[Trennmuster] Duden Korrektor
Stephan Hennig
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Mo Dez 31 18:31:11 CET 2012
Am 31.12.2012 17:24, schrieb Tobias Wendorff:
> Am Mo, 31.12.2012, 16:47 schrieb Stephan Hennig:
>
>> Auf die Freiheit der Muster hätte das jedoch keine Auswirkungen. Es
>> verhält sich nicht anders als mit Dokumenten, die mit Hilfe des
>> Duden-Korrektors geschrieben/kontrolliert wurden (die AGB des
>> Duden-Korrektors 6.0 sprechen nur von "Nutzung der Software").
>> Solche Dokumente unterliegen auch keinen Beschränkungen
>> hinsichtlich der Weitergabe.
>
> Urheberrecht besagt, dass ein neues Werk entstehen muss - das alte
> muss dabei verblassen.
Welches alte Werk denn? Den Duden-Korrektor verwende ich nicht als
Werk, sondern als Werkzeug.
> "hallo => l2o" dürfte weit genug entfernt sein.
Ich stecke 'hallo' hinein und bekomme 'hal-lo' heraus. Keine dieser
Daten ist Teil des Duden-Korrektors. Der wird nur als
Transformationswerkzeug benutzt.
> Problematisch ist das eher aus wettbewerblicher Sicht. Aus den Daten
> eines Konkurrenten würden wir "freie" Übergangsdaten erzeugen, die
> das gleiche Ergebnis erzeugen, die auch die Software des Herstellers
> erzeugt.
Nicht 'aus den Daten', sondern 'mithilfe der Software im Rahmen der
Nutzungsbedingungen'. Ich habe die Lizenz mal angehängt (erster Satz).
Das Wort 'intern' unter a) bezieht sich darauf, dass die Nutzung über
das lokale Netzwerk hinaus ausgeschlossen ist.
Der Hersteller hat die Nutzung der Software über die
OpenOffice/LibreOffice-API offensichtlich vorgesehen. Die
Lizenzbedingungen enthalten jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich der
Anzahl der Trennungen in einem Werk.
Mit einer gekauften Feile darf ich übrigens auch Feilenstiele feilen,
obwohl diese dem benutzten Stiel in Gestalt und Verwendungszweck ähneln
und mit dem kommerziellen Produkt konkurrieren könnten.
> Ich bezeichne das häufig als "Datenwäsche".
Wenn's hilft?
Viele Grüße,
Stephan Hennig
-------------- nächster Teil --------------
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Duden Korrektor für OpenOffice.org / StarOffice 6.0
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LIZENZBEDINGUNGEN
Der Verlag Bibliographisches Institut AG ("BI") gewährt dem Kunden nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein nicht ausschließliches
Nutzungsrecht an der hier beigefügten Computersoftware. Diese
umfasst das Programm "Duden Korrektor für OpenOffice.org / StarOffice"
sowie die für die Benutzung des Programms erforderlichen
Dateien ("Software") und die dazugehörige Benutzer-
dokumentation ("Dokumentation"). Die nachfolgenden Bestimmungen
richten sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Soweit von
"Kunden" die Rede ist, sind damit sowohl Verbraucher als auch Unter-
nehmer gemeint.
1. Nutzungsberechtigung
a) BI gewährt dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche Recht,
die Software für seine eigenen Zwecke intern zu nutzen. Das Recht
zur Unterlizenzierung ist ausgeschlossen. BI erlaubt dem Kunden,
die Software nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen in seinem
Computernetzwerk zu benutzen.
b) Der Kunde ist berechtigt, Kopien der Software anzufertigen.
c) Der Kunde ist berechtigt, das SETUP-/Installationsprogramm auf
irgendeinem oder allen Computern seines Netzes zu installieren und
d) der Kunde ist berechtigt, die Software über sein Netz verfügbar
zu machen, entweder durch ein CD-ROM-Laufwerk, das an einem
Netzwerkserver angeschlossen ist, oder indem er die vollständige
Software auf der Festplatte seines Servers installiert,
vorausgesetzt
e) er verfügt über einen zuverlässigen Mechanismus oder ein
zuverlässiges Verfahren, um die Anzahl der gleichzeitigen
Softwarebenutzer (d. h. die Gesamtzahl der Benutzer, die
gleichzeitig über das Netzwerk auf die Software zu einem beliebigen
Zeitpunkt zugreifen) auf die Anzahl der Lizenzen zu begrenzen, die
er für die Software erworben hat. Wenn er eine Mehrzahl von Kopien
der Software in CD-ROM-Form besitzt und er diese Kopien als Lizenz
für die Benutzung der Software über ein Computernetzwerk benutzt,
muss der Kunde beachten, dass diese CD-ROM-Kopien solange
archiviert und sie nicht anderweitig nutzt, bis er sie als
Netzwerkkopien benutzt.
f) Der Kunde darf die Rechte dieser Lizenzbedingungen auf Dauer
übertragen, wenn der Empfänger den Bedingungen und Bestimmungen
diesen Lizenzbedingungen zustimmt. Eine solche Übertragung muss
alle Kopien der Software betreffen, die aufgrund dieser
Lizenzbedingungen angefertigt wurden, falls der Kunde nicht die
vorherige schriftliche Zustimmung von BI zur Übertragung von
weniger als allen Kopien erhalten hat.
g) Der Kunde muss alle Anwender der Software über die Bedingungen und
über die Bestimmungen der Lizenzvereinbarungen unterrichten und sie
zu Ihrer Einhaltung vertraglich verpflichten.
h) Diese Lizenzbedingungen führen nicht zu einer Verlängerung der
Laufzeit der Gewährleistung für ein zu einem früheren Zeitpunkt vom
Kunden erworbenes Original-Software-Produkt.
i) Der Kunde ist verpflichtet, BI spätestens innerhalb von zwei
Wochen darüber zu informieren, wenn mehr als die erworbene Zahl von
Kopien benutzt werden. In diesem Fall werden zusätzliche
Lizenzgebühren gem. jeweils gültiger Preistafel von BI fällig.
Für den Fall, dass der Kunde mehr als die erworbene Anzahl von
Kopien der Software anfertigt, ohne BI entsprechend zu
unterrichten, verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in
Höhe des doppelten Betrages der jeweils anwendbaren Lizenzgebühr
für jede zu viel angefertigte Kopie zu bezahlen.
j) Der Kunde ist außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts nicht
zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, Ändern oder Erweitern
der Software berechtigt.
2. Rechte an der Software und der Dokumentation
a) BI behält sich die Rechte an der Software und der Dokumentation
einschließlich aller Änderungen und Verbesserungen vor, soweit
diese nicht in diesem Vertrag ausdrücklich dem Kunden gewährt
werden.
b) Der Kunde darf auf den Datenträgern, an der Software oder auf der
Dokumentation angebrachte Copyright-, Markenzeichnen-, Eigentums-
oder sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen.
c) Die Software inklusive aller mitgelieferten Texte und Medien ist
urheberrechtlich geschützt.
3. Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung von BI durch dessen Zulieferer. Dieser
Vorbehalt gilt aber nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
von BI zu vertreten ist. Im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher
wird dieser über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Etwa empfangene Gegenleistungen werden unverzüglich
zurückerstattet.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden
a) Die hier angegebenen Preise sind Euro-Preise und enthalten die
gesetzliche Umsatzsteuer.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt des Liefergegenstandes zu zahlen. Nach Ablauf dieser
Frist kommt der Kunde ohne das Erfordernis einer Mahnung in
Zahlungsverzug. Für die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
c) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
und nur erfüllungshalber entgegengenommen; eine Verpflichtung zur
Annahme besteht seitens BI nicht. Diskont- und sonstige Spesen
sind vom Kunden zu tragen.
d) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Unternehmer nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von BI anerkannt sind. Aufrechnungsrechte
stehen dem Verbraucher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-
kräftig festgestellt, unbestritten oder von BI anerkannt sind.
Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn
sein Gegenanspruch auf dem demselben Vertragsverhältnis beruht.
e) Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungs-
fähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder BI eine
früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird oder wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen BI gegenüber nicht
nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst,
behält sich BI vor, die Lieferung noch nicht bezahlter Produkte
von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung
abhängig zu machen. Werden innerhalb einer von BI gesetzten
angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch Sicherheitsleistung
erbracht, so ist BI berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch
nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten.
f) BI ist berechtigt, mit allen seinen Forderungen gegen den Kunden
gegen dessen sämtliche Forderungen gegen BI aufzurechnen.
5. Ansprüche bei mangelhafter Leistung
a) Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer setzen die Rechte des
Unternehmers im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung voraus,
dass er den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung
untersucht, und, wenn sich ein Mangel zeigt, BI diesen
unverzüglich mitteilt.
b) Soweit ein geltend gemachter Mangel im Fehlen einer Eigenschaft
besteht, die BI dem Vertragsgegenstand in einer Werbeaussage
zugeschrieben hat (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat der Kunde zu
beweisen, dass die Werbeaussage für seinen Kaufentschluss
mitursächlich war. Ansonsten kann er insoweit keine Ansprüche wegen
Mängeln stellen.
c) Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes ist BI bei
Verträgen mit einem Unternehmer nach Wahl von BI zur Nach-
erfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung
berechtigt. Bei Verträgen mit einem Verbraucher ist dieser im Falle
eines Mangels der Ware nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch
Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum von BI. Die zum Zweck der Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von BI getragen.
Ist die von dem Kunden (Verbraucher) oder von BI gewählte Art
der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden, ist BI berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu
verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, eine andere
Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht
des Kunden auf Nacherfüllung.
e) Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes nach
seiner Wahl ein Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rück-
tritt vom Vertrag, wenn BI - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-
streichen lässt, wenn die dem Kunden zustehende Art der Nach-
erfüllung fehlschlägt oder wenn sie für BI unzumutbar ist.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich
ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
f) Soweit BI auf Wunsch des Kunden aufgrund einer Mängelmeldung
tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass
der Kunde uns darüber entsprechend seinem Kenntnisstand ausreichend
informiert hat, kann BI eine angemessene Vergütung seines
Aufwands verlangen.
g) Erhält der Kunde eine mangelhafte Installationsanleitung und ist er
deshalb außerstande, die Software ordnungsgemäß zu installieren, so
ist BI lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installations-
anleitung verpflichtet. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der
Mangel der Installationsanleitung bereits zu einem Fehler des
Liefergegenstandes geführt hat.
h) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang
gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch
zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfrist wegen Mängeln
des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängel-
haftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung
und Mängelbeseitigung von BI beanspruchte Zeit verlängert.
i) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet BI
nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
vorherige schriftliche Zustimmung von BI vorgenommene Änderungen
des Liefergegenstandes.
j) Zur Mängelprüfung von BI beauftragte Personen sind mangels der
ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von BI nicht zur
Anerkennung von Mängeln gegen BI berechtigt.
k) Für Systemerweiterungen anderer Hersteller kann keine Gewähr-
leistung übernommen werden.
l) Soweit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, stellen Angaben
auf Verpackungen, Broschüren, Prospekten und ähnlichen Anzeigen
keine Zusicherungen dar.
6. Haftung, Haftungsbeschränkung
a) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet BI - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
* bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
* bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
* bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
* bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Geltungsbereich der
Garantie;
* bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkt-
haftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
BI auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorher-
sehbaren Schaden. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für
Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
b) Soweit die Haftung von BI ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
BI.
7. Verjährung
a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegen-
standes beträgt - vorbehaltlich Abs. b. - im Rechtsverkehr mit
Unternehmern grundsätzlich ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen
Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Verträge mit
Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
b) Soweit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder sonst wegen Verletzung von Leib und
Leben gestellt werden, gelten in jedem Falle die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
c) Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß
§ 203 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Kunde die von ihm
behaupteten Ansprüche schriftlich geltend macht.
8. Allgemeines
a) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Geschäftssitz von BI Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
zwischen BI und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit dem
Lizenzvertrag. BI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an
seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichts-
standsvereinbarung gilt auch für die persönlich haftenden Gesell-
schafter solcher Kunden, die Handelsgesellschaften sind. Die
Gerichtsstandsvereinbarung gilt ferner insbesondere auch für
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
b) Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der
Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn sein Wohn-
sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
c) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Geschäftssitz
von BI Erfüllungsort.
d) Die Beziehungen zwischen BI und dem Kunden unterliegen einzig
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss
der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 und vergleichbarer
internationaler Regelungen.
e) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist
nur mit Zustimmung von BI möglich.
f) BI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Unternehmen, die die
Software einsetzen, als Referenzkunden zu benennen.
g) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches
gilt für etwaige Vertragslücken.
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