[Grundeinkommen-Info] Pfändungsfreigrenze - Messlatte für das Grundeinkommen

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Mi Apr 17 16:13:44 CEST 2013


https://www.grundeinkommen.de/17/04/2013/pfaendungsfreigrenze-messlatte-fuer-das-grundeinkommen.html


Pfändungsfreigrenze - Messlatte für das Grundeinkommen
													17.04.13 |							von Herbert Wilkens							 


Die Pfändungsfreigrenze wird zum 1. Juli 2013 angehoben. Sie ist ein wichtiger Indikator für die Höhe eines Grundeinkommens. Auch der Mechanismus der regelmäßigen Anpassung ist bedeutsam.



	
Wenn über das Grundeinkommen nachgedacht wird, geht es nicht zuletzt darum, welcher monatliche Betrag dafür zu fordern ist. Die Pfändungsfreigrenze – also der Betrag, den ein Schuldner von seinem Nettoeinkommen ungeschmälert behalten darf – ist eine wichtige Bezugsgröße. 
	
Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2013 angehoben. Für Alleinstehende sind dann 1045 Euro pro Monat vor der Pfändung geschützt. Dieser Betrag darf ihnen nicht weggenommen werden. 



	
Einige Konzepte für ein bedingungsloses Grundeinkommen nehmen unmittelbar Bezug auf die Pfändungsfreigrenze. Insbesondere gilt das für die „Sozialdividende“, die von der Attac-Arbeitsgemeinschaft „Genug für alle“ vorgeschlagen wird. Die Übersicht über Ansätze und Modelle eines Grundeinkommens  (Stand Juni 2012, Seite 3) gibt hierzu und über andere Grundeinkommensvorschläge Auskunft. 



	
2015 wird der Pfändungsfreibetrag erneut erhöht, dann auf rund 1.074 Euro. Diese regelmäßigen Anpassungen sind Folge der Koppelung an den Grundfreibetrag des Steuerrechts. Für Einzelheiten der Berechnungsregeln siehe z.B. den Infodienst Schuldnerberatung, der gemeinsam von zahlreichen Hilfeeinrichtungen angeboten wird. 
	


Für das Grundeinkommen ist auch die Praxis dieser laufenden Anpassung wichtig. Das bedingungslose Grundeinkommen kann mit dem steuerrrechtlichen Verfahren unter bestimmten Umständen gegen eine schleichende Wertminderung durch Inflation geschützt werden. Dies ist jedoch nur eine zweitbeste Lösung. 
	
Vorzuziehen sind automatische Anpassungen. So könnte eine Steigerung des Betrags für den Fall festgeschrieben werden, dass der Preisindex der Lebenshaltung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz  steigt. Ein solcher Schwellenwert könnte bei 3 Prozent gegenüber der letzten Anpassung liegen, und die Betragserhöhung sollte mit dem gleichen Prozentsatz folgen, der für die Lebenshaltungskosten amtlich festgestellt wurde. Eine derartige Regelung hätte den Vorteil, dass nicht ständig neue Beschlussfassungen nötig wären, die ja immer die Gefahr politischer Willkür mit sich bringen.

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