verletzt. Von den Getöteten sei der überwiegende Anteil 
Zivilisten (zwischen 1134 und 1729) gewesen. Nur zwischen gar keiner und 
33 Personen werden verdächtigt, Al-Quaida angehört zu haben und zwischen 
9 und 259 Personen werden den Taliban zugerechnet.[11] Selbst im Falle 
der Zugehörigkeit zu Al-Quaida und den Taliban, sind Liquidierung nicht 
rechtlich gerechtfertigt.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Ausmaßes, aber auch wegen der höchst 
problematischen Wirkung auf die Menschenrechte und das Völkerrecht 
insgesamt, kam es zu einem die gezielten Tötungen scharf kritisierenden 
Bericht der Vereinten Nationen, dessen Auszüge die einschlägigen 
Problematiken prägnant wiedergibt: „In den letzten Jahren haben einige 
Staaten [hervorgehoben werden die USA, Israel und Russland, Anm. M.H.] 
den Einsatz gezielter Tötungen, auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten, 
entweder offen oder implizit zur Politik gemacht. Ein solches Vorgehen 
wird verschiedentlich als rechtmäßige Antwort auf 'terroristische' 
Bedrohungen oder als notwendige Reaktion auf die Herausforderung der 
'asymmetrischen Kriegsführung' gerechtfertigt. (…) All dies führt zu dem 
höchst problematischen Ergebnis, dass die Grenzen des jeweils 
anzuwendenden Rechts – des Rechts der Menschenrechte, des 
Kriegsvölkerrechts und der für die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten 
geltenden Regeln – verwischt und ausgeweitet wurden. (…) Am 
beunruhigendsten ist jedoch die Tatsache, dass sie [die den 
Tötungsauftrag gebenden Regierungen, Anm. M.H.] sich geweigert haben 
offen zu legen, wer getötet wurde, aus welchem Grund dies geschah und zu 
welchen Nebenfolgen es gekommen ist. Als Ergebnis dieser Entwicklungen 
wurden klare Rechtsnormen durch eine vage umschriebene 'Lizenz zum 
Töten' ersetzt und ein enormes Rechenschaftsvakuum geschaffen.“[12]


Die Rechtsauffassung der US-Administration

Demgegenüber sieht der „Council on Foreign Relations“ der USA, der die 
Rechtsauffassung der US-Regierung wiedergibt, die Tötung bin Ladens nach 
nationalem US-Recht wie nach internationalem Recht als gesetzmäßig an. 
Die US-Regierung führte dieselbe Begründung wie in der Rechtfertigung 
ihrer Drohnenangriffe in Pakistan an, wonach der US-Präsident durch die 
Verordnung über den Einsatz der Streitkräfte vom 18. September 2001 
ermächtigt sei, alle notwendigen Maßnahmen gegen die an 9/11 beteiligten 
Personen zu autorisieren. Die Tötung sei auch nicht durch die „Executive 
Order 12333“ aus der Zeit des US-Präsidenten Gerald Ford verboten, 
welche es Regierungsangehörigen untersage, Attentate in Auftrag zu geben 
und durchführen zu lassen, da sich die USA in einem bewaffneten Konflikt 
mit Al-Quaida befinde und die Tötung darüber hinaus durch das Recht auf 
Selbstverteidigung legitimiert sei.[13] Diese Argumentation ist 
allerdings aus völkerrechtlicher Sicht unhaltbar.

Völkerrechtler wie Claus Kreß und Kai Ambos weisen ausdrücklich darauf 
hin, dass es zweifelhaft sei, dass sich die USA in einem bewaffneten 
Konflikt mit Al-Quaida befinde. Das dann einschlägige Kriegsrecht gelte 
primär nur für zwischenstaatliche Konflikte. Um eine Terrororganisation 
(nicht-staatliche oder substaatliche Konfliktpartei) einer staatlichen 
gleichzustellen, müsse eine quasi-militärische Kommandostruktur 
(Militärorganisation) mit zentralen Befehlshabern, Stützpunkten und 
Ausbildungslagern sowie einer gewissen Kontrolle über ein Gebiet 
vorhanden sein. Dies sei im Fall von Al-Quaida nicht nachweisbar, da 
diese Organisation heute in kleinen, weitgehend voneinander unabhängigen 
Einheiten in verschiedenen Ländern agiere. Deshalb sei ein 
kriegsrechtlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorhanden.[14] Da ein 
bewaffneter Konflikt also nicht vorliegt, ein solcher aber zwingende 
Voraussetzung für eine Rechtfertigung der Tötung bin Ladens nach 
Kriegsrecht wie nach dem Selbstverteidigungsrecht des Artikels 51 der 
UN-Charta ist, dürfte eine diesbezügliche Rechtfertigung ausgeschlossen 
sein. Zudem hat der Internationale Gerichtshof (IGH) die Anwendbarkeit 
des Selbstverteidigungsrechts auf nicht-staatliche Akteure verneint.[15] 
Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 1368 und 1373 aus dem Jahr 2001 
erkennen ein Selbstverteidigungsrecht der USA zwar an und betrachten 
internationale terroristische Handlungen als Bedrohung des Weltfriedens 
und der internationalen Sicherheit, haben es aber unterlassen, 
internationale terroristische Akte als einen bewaffneten Angriff 
festzustellen. Dafür spricht auch die Formulierung in der Nummer 2 e und 
f der letzteren Resolution, die solche Terrorakte als schwere Straftaten 
nach innerstaatlichen Recht umschreibt und sie damit nicht in einen 
militärischen Kontext verweist.


Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht?

Genau genommen wirkt sich das Selbstverteidigungsrecht nur auf das 
Gewaltverbot in den zwischenstaatlichen Beziehungen aus (Art. 2 Abs. 4 
der UN-Charta). Für die Rechtmäßigkeit der Tötung einer Person ist im 
Kriegsfalle das humanitäre Völkerrecht (ius in bello, im Wesentlichen 
das Genfer Abkommen von 1949 und seine Zusatzprotokolle von 1977) 
zuständig,[16] das zwischen internationalen und nicht-internationalen 
bewaffneten Konflikten unterscheidet. Bei Vorliegen eines 
internationalen bewaffneten Konflikts (Krieg zwischen Staaten) dürfen 
Personen straflos getötet werden, wenn sie zu den Kombattanten einer 
Konfliktpartei zählen. Im Falle von bin Laden ist dieser Gedanke 
abwegig, da ein solcher Konflikt nicht vorliegt (die USA führen keinen 
Krieg gegen Pakistan; zudem können nicht-staatliche bewaffnete Akteure 
nach dem Wortlaut der Genfer Abkommen nicht Parteien eines 
internationalen bewaffneten Konflikts sein). Zwar können bei einem 
nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Kampfhandlungen auch gegen 
nicht-staatliche Gruppen geführt werden, die jedoch eine bestimmte 
Militärstruktur aufweisen müssten, um als Konfliktpartei eingestuft zu 
werden. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines 
bewaffneten Konflikts und mit Blick auf die wohl mangelnde Intensität 
der Kampfhandlungen und das Fehlen eines Konfliktgebiets um Abbottabad 
dürfte auch dies mit guten Gründen zu verneinen sein.[17] Folglich ist 
im Ergebnis festzuhalten, dass die Tötung bin Ladens ein Verstoß gegen 
das humanitäre Völkerrecht darstellt und nicht durch kriegsrechtliche 
Normen gedeckt war.

Bedauerlich an der Tötung bin Ladens ist, dass dadurch die Praxis 
gezielter Tötungen hoffähig werden könnte. Denn denkbar ist zumindest 
ein gewisses Maß an Verständnis von Seiten der internationalen 
Öffentlichkeit angesichts seiner verachtenswerten Taten. Eine gewaltige 
Fehlentwicklung im Rechtsverständnis wäre es aber, illegale 
Liquidierungen als legitim erscheinen zu lassen, da sie, wie in diesem 
Beitrag aufgezeigt wurde, beachtliche Regeln des Völkerrechts und der 
Menschenrechte, in Frage stellen.


Anmerkungen:

[1] Vgl. The White House, Office of the Press Secretary: Press Briefing 
by Senior Administration Officials on the Killing of Osama bin Laden, 
May 2, 2011.

[2] Vgl. Fischer, Sebastian/ Korge, Johannes/ Wittrock, Philipp: US 
Kommandoaktion gegen bin Laden. Ein toter Top-Terrorist und viele offene 
Fragen, in: Spiegel Online, 4. Mai 2011.

[3] Vgl. Basak, Denis: Osama bin Laden getötet. Vom Problem der 
staatlichen „Licence to kill“, in: Legal Tribune Online, 3. Mai 2011; 
Zumach, Andreas: Der Tod ist immer eingeplant. Tötung Osama bin Ladens 
und Völkerrecht, in: taz online, 3. Mai 2011.

[4] Merkel, Angela, zitiert nach: Tod des Quaida-Chefs. Merkels Freude 
empört Kritiker, in: Spiegel Online, 4. Mai 2011.

[5] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: 
Bundeskanzlerin Angela Merkel zum Tod von Osama bin Laden, 
Pressemitteilung Nr. 153, 2. Mai 2011.

[6] Vgl. Joint statement by the President of the European Council, 
Herman Van Rompuy and the President of the

European Commission, Jose Manuel Barroso on the death of Osama bin 
Laden, PCE 102/11, Brussels, 2 May 2011.

[7] Ulrich, Stefan: US-Einsatz gegen Osama bin Laden. Darf man 
Terroristen einfach töten?, in: Süddeutsche Zeitung Online, 4. Mai 2011.

[8] Eine kurze Zusammenfassung staatlicher Tötungen findet sich bei 
Keating, Joshua E.: Kill Teams. A short history of the most memorable 
state-ordered hits in foreign lands, in: Foreign Policy, May 3, 2011.

[9] Steiger, Dominik: „Krieg“ gegen den Terror? – Über die Anwendbarkeit 
des Kriegsvölkerrechts auf den Kampf gegen den Terrorismus, Humboldt 
Forum Recht, 14/2009, S. 1.

[10] Zu den völkerrechtlichen und politischen Aspekten des Drohnenkriegs 
und der Praxis gezielter Tötungen vgl. Haid, Michael: Ferngesteuerte 
Killer. Drohnen als neue Instrumente der Kriegsführung, in: Ausdruck, 
Dezember 2010, S. 19-21.

[11] Vgl. http://www.pakistanbodycount.org/dattacks.php (abgerufen am 4. 
Mai 2011).

[12] Alston, Philipp: Studie über gezielte Tötungen, Bericht des 
Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder 
willkürliche Hinrichtungen, Menschenrechtsrat, Generalversammlung der 
Vereinten Nationen, A/HRC/14/24/Add.6, 28. Mai 2010, S. 3.

[13] Vgl. Bellinger, John B. III: Bin Laden Killing: the Legal Basis, 
Council on Foreign Relations, May 2, 2011.

[14] Vgl. Ulrich, Stefan: US-Einsatz gegen Osama bin Laden. Darf man 
Terroristen einfach töten?, in: Süddeutsche Zeitung Online, 4. Mai 2011.

[15] Vgl. Roguski, Przemyslaw: Tötung von Osama bin Laden. Der 
Al-Quaida-Chef als Kriegsopfer, in: Legal Tribune Online, 5. Mai 2011.

[16] Vgl. hierzu vertiefend Scheidle, Christina: Asymmetrische Konflikte 
– Kapituliert das humanitäre Völkerrecht vor neuen Formen der Gewalt?, 
Humboldt Forum Recht, 15/2009, S. 5 ff..

[17] Die Ausführungen zum humanitären Völkerrecht sind eine 
Zusammenfassung des Beitrags von Roguski, Przemyslaw: Tötung von Osama 
bin Laden. Der Al-Quaida-Chef als Kriegsopfer, in: Legal Tribune Online, 
5. Mai 2011.



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