[Gen-Info] Epochales Urteil
Klaus Schramm
078222664-0001 at t-online.de
Mi Mai 9 21:43:24 CEST 2007
Hallo Leute!
Dieses Urteil hat die Durchschlagkraft, den Vormarsch von Gen-Food
in Deutschland zu brechen. Voraussetzung ist allerdings, daß es
juristisch Bestand hat. Bei einem Verwaltungsgerichts-Urteil
stehen hierfür die Chancen allerdings gut.
Möglicherweise steht dieses Urteil - und insbesondere die darin enthaltene
In-die-Pflicht-Nahme des Landes Bayern - hinter der Blitzentscheidung
des Bundesamtes für Verbraucherschutz, wonach ab sofort Verkauf der Gen-Mais
MON 810 nicht mehr verkauft werden darf. Verwirrung herrscht momentan
noch in der Frage, ob nun die Felder, auf denen MON 810 bereits in den
letzten Wochen ausgesät wurde, umgepflügt werden müssen...
Ciao
Klaus Schramm
klaus.schramm at bund.net
8.05.2007
Pressemitteilung vom 08.05.2007
Verwaltungsgericht verbietet Blüte von gentechnisch verändertem Mais
Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries erzeugt Honig zum Eigenverbrauch und zum
Verkauf. Im Jahr 2005 stellte er in dem von seinen Bienen gesammelten Pollen
Erbgut von gentechnisch verändertem Mais fest. Für das Jahr 2007 wurden in einer
Entfernung von 1500 bis 2200 m vom Bienenhaus des Imkers entfernt Anbauflächen
für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 gemeldet.
Der Imker rief daraufhin das Verwaltungsgericht Augsburg an und beantragte, die
Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern als Betreiberin des Maisanbaus
zu verpflichten, für das Anbaujahr 2007 geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
der vom Antragsteller produzierte Honig nicht infolge des Anbaus von
gentechnisch verändertem Mais seine Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit verliert.
Das Verwaltungsgericht Augsburg verpflichtete mit Beschluss vom 4. Mai 2007 die
Landwirtschaftsverwaltung, den gentechnisch veränderten Mais vor der Blüte zu
ernten oder die Pollenfahnen der Maispflanzen während der Blütezeit
abzuschneiden. Durch den Maisanbau der Landwirtschaftsverwaltung gelangten
Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 in den Honig des Antragstellers.
Honig, der Pollen von gentechnisch veränderten Organismen enthalte, sei ein
gentechnisch verändertes Lebensmittel im Sinne der einschlägigen Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft. Damit sei er weder verkehrsfähig noch
verbrauchsfähig. Dadurch werde der Antragsteller in seinen Rechten auf Schutz
seiner Gesundheit und in seinem Recht auf gentechnikfreie Wirtschaftsweise
verletzt. Demgemäß sei die Landwirtschaftsverwaltung zu verpflichten,
Schutzmaßnahmen gegen eine Beeinträchtigung der Imkereiprodukte des
Antragstellers zu treffen.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4.5.2007, Az. Au 7 E 07.259
http://www.vgh.bayern.de/VGAugsburg/documents/Genmais.doc
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