[Gen-Info] Gen-Weizen-Freisetzung Gatersleben

Klaus Schramm 078222664-0001 at t-online.de
So Nov 26 17:02:41 CET 2006


Hallo Leute!

Ich leite den Text von Dr. Palme (unten einkopiert) weiter. Am Ende habe ich 
Adresse, Tel.-Nr. etc. weggelassen.

Ciao
   Klaus Schramm
   klaus.schramm at bund.net

Hallo zusammen,

Dr. Christoph Palme vom Institut für Naturschutzrecht bat mich um 
Weiterleitung des nachstehenden wichtigen Textes zur 
GV-Weizen-Freisetzung in Gatersleben mit der Bitte um möglichst große 
Verbreitung.

Mit friedlichem Gruß
Wolfgang Wiebecke

Dr. Wolfgang Wiebecke
Agrargruppe von attac-Wtal

-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Betreff: 	Gattersleben rechtswidrig
Datum: 	Sat, 25 Nov 2006 13:52:05 +0100
Von: 	christoph.palme at naturschutzrecht.net

[...] für die Öffentlichkeitarbeit und zur Weiterverbreitung noch ein paar 
juristische Anmerkungen zur Genehmigung des Freisetzungsversuchs Gattersleben. 
Dieser verstößt nach unserer Auffassung eklatant gegen deutsches, europäsches 
und internationales Recht:

Gegen deutsches Recht, weil der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a 
GG eine Kerngewährleistung dergestalt zu entnehmen ist, dass wenn schon nicht 
das gesamte Staatsgebiet aber doch solche Gebiete, die für die Erhaltung der 
natürlichen Artenvielfalt von besonderer Bedeutung sind, komplett von 
GVO-Einflüssen frei zu halten sind. Bei der Gen-Bank in Gattersleben handelt es 
sich um ein solches Gebiet. Der Staat hat einen Schutzauftrag zur Sicherung von 
Biodiversität und Artenvielfalt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das in Art. 11 
Abs. 2 UN-Sozialpakt garantierte Recht auf Nahrung vor, da durch einen solchen 
Versuch der für eine sichere Nahrungsmittelversorgung wichtige Pool 
verschiedener Pflanzenarten gefährdet wird. Der UN-Sozialpakt ist in Deutschland 
unmittelbar geltendes Recht, welches wegen der in Art. 25 GG verankerten Pflicht 
zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachem Gesetzesrecht wie dem 
Gentechnikrecht im Range vorgeht.

Gegen internationales Recht verstößt die Genehmigung deshalb, weil sie nicht mit 
der Biodiversitätskonvention (CBD) vereinbar ist. Diese enthhält u.a. in Art. 8 
und 9 umfangreiche Bestimmungen zum Schutz des Gen-Pools auch von 
Kulturpflanzen. Auch wenn völkerrechtliche Rahmenkonventionen im Umweltbereich 
wie die CBD grundsätzlich keine direkt einklagbaren Verpflichtungen enthalten, 
sind ihnen u.a. auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein 
sog. Verschlechterungsverbot, gegen das die FreisGenehmigungen Gattersleben 
wegen deren Gefahren verstößt. 

Gegen EU-Recht, da die Biodiversitätskonvention von der EU ratifiziert wurde mit 
der Folge, dass sie gem. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag einfachem EU-Gentechnikrecht 
vorgeht. Außerdem verstößt sich durch die Mitwirkung nach unserer Auffassung 
befangener Wissenschaftler gegen das in Art.174 Abs. 3 geregelte 
Wissenschaftlichkeitsprinzip. Gegen dieses mit Verfassungsrang ausgestattete 
Prinzip wurde in besonderer eklatanter Weise verstoßen, da die hierfür 
zuständige Fachbehörde, das Bundesamt für Naturschutz, übergangen wurde.

Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen 
Dr. jur. Christoph Palme




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