[Gen-Info] Gen-Weizen-Freisetzung Gatersleben
Klaus Schramm
078222664-0001 at t-online.de
So Nov 26 17:02:41 CET 2006
Hallo Leute!
Ich leite den Text von Dr. Palme (unten einkopiert) weiter. Am Ende habe ich
Adresse, Tel.-Nr. etc. weggelassen.
Ciao
Klaus Schramm
klaus.schramm at bund.net
Hallo zusammen,
Dr. Christoph Palme vom Institut für Naturschutzrecht bat mich um
Weiterleitung des nachstehenden wichtigen Textes zur
GV-Weizen-Freisetzung in Gatersleben mit der Bitte um möglichst große
Verbreitung.
Mit friedlichem Gruß
Wolfgang Wiebecke
Dr. Wolfgang Wiebecke
Agrargruppe von attac-Wtal
-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Betreff: Gattersleben rechtswidrig
Datum: Sat, 25 Nov 2006 13:52:05 +0100
Von: christoph.palme at naturschutzrecht.net
[...] für die Öffentlichkeitarbeit und zur Weiterverbreitung noch ein paar
juristische Anmerkungen zur Genehmigung des Freisetzungsversuchs Gattersleben.
Dieser verstößt nach unserer Auffassung eklatant gegen deutsches, europäsches
und internationales Recht:
Gegen deutsches Recht, weil der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a
GG eine Kerngewährleistung dergestalt zu entnehmen ist, dass wenn schon nicht
das gesamte Staatsgebiet aber doch solche Gebiete, die für die Erhaltung der
natürlichen Artenvielfalt von besonderer Bedeutung sind, komplett von
GVO-Einflüssen frei zu halten sind. Bei der Gen-Bank in Gattersleben handelt es
sich um ein solches Gebiet. Der Staat hat einen Schutzauftrag zur Sicherung von
Biodiversität und Artenvielfalt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das in Art. 11
Abs. 2 UN-Sozialpakt garantierte Recht auf Nahrung vor, da durch einen solchen
Versuch der für eine sichere Nahrungsmittelversorgung wichtige Pool
verschiedener Pflanzenarten gefährdet wird. Der UN-Sozialpakt ist in Deutschland
unmittelbar geltendes Recht, welches wegen der in Art. 25 GG verankerten Pflicht
zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachem Gesetzesrecht wie dem
Gentechnikrecht im Range vorgeht.
Gegen internationales Recht verstößt die Genehmigung deshalb, weil sie nicht mit
der Biodiversitätskonvention (CBD) vereinbar ist. Diese enthhält u.a. in Art. 8
und 9 umfangreiche Bestimmungen zum Schutz des Gen-Pools auch von
Kulturpflanzen. Auch wenn völkerrechtliche Rahmenkonventionen im Umweltbereich
wie die CBD grundsätzlich keine direkt einklagbaren Verpflichtungen enthalten,
sind ihnen u.a. auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein
sog. Verschlechterungsverbot, gegen das die FreisGenehmigungen Gattersleben
wegen deren Gefahren verstößt.
Gegen EU-Recht, da die Biodiversitätskonvention von der EU ratifiziert wurde mit
der Folge, dass sie gem. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag einfachem EU-Gentechnikrecht
vorgeht. Außerdem verstößt sich durch die Mitwirkung nach unserer Auffassung
befangener Wissenschaftler gegen das in Art.174 Abs. 3 geregelte
Wissenschaftlichkeitsprinzip. Gegen dieses mit Verfassungsrang ausgestattete
Prinzip wurde in besonderer eklatanter Weise verstoßen, da die hierfür
zuständige Fachbehörde, das Bundesamt für Naturschutz, übergangen wurde.
Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Dr. jur. Christoph Palme
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