[Postfixbuch-users] Strafbarkeit von DNSBL

Matthias Houdek linux at houdek.de
Mi Nov 16 13:53:24 CET 2005


Hallo Alexander Sobottka, hallo auch an alle anderen

Am Mittwoch, 16. November 2005 10:34 schrieb Alexander Sobottka:
> Guten Morgen Liste ;)
> Ein Kunde beschwert sich das "Es ja nicht sein könne das wir Emails
> unterdrücken." Er führt §206 StGB an und zitiert (unvollständig
> möchte ich hinzufügen) aus einem PDF des BSI, in dem auf das OLG
> Karlsruhe eingegangen wird.
> [...]
> Zitat aus der Mail:
>
> Um Joerg Heidrich, u.a. bekannt als Hausanwalt des Heise-Verlags, zu
> zitieren:
>
> Im Falle der fehlenden Kenntnis und Zustimmung des Empfängers würde
> ich (nach jetzigem Recherchestand) bei der Filterung durchaus eine
> Strafbarkeit nach § 206 Abs. 2 StGB annehmen.
>
> E-Mails unterliegen grundsätzlich dem Telekommunikationsgeheimnis und
> sind eben nicht mit Postkarten vergleichbar. 

Das ist für mich auch ein strittiger Punkt. Worauf stützt sich diese 
These? (Ich weiß, dass viele Juristen diese Meinung vertreten)

IMHO:
Eine Mail ist ja nicht durch die Tatsache, dass ein Postfach in der 
Regel durch ein Passwort gegen Unbefugte gesichert ist, generell gegen 
unbefugten Zugriff geschützt. Das wäre eine Postkarte dann auch, denn 
die meisten Hausbriefkästen sind ebenfalls verschlossen. 

Auf dem Transport jedoch ist eine unverschlüsselte Mail durch jedermann, 
der Zugang zu dem Transportsystem hat, lesbar wie eine Postkarte. Das 
Vorhandensein eine Text-Editors auf den Kommunikationsknoten im 
Internet als notwendiges Hilfsmittel sollte man wohl als gegeben 
voraussetzen können ;-).

Insofern wäre erst eine verschlüsselte Mail "gegen unberechtigten Zugang 
besonders gesichert" (§202a StGB) und damit dem Brief vergleichbar.

Woher also der Vergleich E-Mail = Postkarte?

-- 
Gruß
                MaxX

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