[FoME] Online-Konsultation: EU-TTIP und Kulturelle & Audiovisuelle Vielfalt
Christoph Dietz
Christoph.Dietz at CAMECO.ORG
Fr Jul 4 08:36:09 CEST 2014
>>> Christine Merkel <merkel at unesco.de> 03.07.2014 22:51 >>>
Investieren Sie vor dem 11. Juli 2014 eine Stunde für Kulturelle
Vielfalt!
– Öffentliche EU-Konsultation zum Investitionsschutz im Rahmen der
TTIP
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
noch bis zum 11. Juli 2014 können sich Organisationen, Unternehmen und
Bürgerinnen und Bürger (Einzelpersonen) an einer Konsultation der
Europäischen Kommission zum TTIP beteiligen.
Zögern Sie nicht und melden Sie sich online zu Wort! Masse und Klasse
sind hier gefragt.
Zur Öffentlichen Konsultation
( http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch) zu den Modalitäten
des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung im
Rahmen von TTIP gelangen Sie über diesen Link
http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=ISDS&lang=de
(Kurzstichwort ist ISDS; z.Zt. 66.000 Antworten, Stand 03.07.2014
22h30)
Mögliche Antwortelemente zu fünf für den Kultur- und AV-Bereich
wichtigen Fragen finden Sie anbei zur Anregung und freien Verfügung. Sie
basieren auf Beratungen der Koalition Kulturelle Vielfalt am 23.05. 2014
in Mannheim, Vorschlägen aus der Europäischen Allianz der Koalitionen,
Entwürfen von ARD/ ZDF und der Initiative Urheberrecht sowie auf dem
Vorstandsbeschluss der Deutschen UNESCO-Kommission vom 24.06.2014.
Gehen Sie am besten noch heute online und investieren eine Stunde für
die Zukunft.
Mit besten Grüßen,
Christine M. Merkel
Deutsche UNESCO-Kommission e.V.
Leiterin, FB Kultur, Memory of the World
Kontaktstelle Vielfalt Kultureller Ausdrucksformen
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Das Bauprinzip der Konsultation:
In 13 Fragen werden Stellungnahmen und Vorschläge zum
Investitionsschutz (Teil A, Frage 1-5) und den damit verbundenen
Klagemöglichkeiten (Investor-Staat-Streitbeilegung, Teil B, Frage
6-12) im TTIP abgefragt. Zu jeder Frage werden aus Sicht der
EU-Kommission kurz der Hintergrund erläutert und dann Ziele und Ansatz
der EU für die kommenden TTIP-Verhandlungsrunden dargelegt.
In Abschnitt C, Allgemeine Bewertung, (= Frage 13) können Sie auch
allgemeine Aspekte zu den Investitionsverhandlungen zwischen der EU und
den USA und zum TTIP äußern
Praktischer Hinweis:
Der Fragebogen ist in allen 23 EU Sprachen verfügbar, also auch in
Deutsch.
Das Gesamtdokument hat 23 Seiten. Antworten können maximal 4000 Zeichen
lang sein.
Die EU empfiehlt, die Antworten offline vorzubereiten und danach online
einzufügen. Zwischenspeichern oder eine Unterbrechung sind technisch
nicht möglich!
Das online Fenster ist maximal 90 Minuten offen.
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Öffentliche Konsultation zu den Modalitäten des Investitionsschutzes
und der Investor-Staat-Streitbeilegung im Rahmen der TTIP
Zu Abschnitt A, Materiellrechtliche Bestimmungen zum Schutz von
Investitionen
Frage (1): Geltungsbereich der materiellrechtlichen
Investitionsschutzbestimmungen
Antwort
Zum Geltungsbereich schlagen wir folgende Formulierung vor:
Maßnahmen oder Regelungen, die nach Ansicht derjenigen Partei, die
diese Maßnahmen oder Regelungen in Kraft setzt, auf den Schutz, die
Förderung oder die Entwicklung kultureller Belange abzielen und damit
kulturelle Vielfalt gewährleisten, sind vom Geltungsbereich dieses
Abkommens ausgeschlossen. Dieses Abkommen betrifft keine Maßnahmen, die
audiovisuelle Mediendienste bzw. den audiovisuellen Sektor in
ihrer/seiner jetzigen oder künftigen Form betreffen.
Sollte ein künftiges TTIP ein Investitionsschutzkapitel beinhalten,
muss zwingend auch für diesen Teil des Abkommens durch eine allgemeine
dynamisierte Schutzklausel garantiert werden, dass die Vertragspartner
auch künftig uneingeschränkt das Recht haben werden, Maßnahmen mit dem
Ziel zu ergreifen, die Vielfalt kultureller Ausdrucksweisen sowie die
Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu schützen und zu fördern.
Diese Klausel müsste technologieneutral ausgestaltet sein. Der
technische Wandel, und besonders die Konvergenz von kulturellen
Inhalten, Informationstechnologie, Telekommunikation und Medien muss
berücksichtigt werden. Im Abkommen muss festgehalten werden, dass
künftige Änderungen der europäischen und nationalen
Rechtsordnungen zum Schutz und zur Förderung des
kulturellen/audiovisuellen Sektors ausdrücklich zugelassen sind. Es
versteht sich von selbst dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten darüber
hinaus befähigt bleiben müssen, bereits bestehende Regelwerke und
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von kultureller Vielfalt und
zur Sicherung von Medienpluralismus sowohl zu erhalten als auch
fortzuentwickeln.
Insbesondere muss eine solche Ausnahmeklausel es erlauben, die gesamte
kulturelle Wertschöpfungskette -unabhängig von den genutzten
technologischen Verbreitungskanälen - sowie audiovisuelle Mediendienste
auch in einem konvergenten Medienumfeld zukunftsfest weiterzuentwickeln,
um den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen in der
Gesellschaft zu dienen.
Eine solche Schutzklausel ist erforderlich, um der völkerrechtlichen
Verpflichtung der EU und der EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten der
UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt
kultureller Ausdrucksformen aus 2005 nachzukommen, gerade angesichts des
Umstands, dass die USA dieser Konvention nicht beigetreten sind und sich
an deren Inhalte nicht gebunden fühlen müssen.
Auf der Grundlage von Investor-Staat-Schiedsklauseln könnten sonst
Unternehmen Gesetze oder sonstige staatliche (Förder-)Maßnahmen vor
internationalen Schiedsgerichten mit der Behauptung angreifen, sie
verletzten den im Abkommen vereinbarten Schutz ihrer
Auslandsinvestition. Oft reicht schon die Drohung mit einer Klage vor
einem solchen (intransparenten) Schiedsgericht, um Gesetzgebungsvorhaben
zu beeinflussen.
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Frage (2): Nichtdiskriminierung
Antwort
Die Formulierungsvorschläge für Ausnahmen von der Anwendung der
Nichtdiskriminierungsregeln im Referenzdokument sind nicht
zufriedenstellend. Während das erläuternde Konsultationsdokument unter
dem Stichwort der Sicherung von Zielsetzungen des öffentlichen
Interesses anführt, dass weitere Ausnahmen für den audiovisuellen Sektor
und für Fördermaßnahmen (Beihilfen) gemacht werden sollen, enthält das
Referenzdokument nur Ausnahmeregelungen zum Gesundheits- und
Umweltschutz.
Fehlinterpretationen müssen hierzu ein-eindeutig ausgeschlossen werden.
Deswegen muss unmissverständlich aufgenommen werden, dass die
öffentlichen Gemeinwohlzielsetzungen des Schutzes und der Förderung
kultureller Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien zu den Fällen
gehören, bei denen Unterschiede in der Gleichbehandlung
gerechtfertigt sind. Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen
Kommission in den Verhandlungsleitlinien für TTIP vom Juni 2013
ausdrücklich kein Mandat erteilt, im Bereich der audiovisuellen
Medien Liberalisierungs-zugeständnisse zu machen.
Auch im Hinblick auf die Nicht-Diskriminierung muss also sichergestellt
sein, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auch künftig Maßnahmen mit
dem Ziel ergreifen können, die kulturelle und sprachliche Vielfalt,
Medienfreiheit und Medienpluralismus zu schützen und zu fördern.
Es müsste in technologieneutraler Weise die Möglichkeit eröffnet
bleiben, die gesamte kulturelle Wertschöpfungskette unabhängig von den
genutzten technologischen Verbreitungskanälen sowie audiovisuelle
Mediendienste auch in einem konvergenten Medienumfeld zukunftsfest
weiterzuentwickeln, um den demokratischen, sozialen und kulturellen
Bedürfnissen in der Gesellschaft zu dienen.
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Frage (3): Faire und angemessene Behandlung
Antwort
Der Grundsatz der fairen und gerechten Behandlung muss so konkretisiert
werden, dass darunter kein Festschreiben des Ist-Zustandes (miss)
verstanden werden kann. Die beteiligten Staaten (‚Gastländer‘) müssen in
der Lage sein, bestehende Gesetze, Regelwerke und Maßnahmen an
Veränderungen anzupassen (zum Beispiel, Kulturpolitische Maßnahmen
für die Herausforderungen der digitalen Ära tauglich zu machen).
Investoren sollen unter dem Kriterium der ‚legitimen Erwartungen‘
jedoch nicht in die Lage versetzt werden, in Europa seit langem
eingeführte bewährte Instrumente öffentlicher Kultur- und
Medienpolitik gefährden zu können (wie z.B. Preisbindung für Bücher,
einschließlich e-Books in einigen EU-Mitgliedsstaaten oder positive
Verpflichtungen zur Investition in europäische Filmproduktion und
audiovisuelle Werke).
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Frage (5): Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutz
Antwort
Durch Ausnahmeklauseln muss sichergestellt werden, dass bestimmte
Maßnahmen, die Staaten oder Staatenverbände im öffentlichen Interesse
vornehmen, nicht der Überprüfung durch Schiedsgerichte unterfallen
dürfen. Hierunter müssen – wie von der Kommission im
Konsultationsdokument mit konkretem Verweis auf den audiovisuellen
Sektor benannt - ganz ausdrücklich auch Maßnahmen fallen, die dem Ziel
dienen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und/oder Medienfreiheit
bzw. Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern. Wie bereits zum
Stichwort ‚Nicht-Diskriminierung‘ (2) erläutert, muss dies
gewährleisten, unabhängig vom Verbreitungsweg und technologieneutral
Möglichkeiten von kulturellen, audiovisuellen und Mediendiensten zu
entwickeln, um den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen
in der Gesellschaft gerecht zu werden.
Diese Ausnahmeklauseln dürfen sich nicht auf bestehende Regeln
beschränken. Sie müssen auch künftige Regulierung zum Schutz und zur
Förderung entsprechender Politiken im öffentlichen Interesse
ermöglichen. So zielen z.B. die Preisbindungen für Bücher und
e-Bücher in verschiedenen EU Staaten auf die Gleichbehandlung von
Bürgern (gleicher Preis auf dem gesamten Staatsgebiet), auf die
Verfügbarkeit kultureller Ressourcen (weitgefächertes und dichtes
Vertriebsnetz) sowie die Förderung von Pluralismus (Schriftstellerisches
Produktion, verlegerische Vielfalt) in Bezug auf weniger markt-gängige
Inhalte.
Auffällig ist zweitens, dass sich die Kommission mit dem Referenztext
auf ein Abkommen bezieht, dass einen Negativlistenansatz verfolgt. Das
erweckt den Eindruck, als ob bereits eine Grundsatzentscheidung
dahingehend gefallen sei, künftig Freihandels- und
Investitionsschutz-abkommen grundsätzlich nach diesem Muster zu
gestalten. Das europäische Gemeinwesen gründet auf einer spezifischen
Kombination aus Freiheit und Vielfalt, und damit insbesondere auch auf
dem Schutz und der Förderung kultureller Vielfalt. Mit einem
Negativ-Listen Ansatz würde dieser Handlungsspielraum drastisch
schrumpfen. Daher ist das Freihandels-Abkommen zwischen der EU und
Kanada ein höchst problematischer Präzedenzfall.
Wir lehnen einen Negativlistenansatz deshalb ab. Bekanntermaßen hat er
zur Folge, dass alle nicht ausdrücklich genannten Dienstleistungen vom
Anwendungsbereich des Abkommens erfasst und einer Liberalisierung
unterworfen sind. Um nach diesem Ansatz einen Sektor oder Teilsektoren
aus dem Abkommen auszunehmen, bedarf es klarer und eindeutiger
Definitionen. Diese sind dann aber festgeschrieben und können nicht mehr
an zukünftige Entwicklungen angepasst werden.
Angesichts der rapiden technologischen Entwicklung im kulturellen
audiovisuellen Sektor und den damit einhergehenden konstanten
Veränderungen bei Nutzerverhalten und Dienstleistungsangeboten, wird
schnell deutlich, dass es hier keine statischen Begriffsdefinitionen
geben kann. Vielmehr bedarf es ganz allgemein einer weiten Ausnahme für
den audiovisuellen Sektor und für die Vielfalts-relevanten kulturellen
Güter und Dienstleistungen. Diese Ausnahmebestimmung muss
zukunftsfest, dynamisch, flexibel, technologie- und plattformneutral
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Produktion,
Veröffentlichung und Verbreitung und Auffindbarkeit von linearen und
nicht-linearen audio- und audiovisuellen und kulturellen Inhalten von
unerwünschten Liberalisierungen ausnimmt.
Wir fordern deshalb nachdrücklich dazu auf, auch künftig in allen
Außenhandelsabkommen mit Beteiligung der EU nach dem bewähren
Positivlisten-Ansatz vorzugehen, bei dem nur die Dienstleistungen
liberalisiert werden, die ausdrücklich auf den entsprechenden Listen
vermerkt sind.
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Zu Abschnitt C, Allgemeine Bewertung
Zusammenfassend mit Blick auf die anstehenden Aufgaben und
Herausforderungen im TTIP-Prozess:
· begrüßen wir die Aussprache des EU Kulturministerrats
vom 20.05.2014 und den dort erörterten expliziten Ausschluss des
gesamten AV- und Kultursektors aus den TTIP-Verhandlungen;
· sehen wir die zwingende Notwendigkeit, diesen
Ausschluss auf die gesamte kulturelle Wertschöpfungskette – unabhängig
von den genutzten technologischen Verbreitungskanälen-auszuweiten;
· sehen wir die dringende Notwendigkeit einer viel
substantielleren und tiefergehenden Vorabinformationspolitik seitens der
im Namen der Mitgliedsstaaten verhandelnden EU-Kommission,
· einschließlich der Information über Vorschläge der
Vereinigten Staaten in den Bereichen Kultur und Audiovisuelle Dienste;
· halten wir es für unverzichtbar, EU-seitig das Prinzip
der Technologieneutralität der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
dezidiert zu bekräftigen und in Schriftform in das Vertragswerk
einzubringen;
· erwarten wir, dass das ausdrückliche Recht der
EU-Mitgliedsstaaten als Vertragspartien der UNESCO-Konvention zur
kulturellen Vielfalt von 2005, heutige und künftige Maßnahmen zum Schutz
und zur Förderung der kulturellen Vielfalt zu ergreifen, im TTIP-Prozess
explizit festgehalten und bekräftigt wird.
Für die Substanz und Akzeptanz einer möglichen künftigen TTIP ist diese
zweite Verhandlungsphase bis Ende 2015 entscheidend. An konkreten
Formulierungen im Vertragstext wird sich die potentielle Nützlichkeit
oder Schädlichkeit des Übereinkommens festmachen.
Die Teil-Ausnahmen für den audiovisuellen Bereich im Mandatstext von
Juni 2013 sind ein wichtiger Etappen-Erfolg. U.a. wegen der wachsenden
Bedeutung digitaler Plattformen für die Wertschöpfung im Kultur-,
Bildungs- und Mediensektor in Deutschland und in Europa sind diese
Ausnahmen jedoch nicht hinreichend.
Die breit eingeforderte größtmögliche Transparenz bei Mandatserteilung
und Aushandlung des TTIP-Abkommens ist bislang immer noch nicht gegeben.
So gab es während der letzten Verhandlungsrunden mehrfach informelle
Hinweise, die amerikanische Seite habe jeweils ein Non-Paper zu
Audiovisuellen Fragen sowie zu Kulturgütern und –dienstleistungen
vorgelegt. Dahinter stehen der für die USA zweitgrößte Exportsektor und
digital basierte Geschäftsmodelle wie Amazon, Google und i-Tunes.
Solange die Substanz solcher ‚Testballons‘ und Verhandlungs-Vorschläge
nicht fachlich und sachlich analysiert werden kann und auch die
Textfassungen des TISA5 nicht bekannt gegeben werden, wird die Akzeptanz
einer möglichen TTIP weiter sinken.
Wir erwarten deshalb nach Auswertung dieser Konsultation eine deutliche
Zunahme an Transparenz in der Substanz (Verhandlungsgegenstände,
konkrete Formulierungen) und die Bekräftigung der völkerrechtlich
eingegangenen politischen Verpflichtungen und Gestaltungsoptionen.
____________________________________
Christine M. Merkel
Leiterin / Head
Fachbereich Kultur, Memory of the World / Division of Culture, Memory
of the World
Deutsche UNESCO-Kommission e.V. / German Commission for UNESCO
Colmantstrasse 15
53115 Bonn, Germany
fon +49 228 60497 18
fax +49 228 60497 30
e-Mail: merkel at unesco.de
www.unesco.de
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