[Gen-Streitfall] FW: Ihre Email zum Thema Gentechnikgesetz

Alejandra M. Falcone alefalc at t-online.de
Mi Apr 14 17:59:17 CEST 2004


Was zum Schmunzeln.

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Von: ePost-GRÜNE Bundestagsfraktion <ePost at Gruene-Fraktion.DE>
Datum: Thu, 15 Apr 2004 10:28:42 +0200
An: <alefalc at t-online.de>
Betreff: Ihre Email zum Thema Gentechnikgesetz


Sehr geehrte Frau Falcone,

vielen Dank für ihr Schreiben zum Gentechnik-Gesetz. Leider sind wir nicht
in der Lage, jede der zahlreichen Zuschriften individuell zu beantworten. Zu
den zentralen Aspekten der bei uns in großer Zahl eingegangenen Anfragen
wollen wir gerne Stellung nehmen.

Wir nehmen die Sorge vieler Verbraucher und Landwirte, dass ihnen
gentechnisch veränderte Produkte gegen ihren erklärten Willen aufgedrängt
werden sollen, sehr ernst. Auch wir sehen keinen Nutzen beim Einsatz der
Gentechnik im Landwirtschafts- und Lebensmittelbereich. Stattdessen gibt es
zahlreiche ungeklärte Risiken für die Verbraucher, die Tiere und die Umwelt.
Dazu kommen noch die wirtschaftlichen Risiken für die Landwirte und
Lebensmittelproduzenten. Die übergroße Mehrheit der Verbraucher will kein
Gen-Food kaufen. Deshalb ist Gentechnikfreiheit bisher ein großer
Marktvorteil für die deutsche Landwirtschaft. Und deshalb will auch die
Mehrheit der Landwirte und Lebensmittelproduzenten keine Gentechnik.

Es wäre allerdings eine Verbrauchertäuschung, wenn wir Ihnen versichern
würden, wir könnten den Einzug der Gentechnik in die Landwirtschaft und
Lebensmittelproduktion komplett verhindern. Erstens gibt es schon seit
vielen Jahren von der EU-Kommission zugelassene gentechnisch veränderte
Pflanzen und Lebensmittel mit gentechnisch veränderten Bestandteilen, die
auch in Deutschland bereits verkauft werden. Zweitens lässt sich die
Gentechnik in Deutschland nicht grundsätzlich verbieten, das widerspräche
klar dem EU-Recht. Drittens wäre es eine Vogel-Strauß-Politik und sicherlich
nicht im Sinne des Verbraucherschutzes, wenn wir den weiteren Zulassungen
von Gen-Produkten durch die EU-Kommission keine klaren rechtlichen
Regelungen entgegen stellen würden.

Keine freie Bahn für Gen-Produkte
Die geplante Novelle zum Gentechnik-Gesetz ist wichtig. Das Gesetz regelt in
Deutschland bereits seit 1990 den Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen ­ ob im Labor, im Fermenter einer pharmazeutischen Produktion
oder auf dem Feld. Mit der inzwischen dritten Überarbeitung des Gesetzes
wird nicht die Bahn frei für gentechnisch veränderte Produkte. Im Gegenteil:
Das Gesetz ist ein wichtiges Mittel, der weiteren schleichenden Einführung
von gentechnisch veränderten Produkten in Deutschland Einhalt zu gebieten.
Es ist eine unserer wichtigsten politischen Überzeugungen, dass es notwendig
ist, Fragen zur Sicherung der gentechnikfreien Produktion und zur Haftung
gesetzlich zu klären, bevor es zu einem kommerziellen Anbau von gentechnisch
veränderten Pflanzen in Deutschland kommt. In Kanada zum Beispiel ­ wo die
Sicherung der gentechnikfreien Produktion nicht gesetzlich geregelt ist ­
können Biobauern seit der Einführung des kommerziellen Anbaus von
gentechnisch veränderten Pflanzen nicht mehr gentechnikfrei produzieren.
Diese Entwicklung wollen wir in Deutschland mit der Überarbeitung des
Gentechnik-Gesetzes verhindern. Das geht nicht dadurch, dass wir die Hände
in den Schoß legen und abwarten, bis die EU-Kommission weitere Gen-Produkte
zulässt. Das geht nur, indem wir uns der Herausforderung stellen.

Es wäre wenig hilfreich nur einfach zu prophezeien, dass Gentechnikfreiheit
in Zukunft überhaupt nicht möglich sei und eine Regulierung im
Gentechnik-Gesetz deswegen keinen Sinn habe. Für uns ­ und das sehen im
Übrigen auch die großen Umwelt- und Verbraucherverbände wie Greenpeace, BUND
oder der Bund Ökologische Landwirtschaft (BÖLW) so ­ geht es nicht um die
Frage, ob es neue gesetzliche Regelungen zur Gentechnik in Deutschland gibt,
sondern wie diese aussehen sollen. Es ist für uns selbstverständlich, dass
wir mit allen gesellschaftlichen Gruppen über konstruktive Vorschläge
diskutieren und diese in die anstehenden parlamentarischen Beratungen
einfließen lassen werden.

Gentechnikfreiheit sichern
Um Gentechnikfreiheit zu sichern ist die Gesetzgebung das eine Standbein,
die Entscheidungsmacht der Verbraucher und Landwirte das andere.

Unser Ziel ist es, mit der Novelle des Gentechnik-Gesetzes die
gentechnikfreie Produktion zu sichern. In dem von Verbraucherministerin
Renate Künast erarbeiteten Entwurf sind zahlreiche “grüne³ Punkte hierzu
enthalten und gut gelöst - zum Beispiel die Regelungsvorschläge zur Haftung
und zum Schutz ökologisch sensibler Gebiete. Klar ist aber auch, dass es
sich nicht um ein pures “grünes³ Gesetz handelt. Das Thema Gentechnik ­ und
das ist allseits bekannt ­ ist schon immer ein umstrittenes Koalitionsthema
gewesen. Dementsprechend schwierig waren die Abstimmungsprozesse zwischen
den Ministerien. So sind einige Aspekte auch für uns im Entwurf noch nicht
zufrieden stellend gelöst. Dazu gehört zum Beispiel die unzureichende
Klärung der Kostenfrage, und auch das öffentliche Standortregister ist uns
nicht öffentlich genug. Für die kommenden Debatten im Bundesrat und
Bundestag können wir viel Unterstützung gebrauchen, um die hart erkämpften
“grünen Punkte³ im Gesetz zu bewahren und vielleicht noch einige
Verbesserungen zu erreichen.

Langfristig aber brauchen wir für die Sicherung der Gentechnikfreiheit in
Deutschland nicht nur klare gesetzliche Regelungen, sondern auch die
Unterstützung von Verbrauchern und Landwirten: Mit einer intensiven
Diskussion um die gesetzlichen Regelungen zur Gentechnik, aber auch mit
ihrer klaren Entscheidung für die Gentechnikfreiheit. Wir können rechtlich
gewährleisten, dass Gen-Produkte ein Kennzeichen tragen und Anbauer von
gentechnisch veränderten Pflanzen für eine Verunreinigung haften müssen.
Aber letztlich fällt die Entscheidung mit dem Einkaufskorb oder mit der
Bestellung von Futtermittel oder Saatgut. Verbraucher können mit den ab
April neuen und besseren Kennzeichnungsvorschriften entscheiden, ob sie
Lebensmittel mit einem Gen-Label im Regal oder am Marktstand wieder
zurücklegen. Der Einkaufratgeber von Greenpeace listet die Hersteller und
Handelsunternehmen auf, die erklärt haben, kein Gen-Food zu vertreiben. Und
ökologisch und konventionell wirtschaftende Landwirte können sich ­ wie
bereits in einzelnen Regionen in Deutschland wie zum Beispiel bereits im
Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin und in Mecklenburg-Vorpommern
geschehen ­ selbst verpflichten, auf ihrem Acker auf den Anbau von
gentechnisch veränderten Pflanzen zu verzichten. Das werden wir weiterhin
massiv unterstützen, damit die Äcker in Deutschland so weit es geht
gentechnikfrei bleiben.

Kennzeichnung ist ein wichtiges Instrument für den Verbraucherschutz
Für Verwirrung in den Medien sorgt zurzeit, dass neben dem Gentechnik-Gesetz
noch ein zweites Gesetz von der Verbraucherministerin auf den Weg gebracht
wurde. Es hat den etwas sperrigen Titel: “Gesetz zur Durchführung von
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und
zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und
Lebensmittelzutaten-Verordnung.³ Damit werden wichtige Vorgaben umgesetzt,
die im letzten Sommer von der EU zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
von Gen-Food verabschiedet wurden. Bei der Formulierung dieser neuen
EU-Verordnungen im letzten Jahr hat sich Verbraucherministerin Renate Künast
dafür stark gemacht, dass die EU-Regeln zur Agro-Gentechnik und auch die
Kennzeichnungsvorschriften verbessert werden. Das ist in vielen Punkten
gelungen, zum Beispiel müssen Futtermittel und verarbeitete Produkte wie
Sojaöl nun gekennzeichnet werden. Leider hat die EU-Kommission aber auch
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht beschlossen: Unbeabsichtigte bzw.
technisch unvermeidbare Spuren von GVOs unter 0,9% müssen ebenso wenig
gekennzeichnet werden wie Fleisch, Eier und Milch von Tieren, die mit
gentechnisch verändertem Futter gefüttert wurden. Das wird zu Recht
kritisiert. Volle Transparenz bedeutet auch volle Kennzeichnung. Bei der
jetzigen Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht können wir diese
Mängel der EU-Vorgaben nicht ausbügeln, dazu fehlt der rechtliche Spielraum.
Aber wir werden im so genannten Durchführungsgesetz dafür sorgen, dass alle
Verstöße gegen die Kennzeichnungsregelung streng geahndet und hart bestraft
werden (Geldbuße bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).
Unterm Stich gilt: Die neuen Kennzeichnungsregeln sind wesentlich besser als
die bisher gültigen. Diese Position vertreten auch Umwelt- und
Verbraucherverbände wie Greenpeace, Verbraucherzentrale oder BUND. Mit der
verbesserten Kennzeichnungspflicht liegt es nun in der Macht der
Verbraucher, die gekennzeichneten Gen-Produkte in den Regalen liegen zu
lassen und die Produkte zu wählen, deren Hersteller sich verpflichtet haben,
gentechnikfreies Essen zu produzieren. Am einfachsten ist der Einkauf von
Bio-Essen, im Bioladen, im Supermarkt oder direkt vom Erzeuger. Denn der
ökologische Landbau ­ klar erkennbar am Biosiegel - muss garantiert
gentechnikfrei nach den gesetzlichen Vorgaben wirtschaften.

Vorsorgeprinzip ist im Gesetz verankert
Neben dem Verbraucherschutz und der Sicherung der gentechnikfreien
Produktion ist für Bündnis 90 / Die Grünen noch ein weiterer Aspekt im
Zusammenhang mit der Novelle des Gentechnik-Gesetzes von sehr großer
Bedeutung: das Vorsorgeprinzip. Oft wird behauptet, Gentechnik würde schon
jahrelang angewandt und es hätten sich noch keine Risiken ergeben. Doch die
Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen sind bisher nur bei etwa
einem Prozent der weltweiten experimentellen Freisetzungen untersucht
worden. Wegen der ungeklärten Risiken haben wir dafür gesorgt, dass das
Vorsorgeprinzip im Gentechnik-Gesetz verankert wird. Wie wichtig dieses
Prinzip ist, zeigen unter anderem die Studien zu Umweltrisiken, die von der
britischen Regierung in Auftrag gegeben und im Sommer 2003 vorgestellt
wurden. Der Anbau herbizidresistenter Pflanzen hatte ­ so eines der
Ergebnisse der Studien - massive Auswirkungen auf die Vielfalt von
Ackerkräutern und Insekten. Zudem konnten die Wissenschaftler nachweisen,
dass das Auskreuzungspotenzial von gentechnisch veränderten Pflanzen ­ vor
allem Raps - höher ist als bisher vermutet. Bienen trugen den Pollen bis zu
26 km weit. Die britischen Studien belegen nicht nur, dass die versprochenen
ökologischen Vorteile ausblieben, sondern auch die ökonomischen. Die
Forscher berechneten seit der Einführung von gentechnisch verändertem Mais,
Raps und Soja in den USA einen Verlust von zwölf Milliarden US-Dollar für
die US-Wirtschaft. Dieser Verlust setzt sich - so heißt es in der Studie -
aus steigenden Subventionen, niedrigeren Preisen, geringerem Export-Volumen
und Produkt-Rückruf-Aktionen zusammen.

Wir hoffen, wir konnten mit unseren Ausführungen zum Gentechnik-Gesetz einen
Teil Ihrer Fragen zufrieden stellend beantworten. Für den Fall, dass Sie die
neuen EU-Regelungen näher interessieren, haben wir diesem Schreiben eine
Übersicht mit den wichtigsten Punkten beigelegt.  Außerdem weisen wir Sie
auf folgende interessante Links hin:

http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_rubrik/0,,4941,00.htm - direkter Link
zum Thema Gentechnik auf der Seite der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die
Grünen, mit Hinweisen zum aktuellen Stand zur Agro-Gentechnik, aber zu
weiteren Themen wie Stammzellforschung, Klonen oder Patent-Gesetzgebung

http://www.verbraucherministerium.de - hier ist der Entwurf zum neuen
Gentechnik-Gesetz zu finden

http://www.faire-nachbarschaft.de/ - Seite des BUND zum Thema
"Gentechnikfreie Regionen"

http://www.greenpeace.org/deutschland/?page=/deutschland/fakten/einkaufsnetz
/ - Greenpeace-Ratgeber "Essen ohne Gentechnik"

http://www.transgen.de - recht informative Seite zum Thema Agro-Gentechnik
der Verbraucherinitiative Bonn (unterstützt wird sie u.a. vom
Bundesforschungsministerium, vom Umweltbundesamt und von einigen
Biotechnologie-Unternehmen)

Mit freundlichen Grüßen

Bündnis 90/Die Grünen
Bundestagsfraktion
Info-Service 
Weitere Informationen: www.gruene-fraktion.de



Hintergrund: Die wichtigsten Regelungen der Europäischen Union zur
Agro-Gentechnik  im Überblick
Richtlinie zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
(Freisetzungs-Richtlinie 2001/18/EG)

Die Freisetzungs-Richtlinie regelt in erster Linie die versuchsweise
Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen und
enthält seit ihrer Überarbeitung (2001) wichtige neue Regelungen zum
Verbraucher- und Umweltschutz. Sie wird derzeit in Deutschland mit der
Novelle des Gentechnik-Gesetzes umgesetzt.

Die wichtigsten Punkte, die jedes Land bei der Umsetzung der
Freisetzungsrichtlinie in die nationale Gesetzgebung berücksichtigen muss:
Antibiotika-Resistenzmarker, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt haben können, dürfen nur noch bis Ende 2004
(kommerziell) und bis 2008 (zu Forschungszwecken) genutzt werden
Es müssen Einzelfallprüfungen und Risikobewertungen durchgeführt werden,
dabei müssen langfristige und indirekte Wirkungen und Wechselwirkungen mit
anderen GVO berücksichtigt werden
Es gilt eine zeitliche Befristung der Genehmigung einer Freisetzung auf 10
Jahre. Verlängerungen sind ebenfalls zeitlich zu begrenzen.
Jedes EU-Land muss ein öffentliches Register über freigesetzte gentechnisch
veränderte Organismen (Inverkehrbringung und Freisetzungsversuche)
einrichten. Die Anmelder müssen ein Monitoring von gentechnisch veränderten
Organismen nach deren Inverkehrbringen durchführen.
Über die EU-Verordnungen zu Lebens- und Futtermittel (siehe unten) wurde im
letzten Sommer ein neuer Artikel (26a) in die Richtlinie eingefügt, mit dem
jedes EU-Mitgliedsland Maßnahmen ergreifen kann, um “das unbeabsichtigte
Vorhandensein von GVO³ zu verhindern.
Haftungsregeln zum Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen sind nicht
vorgesehen. 


Verordnungen zu Lebens-/Futtermittel und zur
Rückverfolgbarkeit/Kennzeichnung (KOM(2001)425 und KOM(2001)182)

Die Verordnung zu Lebens- und Futtermitteln soll in Zukunft die so genannte
Novel-Food-Verordnung ersetzen, die bisher den Umgang mit neuartigen
Lebensmitteln regelt. Die Verordnung zur Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung bildet den gesetzlichen Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von
gentechnisch veränderten Organismen und den daraus herstellten Lebens- und
Futtermitteln und soll die Kennzeichnung, die Umweltüberwachung und mögliche
Rückrufaktionen erleichtern.

Die beiden Verordnungen sind nach ihrer Veröffentlichung im Europäischen
Amtsblatt am 7. November in Kraft getreten. Nach einer Umsetzungsfrist von
sechs Monaten ­ also im April 2003 ­ müssen sie in jedem Mitgliedsland
angewandt werden. Deutschland setzt diese Verordnungen zurzeit mit dem so
genannten “Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartigen
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung³ um.

Die wichtigsten Punkte der Verordnungen:
Für GVO-Futtermittel und Futtermittelzusätze gelten in Zukunft die gleichen
Kennzeichnungsgrundsätze wie für Lebensmittel.
Das Prinzip der “Prozesskennzeichnung³ ist nun rechtsverbindlich festgelegt.
Es sorgt dafür, dass eine Kennzeichnung unabhängig davon ist, ob der Einsatz
von gentechnisch veränderten Organismen im Endprodukt überprüfbar ist oder
nicht. Bisher musste zum Beispiel Pflanzenöl, das gentechnisch verändertes
Soja enthielt, nicht gekennzeichnet werden, weil die GVO-Anteile nicht
nachweisbar waren. 
Um die Prozesskennzeichnung sicherzustellen, müssen in Zukunft Informationen
über den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen von einer
Verarbeitungsstufe zur nächsten weitergegeben werden. Die notwendigen
Maßnahmen hierfür sind in der so genannten “Rückverfolgbarkeits-Verordnung³
festgelegt. 
Verunreinigungen mit GVOs ohne Kennzeichnung sind nicht zulässig, es sei
denn, der Verursacher kann nachweisen, dass sie zufällig und technisch nicht
vermeidbar waren. Der Grenzwert für diese zufälligen Verunreinigungen darf
0,9 Prozent nicht überschreiten, sonst muss gekennzeichnet werden. Dieser
Wert ist zwar immer noch zu hoch angesetzt, allerdings sieht die
Freisetzungs-Richtlinie hier überhaupt gar keinen Grenzwert vor. Somit ist
nun mit der Festlegung in der Lebens- und Futtermittel-Verordnung immerhin
der “Deckel³ für eine Höchstgrenze vorgegeben und kann nicht von der
EU-Kommission beliebig erhöht werden.
Für GVOs, die in den Ländern der EU nicht zugelassen sind, gibt es keine
Kontaminationsgrenzen. Sie dürfen also auch dann nicht vermarktet werden,
wenn ihr Anteil unter dem Schwellenwert für zufällige und technisch
unvermeidbare Kontaminationen von 0,9 Prozent liegt.




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