[Trennmuster] Duden Korrektor

Stephan Hennig mailing_list at arcor.de
Mo Dez 31 18:31:11 CET 2012


Am 31.12.2012 17:24, schrieb Tobias Wendorff:
> Am Mo, 31.12.2012, 16:47 schrieb Stephan Hennig:
>
>> Auf die Freiheit der Muster hätte das jedoch keine Auswirkungen. Es
>> verhält sich nicht anders als mit Dokumenten, die mit Hilfe des
>> Duden-Korrektors geschrieben/kontrolliert wurden (die AGB des
>> Duden-Korrektors 6.0 sprechen nur von "Nutzung der Software").
>> Solche Dokumente unterliegen auch keinen Beschränkungen
>> hinsichtlich der Weitergabe.
> 
> Urheberrecht besagt, dass ein neues Werk entstehen muss - das alte
> muss dabei verblassen.

Welches alte Werk denn?  Den Duden-Korrektor verwende ich nicht als
Werk, sondern als Werkzeug.


> "hallo => l2o" dürfte weit genug entfernt sein.

Ich stecke 'hallo' hinein und bekomme 'hal-lo' heraus.  Keine dieser
Daten ist Teil des Duden-Korrektors.  Der wird nur als
Transformationswerkzeug benutzt.


> Problematisch ist das eher aus wettbewerblicher Sicht. Aus den Daten
> eines Konkurrenten würden wir "freie" Übergangsdaten erzeugen, die
> das gleiche Ergebnis erzeugen, die auch die Software des Herstellers
> erzeugt.

Nicht 'aus den Daten', sondern 'mithilfe der Software im Rahmen der
Nutzungsbedingungen'.  Ich habe die Lizenz mal angehängt (erster Satz).
 Das Wort 'intern' unter a) bezieht sich darauf, dass die Nutzung über
das lokale Netzwerk hinaus ausgeschlossen ist.

Der Hersteller hat die Nutzung der Software über die
OpenOffice/LibreOffice-API offensichtlich vorgesehen.  Die
Lizenzbedingungen enthalten jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich der
Anzahl der Trennungen in einem Werk.

Mit einer gekauften Feile darf ich übrigens auch Feilenstiele feilen,
obwohl diese dem benutzten Stiel in Gestalt und Verwendungszweck ähneln
und mit dem kommerziellen Produkt konkurrieren könnten.


> Ich bezeichne das häufig als "Datenwäsche".

Wenn's hilft?

Viele Grüße,
Stephan Hennig

-------------- nächster Teil --------------
?
         ====================================================
          Duden Korrektor für OpenOffice.org / StarOffice 6.0        
         ====================================================		 

                          LIZENZBEDINGUNGEN



Der Verlag Bibliographisches Institut AG ("BI") gewährt dem Kunden nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein nicht ausschließliches 
Nutzungsrecht an der hier beigefügten Computersoftware. Diese 
umfasst das Programm "Duden Korrektor für OpenOffice.org / StarOffice" 
sowie die für die Benutzung des Programms erforderlichen 
Dateien ("Software") und die dazugehörige Benutzer-
dokumentation ("Dokumentation"). Die nachfolgenden Bestimmungen
richten sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer. Soweit von
"Kunden" die Rede ist, sind damit sowohl Verbraucher als auch Unter-
nehmer gemeint.


1. Nutzungsberechtigung

a) BI gewährt dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche Recht,
   die Software für seine eigenen Zwecke intern zu nutzen. Das Recht
   zur Unterlizenzierung ist ausgeschlossen. BI erlaubt dem Kunden,
   die Software nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen in seinem
   Computernetzwerk zu benutzen.

b) Der Kunde ist berechtigt, Kopien der Software anzufertigen.

c) Der Kunde ist berechtigt, das SETUP-/Installationsprogramm auf
   irgendeinem oder allen Computern seines Netzes zu installieren und

d) der Kunde ist berechtigt, die Software über sein Netz verfügbar
   zu machen, entweder durch ein CD-ROM-Laufwerk, das an einem
   Netzwerkserver angeschlossen ist, oder indem er die vollständige
   Software auf der Festplatte seines Servers installiert,
   vorausgesetzt

e) er verfügt über einen zuverlässigen Mechanismus oder ein
   zuverlässiges Verfahren, um die Anzahl der gleichzeitigen
   Softwarebenutzer (d. h. die Gesamtzahl der Benutzer, die
   gleichzeitig über das Netzwerk auf die Software zu einem beliebigen
   Zeitpunkt zugreifen) auf die Anzahl der Lizenzen zu begrenzen, die
   er für die Software erworben hat. Wenn er eine Mehrzahl von Kopien
   der Software in CD-ROM-Form besitzt und er diese Kopien als Lizenz
   für die Benutzung der Software über ein Computernetzwerk benutzt,
   muss der Kunde beachten, dass diese CD-ROM-Kopien solange
   archiviert und sie nicht anderweitig nutzt, bis er sie als
   Netzwerkkopien benutzt.

f) Der Kunde darf die Rechte dieser Lizenzbedingungen auf Dauer
   übertragen, wenn der Empfänger den Bedingungen und Bestimmungen
   diesen Lizenzbedingungen zustimmt. Eine solche Übertragung muss
   alle Kopien der Software betreffen, die aufgrund dieser
   Lizenzbedingungen angefertigt wurden, falls der Kunde nicht die
   vorherige schriftliche Zustimmung von BI zur Übertragung von
   weniger als allen Kopien erhalten hat.

g) Der Kunde muss alle Anwender der Software über die Bedingungen und
   über die Bestimmungen der Lizenzvereinbarungen unterrichten und sie
   zu Ihrer Einhaltung vertraglich verpflichten.

h) Diese Lizenzbedingungen führen nicht zu einer Verlängerung der
   Laufzeit der Gewährleistung für ein zu einem früheren Zeitpunkt vom
   Kunden erworbenes Original-Software-Produkt.

i) Der Kunde ist verpflichtet, BI spätestens innerhalb von zwei
   Wochen darüber zu informieren, wenn mehr als die erworbene Zahl von
   Kopien benutzt werden. In diesem Fall werden zusätzliche
   Lizenzgebühren gem. jeweils gültiger Preistafel von BI fällig.
   Für den Fall, dass der Kunde mehr als die erworbene Anzahl von
   Kopien der Software anfertigt, ohne BI entsprechend zu
   unterrichten, verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in
   Höhe des doppelten Betrages der jeweils anwendbaren Lizenzgebühr
   für jede zu viel angefertigte Kopie zu bezahlen.

j) Der Kunde ist außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts nicht
   zum Reverse Assembling, Reverse Compiling, Ändern oder Erweitern
   der Software berechtigt.
            
            
2. Rechte an der Software und der Dokumentation

a) BI behält sich die Rechte an der Software und der Dokumentation 
   einschließlich aller Änderungen und Verbesserungen vor, soweit 
   diese nicht in diesem Vertrag ausdrücklich dem Kunden gewährt 
   werden. 

b) Der Kunde darf auf den Datenträgern, an der Software oder auf der 
   Dokumentation angebrachte Copyright-, Markenzeichnen-, Eigentums- 
   oder sonstige Hinweise nicht verändern oder entfernen. 

c) Die Software inklusive aller mitgelieferten Texte und Medien ist 
   urheberrechtlich geschützt. 


3. Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und 
rechtzeitigen Belieferung von BI durch dessen Zulieferer. Dieser 
Vorbehalt gilt aber nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht 
von BI zu vertreten ist. Im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher 
wird dieser über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich 
informiert. Etwa empfangene Gegenleistungen werden unverzüglich 
zurückerstattet.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden

a) Die hier angegebenen Preise sind Euro-Preise und enthalten die 
   gesetzliche Umsatzsteuer.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen 
   nach Erhalt des Liefergegenstandes zu zahlen. Nach Ablauf dieser 
   Frist kommt der Kunde ohne das Erfordernis einer Mahnung in 
   Zahlungsverzug. Für die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs gelten die
   gesetzlichen Vorschriften.

c) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
   und nur erfüllungshalber entgegengenommen; eine Verpflichtung zur 
   Annahme besteht seitens BI nicht. Diskont- und sonstige Spesen 
   sind vom Kunden zu tragen.

d) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Unternehmer nur
   zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, 
   unbestritten oder von BI anerkannt sind. Aufrechnungsrechte 
   stehen dem Verbraucher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-
   kräftig festgestellt, unbestritten oder von BI anerkannt sind. 
   Der Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn 
   sein Gegenanspruch auf dem demselben Vertragsverhältnis beruht. 

e) Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungs-
   fähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder BI eine 
   früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird oder wenn der 
   Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen BI gegenüber nicht 
   nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, 
   behält sich BI vor, die Lieferung noch nicht bezahlter Produkte 
   von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung 
   abhängig zu machen. Werden innerhalb einer von BI gesetzten 
   angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch Sicherheitsleistung 
   erbracht, so ist BI berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch
   nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten.

f) BI ist berechtigt, mit allen seinen Forderungen gegen den Kunden 
   gegen dessen sämtliche Forderungen gegen BI aufzurechnen.


5. Ansprüche bei mangelhafter Leistung 

a) Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer setzen die Rechte des 
   Unternehmers im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung voraus, 
   dass er den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung 
   untersucht, und, wenn sich ein Mangel zeigt, BI diesen 
   unverzüglich mitteilt.

b) Soweit ein geltend gemachter Mangel im Fehlen einer Eigenschaft 
   besteht, die BI dem Vertragsgegenstand in einer Werbeaussage 
   zugeschrieben hat (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat der Kunde zu 
   beweisen, dass die Werbeaussage für seinen Kaufentschluss 
   mitursächlich war. Ansonsten kann er insoweit keine Ansprüche wegen
   Mängeln stellen.

c) Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes ist BI bei 
   Verträgen mit einem Unternehmer nach Wahl von BI zur Nach-
   erfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung 
   berechtigt. Bei Verträgen mit einem Verbraucher ist dieser im Falle
   eines Mangels der Ware nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch 
   Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum von BI. Die zum Zweck der Nach-
   erfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von BI getragen. 
   Ist die von dem Kunden (Verbraucher) oder von BI gewählte Art 
   der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten 
   verbunden, ist BI berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu 
   verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, eine andere 
   Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder 
   mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht 
   des Kunden auf Nacherfüllung.

e) Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes nach 
   seiner Wahl ein Recht zur Minderung der Vergütung oder zum Rück-
   tritt vom Vertrag, wenn BI - unter Berücksichtigung der 
   gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist 
   für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-
   streichen lässt, wenn die dem Kunden zustehende Art der Nach-
   erfüllung fehlschlägt oder wenn sie für BI unzumutbar ist. 
   Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich 
   ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. 

f) Soweit BI auf Wunsch des Kunden aufgrund einer Mängelmeldung
   tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass 
   der Kunde uns darüber entsprechend seinem Kenntnisstand ausreichend
   informiert hat, kann BI eine angemessene Vergütung seines 
   Aufwands verlangen.

g) Erhält der Kunde eine mangelhafte Installationsanleitung und ist er
   deshalb außerstande, die Software ordnungsgemäß zu installieren, so
   ist BI lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installations-
   anleitung verpflichtet. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der 
   Mangel der Installationsanleitung bereits zu einem Fehler des 
   Liefergegenstandes geführt hat.

h) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang 
   gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch 
   zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfrist wegen Mängeln 
   des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängel-
   haftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung 
   und Mängelbeseitigung von BI beanspruchte Zeit verlängert.

i) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet BI
   nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne 
   vorherige schriftliche Zustimmung von BI vorgenommene Änderungen 
   des Liefergegenstandes.

j) Zur Mängelprüfung von BI beauftragte Personen sind mangels der 
   ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von BI nicht zur 
   Anerkennung von Mängeln gegen BI berechtigt. 

k) Für Systemerweiterungen anderer Hersteller kann keine Gewähr-
   leistung übernommen werden. 

l) Soweit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, stellen Angaben 
   auf Verpackungen, Broschüren, Prospekten und ähnlichen Anzeigen 
   keine Zusicherungen dar.


6. Haftung, Haftungsbeschränkung 

a) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, 
   haftet BI - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur 
   * bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
   * bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
   * bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
   * bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie; 
     die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Geltungsbereich der 
     Garantie;
   * bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkt-
     haftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
     Gegenständen gehaftet wird. 

   Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet 
   BI auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den 
   vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorher-
   sehbaren Schaden. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für
   Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. 

b) Soweit die Haftung von BI ausgeschlossen oder beschränkt ist, 
   gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, 
   Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 
   BI. 


7. Verjährung

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegen-
   standes beträgt - vorbehaltlich Abs. b. - im Rechtsverkehr mit 
   Unternehmern grundsätzlich ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen
   Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Verträge mit
   Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

b) Soweit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, nach dem 
   Produkthaftungsgesetz oder sonst wegen Verletzung von Leib und 
   Leben gestellt werden, gelten in jedem Falle die gesetzlichen 
   Verjährungsfristen.

c) Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß 
   § 203 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Kunde die von ihm 
   behaupteten Ansprüche schriftlich geltend macht. 


8. Allgemeines

a) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen 
   Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der 
   Geschäftssitz von BI Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 
   zwischen BI und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit dem 
   Lizenzvertrag. BI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an 
   seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichts-
   standsvereinbarung gilt auch für die persönlich haftenden Gesell-
   schafter solcher Kunden, die Handelsgesellschaften sind. Die 
   Gerichtsstandsvereinbarung gilt ferner insbesondere auch für 
   Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

b) Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der 
   Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn sein Wohn-
   sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

c) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Geschäftssitz
   von BI Erfüllungsort.

d) Die Beziehungen zwischen BI und dem Kunden unterliegen einzig 
   dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss 
   der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den 
   internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 und vergleichbarer 
   internationaler Regelungen.

e) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist 
   nur mit Zustimmung von BI möglich. 
   
f) BI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Unternehmen, die die
   Software einsetzen, als Referenzkunden zu benennen.

g) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
   werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die
   Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die
   unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung
   ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
   rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches
   gilt für etwaige Vertragslücken.




Mehr Informationen über die Mailingliste Trennmuster