Mailweiterleitung und Mitlesen

Max Grobecker max.grobecker at ml.grobecker.info
Di Sep 6 00:29:10 CEST 2016


Hallo,

Am 05.09.2016 um 11:56 schrieb Daniel:
> Wenn die euch darauf hin Ansprechen hast den beweis, und stellst entsprechend Strafanzeige Art. 10 GG

§ 10 GG schützt ja nur den Briefverkehr, zu dem eine E-Mail nun einmal nicht gehört.
Da trifft eher § 206 StGB zu. Erschwerend käme da sogar hinzu, dass die Mails (wenn es denn so ist) nicht nur möglicherweise unbefugter Weise
durch Dritte gelesen wurden sondern auch weiteren Personen mitgeteilt wurden.
Der Paragraph hat es echt in sich, denn der tadelt den Eingriff in die private Kommunikation nicht nur, der bringt einen relativ schnell in den Knast!

Wenn ihr da einen sehr gut begründeten Verdacht habt (durch das Stellen der Falle) würde ich damit eine Anzeige erstatten.
Nachdem da die Vorstandsmitglieder offenbar von diesem Verhalten profitieren und es damit implizit tolerieren,
würde ich denen auch nicht vorher drohen sondern wirklich direkt anzeigen.


Allerdings (obwohl das hier eher unzutreffend ist) sollte man nicht vergessen, dass in einem Unternehmen bei einer dienstlichen E-Mail-Adresse,
deren private Nutzung ausdrücklich untersagt ist, der Chef tatsächlich vollkommen legal die E-Mails mitlesen darf.
Man muss es halt vorher im Vertrag festhalten und gleichzeitig die private Nutzung ausnahmslos verbieten.
Daraus folgt dann nämlich, dass in dem Postfach ausschließlich dienstliche E-Mails liegen dürften und die sind realistisch betrachtet Eigentum des Unternehmens.

Ich weiß ja nicht, was für die E-Mail-Adressen dieses Dachverbandes so an Vertragswerk paraphiert wurde - ich kann mir aber ehrlich gesagt kaum vorstellen,
dass da derartige Einschränkungen wie für eine dienstliche E-Mail-Adresse eines Angestellten festgehalten wurden. Aber prüfen würde ich es vorher schon...


Viele Grüße aus dem Tal
Max





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