[fessenheim-fr] Der naechste CASTOR-Transport!

Klaus Schramm klausjschramm at t-online.de
Di Dez 3 22:53:25 CET 2024


Hallo Leute!

Mit ein wenig Zynismus:
"Der CASTOR-Transport ist am Ziel -
es lebe der nächste CASTOR-Transport!"

Nun liegt das Urteil des OVG zur Klage der
Stadtverwaltung Ahaus + eines Einzelklägers
vor - s.u. die heutige PM des OVG

Dieses Urteil macht den Weg frei...

Siehe hierzu:
https://antiatomfreiburg.de/akwjue241025a.html

Ciao
    Klaus Schramm


https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/68_241203/index.php

Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos

03. Dezember 2024

03.12.2024

Nach heutiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht 
Klagen der Stadt Ahaus und eines dort wohnenden Bürgers gegen eine 
Aufbewahrungsgenehmigung abgewiesen, die den Betreibern des 
Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter 
erteilt worden ist.

Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort 
lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen u. a. abgebrannte 
Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte 
Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor 
(THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die 
den Betreibern des Lagers (Beigeladene im Verfahren) von der Beklagten 
(Bundesrepublik Deutschland, nunmehr vertreten durch das Bundesamt für 
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) im Jahr 2016 nach dem 
Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 
Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten 
kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der 
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich. Die Behälter lagern 
derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus 
erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 21. Senat im Wesentlichen aus:

Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde 
liegen nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der 
Beigeladenen hat die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, 
sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV 
Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. 
Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die 
Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei 
der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht. Im Weiteren hat 
die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage entsprechender Messungen 
zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, 
wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das 
Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende 
radioaktive Strahlung überschreitet den von der Genehmigungsbehörde 
zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für 
Evakuierungen) nicht. Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für 
Umsiedlungen war nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche ist 
bestandskräftig genehmigt und musste anlässlich der hier streitigen 
Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden. Etwaige 
Anschläge auf das Lager mittels Drohnen hat die Genehmigungsbehörde 
zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines 
Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht 
ausreichend berücksichtigt worden, ist zum einen verspätet. Zum anderen 
hat die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als 
Ergebnis der u. a. mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen 
Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht 
zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über 
die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
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