[fessenheim-fr] Der naechste CASTOR-Transport!
Klaus Schramm
klausjschramm at t-online.de
Di Dez 3 22:53:25 CET 2024
Hallo Leute!
Mit ein wenig Zynismus:
"Der CASTOR-Transport ist am Ziel -
es lebe der nächste CASTOR-Transport!"
Nun liegt das Urteil des OVG zur Klage der
Stadtverwaltung Ahaus + eines Einzelklägers
vor - s.u. die heutige PM des OVG
Dieses Urteil macht den Weg frei...
Siehe hierzu:
https://antiatomfreiburg.de/akwjue241025a.html
Ciao
Klaus Schramm
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/68_241203/index.php
Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos
03. Dezember 2024
03.12.2024
Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht
Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine
Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des
Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter
erteilt worden ist.
Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort
lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte
Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte
Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor
(THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die
den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten
(Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem
Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152
Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten
kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern
derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus
erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:
Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde
liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der
Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen,
sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV
Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen.
Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die
Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei
der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat
die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen
zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann,
wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das
Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende
radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde
zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für
Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für
Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist
bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen
Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige
Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde
zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines
Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht
ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen
hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als
Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen
Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über
die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
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