[Gen-Info] Epochales Urteil

Klaus Schramm 078222664-0001 at t-online.de
Mi Mai 9 21:43:24 CEST 2007


Hallo Leute!

Dieses Urteil hat die Durchschlagkraft, den Vormarsch von Gen-Food
in Deutschland zu brechen. Voraussetzung ist allerdings, daß es 
juristisch Bestand hat. Bei einem Verwaltungsgerichts-Urteil
stehen hierfür die Chancen allerdings gut.

Möglicherweise steht dieses Urteil - und insbesondere die darin enthaltene
In-die-Pflicht-Nahme des Landes Bayern - hinter der Blitzentscheidung
des Bundesamtes für Verbraucherschutz, wonach ab sofort Verkauf der Gen-Mais 
MON 810 nicht mehr verkauft werden darf. Verwirrung herrscht momentan
noch in der Frage, ob nun die Felder, auf denen MON 810 bereits in den
letzten Wochen ausgesät wurde, umgepflügt werden müssen...

Ciao
   Klaus Schramm
   klaus.schramm at bund.net


8.05.2007

Pressemitteilung vom 08.05.2007

Verwaltungsgericht verbietet Blüte von gentechnisch verändertem Mais

Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries erzeugt Honig zum Eigenverbrauch und zum 
Verkauf. Im Jahr 2005 stellte er in dem von seinen Bienen gesammelten Pollen 
Erbgut von gentechnisch verändertem Mais fest. Für das Jahr 2007 wurden in einer 
Entfernung von 1500 bis 2200 m vom Bienenhaus des Imkers entfernt Anbauflächen 
für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 gemeldet. 

Der Imker rief daraufhin das Verwaltungsgericht Augsburg an und beantragte, die 
Landwirtschaftsverwaltung des Freistaates Bayern als Betreiberin des Maisanbaus 
zu verpflichten, für das Anbaujahr 2007 geeignete Maßnahmen zu treffen, damit 
der vom Antragsteller produzierte Honig nicht infolge des Anbaus von 
gentechnisch verändertem Mais seine Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit verliert. 

Das Verwaltungsgericht Augsburg verpflichtete mit Beschluss vom 4. Mai 2007 die 
Landwirtschaftsverwaltung, den gentechnisch veränderten Mais vor der Blüte zu 
ernten oder die Pollenfahnen der Maispflanzen während der Blütezeit 
abzuschneiden. Durch den Maisanbau der Landwirtschaftsverwaltung gelangten 
Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 in den Honig des Antragstellers. 
Honig, der Pollen von gentechnisch veränderten Organismen enthalte, sei ein 
gentechnisch verändertes Lebensmittel im Sinne der einschlägigen Verordnung der 
Europäischen Gemeinschaft. Damit sei er weder verkehrsfähig noch 
verbrauchsfähig. Dadurch werde der Antragsteller in seinen Rechten auf Schutz 
seiner Gesundheit und in seinem Recht auf gentechnikfreie Wirtschaftsweise 
verletzt. Demgemäß sei die Landwirtschaftsverwaltung zu verpflichten, 
Schutzmaßnahmen gegen eine Beeinträchtigung der Imkereiprodukte des 
Antragstellers zu treffen. 

Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4.5.2007, Az. Au 7 E 07.259

http://www.vgh.bayern.de/VGAugsburg/documents/Genmais.doc




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