[IMI-List] [0706] Analyse Infrastrukturgesetz / Studie: Angriff 2029? / Drohnen / IMI-Kongress 14./15.11

IMI (jw) imi at imi-online.de
Fr Okt 23 15:15:08 CEST 2026


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Online-Zeitschrift "IMI-List"
Nummer 0706 – 29. Jahrgang
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Liebe Freundinnen und Freunde,

in dieser IMI-List finden sich

1.) der Hinweis auf die neue IMI-Studie „Weder Belege noch Fakten“: 
Russland vs. NATO – droht ein Angriff 2029?“ und einer neuen Analyse zur 
Drohnenthematik;

2.) eine IMI-Analyse zum Infrastrukturbeschleunigungsgesetz, mit dem 
nahezu alle rechtlichen Hürden für die Bundeswehr abgeräumt werden sollen.

Davor nochmal Werbung in eigener Sache: Am 14./15. November 2026 (mit 
Auftakt am Freitag, 13. November) findet der IMI-Kongress „Autoritäre 
Zuspitzung: Militarismus, Rechtsruck und Klassenkampf von oben“ statt 
(Ort: Tübingen (Mensa Uhlandstrasse, Uhlandstrasse 30)

Das Programm ist inzwischen weitgehend vollständig hier zusammen mit 
weiteren Informationen zu finden: 
https://www.imi-online.de/2026/10/06/autoritaere-zuspitzung-militarismus-rechtsruck-und-klassenkampf-von-oben/ 



2.) IMI-Studie: Angriff 2029

Eine der wesentlichen Rechtfertigungen für den beispiellosen 
Rüstungsschub ist die Warnung vor einem russischen Angriff 2029. Die 
neue IMI-Studie setzt sich mit dem Ursprung und der Plausibilität dieser 
Warnung auseinander.

Die Studie basiert auf einem Kapitel aus dem kürzlich bei PapyRossa 
erschienen Buch „Kriegstüchtig an allen Fronten: Kanonen statt Butter – 
Rüstung durch Sozialabbau“. Das Buch (300 Seiten, 19,99 inkl. Porto) 
kann hier bestellt werden: imi at imi-online.de

Weitere Infos hier: 
https://www.imi-online.de/2026/08/25/neues-buch-kriegstuechtig-an-allen-fronten/ 


IMI-Studie 2026/8
„Weder Belege noch Fakten“
Russland vs. NATO - droht ein Angriff 2029?
https://www.imi-online.de/2026/10/23/weder-belege-noch-fakten/
Jürgen Wagner (23. Oktober 2026)

INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung
Russland: Kriegswillig 2029?
Russland: Kriegsfähig 2029?
Qualität und Quantität
Plausibilitätstest
NARWA-Szenario: Begrenzer Angriff?
Hybride Kriegsführung?
Wer bedroht wen?

Gesamt Studie hier herunterladen: 
https://www.imi-online.de/2026/10/23/weder-belege-noch-fakten/

Neben der Studie ist auch ein neuer Standpunkt zur führenden deutschen 
Rolle bei autonomen Waffensystemen erschienen.

IMI-Standpunkt 2026/059 - in: Zivilcourage 3/2026
Deutschland plötzlich führend bei autonomen Waffensystemen
Eine Wette auf anhaltenden Krieg und Eskalation
https://www.imi-online.de/2026/10/22/deutschland-ploetzlich-fuehrend-bei-autonomen-waffensystemen/ 

Christoph Marischka (22. Oktober 2026)



2.) IMI-Analyse zum Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

IMI-Analyse 2026/24
Kompromisslos militärisch
Infrastrukturgesetz kreiert der Bundeswehr ein nahezu rechtsfreies 
Paralleluniversum
https://www.imi-online.de/2026/10/15/kompromisslos-militaerisch/
Andreas Seifert (15. Oktober 2026)

Im Juli 2026 beschloss das Kabinett ein 
Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz.[1] Beschleunigt wird aber 
der Semantik zum Trotz keine Infrastruktur, sondern 
Genehmigungsprozesse, damit die Bundeswehr noch schneller ihren Bedarf 
an baulichen Maßnahmen erfüllen kann. Damit die Bundeswehr schneller das 
bauen kann, was sie möchte, ist es natürlich am einfachsten, wenn man 
diese Prozesse gleich ganz abschafft. Zur Absicherung auch zukünftiger 
militärischer Ansprüche wird nebenbei der Rechtsrahmen für das Militär 
noch weiter ausgeweitet und von der zivilen Welt abgeschnitten.

Nichts Neues?

Das neue Beschleunigungsgesetz steht in einer Reihe mit anderen 
Beschleunigungsgesetzen[2], die vor allem die Beschaffung betroffen 
haben, aber eben vor allem auch zum Abbau von Prozessen, Kontrollen und 
Nachweispflichten geführt haben, es setzt hier allerdings neue Maßstäbe. 
Nicht nur in der unverblümten Art, die Erfüllung militärischer 
Anforderungen von allen zivilen Einsprüchen zu „befreien“, sondern eben 
auch darin, diese als dauerhaft festzuschreiben. Alle Auflagen und 
Vorgaben, die vor allem den Zugriff auf öffentliche und private Güter 
einschränkten und individuelle Rechte gestärkt haben – und die ja 
vielleicht sogar übermäßig oft zur Anwendung gekommen sind – werden hier 
fürs Militär vom Tisch gewischt. So ist zwar für unseren Kanzler die 
Vergesellschaftung von Wohnungen bzw. die Enteignung großer 
Wohnbaukonzerne ein absolutes No-Go, wenn es aber gut fürs Militär wäre, 
würde das mit dem neuen Gesetz durchaus gehen.

Neben dem genannten Arbeitstitel, der wohl dem/der geneigten 
Abgeordneten die Dringlichkeit und Alternativlosigkeit nahelegen soll, 
heißt das Gesetz nüchtern „Gesetz für den Bau und Betrieb von 
Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr (Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)“. 
Das Gesetz selbst besteht aus einem knappen Paragraphenrahmen und 
Änderungsgesetzen für eine Reihe von bestehenden Bundesgesetzen. Der 
Zweck dieses Gesetzes besteht darin festzulegen, dass viele der in den 
letzten Jahrzehnten erarbeiteten Gesetzesvorgaben bei Immissionen, 
Umweltverträglichkeit, Wasserhaushalt, Wald- und Naturschutz alle nicht 
mehr gelten, wenn die Bundeswehr sie als hinderlich erachtet. Darüber 
hinaus soll das Gesetz neu auftretende Probleme im Soldatengesetz 
beheben[3] sowie – das ist ebenfalls noch von Interesse – auch den 
Erwerb und die Ausweisung neuer Flächen für die Bundeswehr vereinfachen.

Die Eingriffe in die erste hier genannte Gruppe sind alle der gleichen 
Natur – fürderhin soll die Bundeswehr sich aufwendige Genehmigungen für 
Abholzungen, Naturschutz, Gewässerschutz, Artenschutz etc. sparen. Wo 
ansonsten eine seltene Krötenart den Fortgang von Bauarbeiten aufhalten 
könnte, gilt dies nun nicht mehr für die Bundeswehr. Das 
Bundesministerium betont zwar, dass ihm dieser Schutz weiterhin wichtig 
sei[4], sichert sich aber mit dem Gesetz einen Rahmen ab, in dem dies 
nicht mehr nötig ist: Hauptsache ein Eurofighter kann aufsteigen und ein 
Panzer benzintropfend in der Landschaft seines Einsatzes harren. Ein 
geplanter Windpark wird nicht gebaut werden können, wenn die Bundeswehr 
entsprechendes Gelände zu einem Schutzbereich erklärt und einen 
entsprechenden Bau oder vielleicht den dortigen Wald als störend 
empfindet. Es erstaunt schon fast, dass in dieser Gruppe der 
Denkmalschutz fehlt – aber der ist Ländersache. Einzelne Länder (Bayern 
und Baden-Württemberg) haben bereits Gesetzesinitiativen auf den Weg 
gebracht oder auch schon verabschiedet, die die länderbezogenen Bau-, 
Natur-, Umweltgesetze und zusätzlich die Denkmalpflege zugunsten einer 
freizügig handelnden Bundeswehr geändert haben.[5] Dies sind seitens der 
Länder recht durchsichtige Manöver, die vor allem sicherstellen sollen, 
dass möglichst viel bei ihnen gebaut wird, um damit zusätzliche 
Einnahmen zu verzeichnen. Das Signal ist hier: alles im Prinzip 
sinnvolle Gesetze, die dem militärischen Aufstieg aber im Wege sind und 
damit entfallen sollen.

Und doch noch mehr

Aus der ersten Gruppe von Gesetzen sticht das Waldgesetz ein wenig 
hervor, da es nun auch zivile Unternehmen, die z.B. Munition für die 
Bundeswehr produzieren, von der Einhaltung des Waldschutzes ausnimmt, 
indem sie ihre ggf. von Bäumen überwucherten Bunker und 
Produktionsanlagen vom „Wald“ ausnimmt. Das ebnet den Weg zur 
Erweiterung entsprechender privater Anlagen. Anlagen wie die von DND in 
Würgendorf, MBDA in Schrobenhausen, Nammo bei Schönebeck, Bayer-Chemie 
und Nitro-Chemie in Aschau am Inn, das Rheinmetallwerk in Unterlüss oder 
auch das letztlich stadtnah gelegene Gelände von DynITEC 
(Diehl&Rheinmetall) in Troisdorf zeigen auf, dass dies kein kleiner 
Schritt ist.

Die zweite Gruppe, die Eingriffe vor allem in die militärische 
Landbeschaffung und die Ausweisung von Schutzbereichen, gehen hier noch 
einen kleinen Schritt weiter. Das Landbeschaffungsgesetz (Langfassung: 
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung) erhält 
interessante Erweiterungen. So wird hier die problemlose Rücknahme 
ehemaliger Bundeswehrliegenschaften festgeschrieben, die noch nicht 
einer neuen Nutzung zugeführt wurden. Entscheidend ist der Eingriff in 
das Landbeschaffungsgesetz in seiner Verkürzung von Fristen zu Einspruch 
und Stellungnahme auf drei Monate – sollte sich das Grundstück bereits 
im Besitz des Bundes befinden, kann diese sogar ganz entfallen. Damit 
und in der Kombination, dass Umwelt-, Naturschutz- oder auch 
Gewässerschutz für die Bundeswehr keine Rolle mehr spielen, wird jede 
auch nur theoretische Mitsprache durch kommunale Akteure nahezu 
nullifiziert.

Auch das Schutzbereichgesetz (Langfassung: Gesetz über die Beschränkung 
von Grundeigentum für die militärische Verteidigung) bekommt nun 
Fristenregelungen, die die Prozesse beschleunigen sollen und dazu 
führen, dass ein Zustand entsteht indem „es […] nicht der Bund [ist], 
der seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part […] bei den 
Gemeinden [liegt], die die Schutzbereichsanordnung […] überprüfen lassen 
wollen.“ Zudem wird die Zweckbestimmung ausgeweitet, die weit über den 
engeren Begriff einer „Verteidigungsanlage“ hinausgehen kann. Als 
Schutzbereich gelten Flächen rund um militärische Gelände bzw. Anlagen, 
die zwar im Privatbesitz sind, für die die Bundeswehr aber die Nutzung 
bestimmen oder begrenzen kann, z.B. indem die landwirtschaftliche, 
touristische oder bauliche Nutzung verboten oder eingeschränkt wird. Mit 
der Neuregelung wird der „Schutzbereich“ zur Universalwaffe, 
Genehmigungen an anderer Stelle zu erzwingen bzw. sich über mögliche 
Einsprüche hinweg zu setzen.

Und als ob das alles noch nicht reicht, wird mit der Einsetzung des 
Bundesverwaltungsgerichts der Widerspruchsweg auf eine einzige Instanz 
zusammengestrichen: erst und letztinstanzlich. Auch dies hilft im 
Zweifel die Prozessdauer zu verkürzen, vor allem führt es dazu, dass 
alle Fälle in ihrer Unterschiedlichkeit vor immer demselben 
Richtergremium landen werden und die Chancen reduziert werden, lokale 
Bedürfnisse berücksichtigt zu sehen.

Der Eingriff in das Bundesleistungsgesetz ist ebenfalls etwas 
Besonderes. Es regelt den staatlichen Zugriff auf privaten Besitz im 
Falle der Abwehr einer drohenden Gefahr, im Falle der Verteidigung oder 
aber auch im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Verträgen. Hier wurde 
die Liste der „Leistungen“, die Bürgern und Unternehmen abverlangt 
werden können, um den Zugriff auf Geschäftsdaten und -informationen 
erweitert – und damit z.B. auf alles urheberrechtlich Geschützte inkl. 
technischen Zeichnungen und Quellcodes. Drastisch ist auch, dass für den 
Verteidigungsfall die Akquirierung von „sonstigen Ausrüstungsgeständen 
und Unterkunftsgeräten für Truppen“ präzisiert wird auf: „dazu zählen 
auch Waren des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Hygieneartikel, verpackte 
Lebensmittel, Süßwaren oder Getränkedosen.“ Vereinfacht sichert dies der 
Bundeswehr das Recht zu, einen Supermarkt entlang einer Transportroute 
plündern zu können – natürlich gegen einen Ausgleich. Auch wird der 
Kreis der Leistungsempfänger ausgeweitet und vermittelt ist es möglich, 
einer Kriegswirtschaft die benötigten Rohstoffe per Anordnung zuzuführen 
bzw. beim Outsourcing von Bundeswehraufgaben eine Delegation in die 
Privatwirtschaft zu ermöglichen. In §70 wird zudem die Mitsprache 
„zuständiger Behörden“ bei der Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen 
von einer zu treffenden „Vereinbarung“ auf ein „Benehmen“ 
heruntergestuft, auch wenn hier ergänzend festgehalten wird, dass 
Sperrungen nur befristet möglich sind.

Warum jetzt?

Das Gesetz gibt vor ein Problem zu lösen, das aus dem Aufwuchs der 
Bundeswehr resultiert. Und da dieser schnell gehen müsse, müssten auch 
die damit zusammenhängenden Fragen schnell geklärt, Gelände schnell 
erworben und Genehmigungen zum Bau schnell erteilt werden können. Pikant 
an diesem Gesetz ist vor allem, dass sein unmittelbarer Bedarf nicht 
unbedingt ausreichend dargelegt ist – vielfach haben ja schon 
Bundesländer, wie erwähnt z.B. in Bayern und in Baden-Württemberg, 
Bauordnungen und andere Gesetze schon ganz wesentlich in diesem Sinne 
angepasst. Umgekehrt wird hier ein Gesetz vorgelegt, das ab nun gilt, 
bis man es ersetzt und dessen Eingriff in den Rechtsrahmen doch recht 
tief geht. Die Bundeswehr selbst gibt an, dass es ggf. in einigen Fragen 
– gemeint sind hier insbesondere die Eingriffe in Natur- und 
Umweltschutz – Widersprüche zum EU-Recht gibt und es vor allem um eine 
Aufbauphase geht, die man 2033 glaubt, abgeschlossenen zu haben.[6] Ein 
solcher Zeitrahmen ist indes im Gesetzentwurf nicht hinterlegt. Dort 
wird ausdrücklich darauf verzichtet, das Gesetz einer Evaluation zu 
unterziehen und auf eine unbefristete Gültigkeit gedrungen. Die 
Bundeswehr wird hier dauerhaft davon befreit, die Bedürfnisse der 
Gesellschaft nach Natur- und Umweltschutz, nach Gewässerschutz und 
natürlich auch nach Klimaschutz zu befriedigen: mit diesem Gesetz ist 
die Bundeswehr dabei sich ein Paralleluniversum zu schaffen. Es 
definiert die Bundeswehraufrüstung als ein überragendes Interesse des 
Staates, dem alles andere nachzuordnen ist – was Übrigens selbst dem 
insgesamt wohlgesonnen Bundesrat zu weit geht.[7]

Das Gesetz rollt auf einer Welle der militärischen Empathie auf Seiten 
der Bundestagsabgeordneten und wird aller Wahrscheinlichkeit nach wie 
auf Butter durch die Ausschüsse gleiten. Und da klar sein dürfte, dass 
diese Empathie unter den sozialen Folgen der Aufrüstung leidet, muss es 
schnell gehen, muss der Druck hoch bleiben, um die Selbstamputation 
ziviler Bedürfnisse noch abschließen zu können. Ist erst einmal alles in 
trockenen Tüchern, ist die Gemeinde erst einmal außen vor, wird es zu 
spät sein, das Munitionswerk in der Nachbarschaft zu verhindern oder 
doch noch den Windpark zu Ende bauen zu können.

In seiner Begründung hält die Regierung fest: „Die jeweiligen Standorte 
orientieren sich dabei an den strategischen Vorgaben, so dass bisherige 
Kompromisse und die Unterordnung unter andere planerische Aspekte nicht 
mehr in dem bisherigen Umfang möglich sein werden.“[8] Kompromisslos für 
die Aufrüstung.

Anmerkungen

[1] Der Gesetzentwurf findet sich auf dem Server des Bundestages als 
Drucksache 21/8409. Alle Zitate und Verweise in diesem Text beziehen 
sich auf den Entwurf.

[2] Siehe hierzu auch Andreas Seifert, Optimierungswahn – die Crux vom 
Bürokratieabbau in der Beschaffung, IMI-Analyse 21/2025.

[3] Hier geht es um versorgungsrechtliche Ansprüche für Soldaten, die 
nicht wie bisher in ihrer eigenen Wohnung untergebracht sind, sondern 
nun in Kasernen am Einsatzort.

[4] Der Bau von Kasernen soll schneller und unkomplizierter werden, 
Bundesministerium der Verteidigung/ www.bmvg.de, 1.7.2026.

[5] Siehe z.B. Jürgen Wagner, Neues von der Infrastrukturfront, 
IMI-Analyse 19/2026.

[6] Der Bau von Kasernen soll schneller und unkomplizierter werden, 
Bundesministerium der Verteidigung/ www.bmvg.de, 1.7.2026.

[7] Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, Anlage 2 des 
Gesetzentwurfs, S. 39.

[8] Begründung des Gesetzes, S. 16.



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