[fessenheim-fr] schlechte Nachricht: VGH-Urteil zu Biblis + 10 Mikro-Sievert-Konzept

Klaus Schramm klausjschramm at t-online.de
Do Aug 29 20:27:08 CEST 2024


Hallo Leute!

Eine sehr schlechte Nachricht!
Im Grunde basiert dieses VGH-Urteil auf der
Propaganda, das (unwissenschaftliche)
10-Mikro-Sievert-Konzept sei ein "international
anerkanntes Konzept"...

Dabei ist längst bewiesen, daß es keine untere
Schranke bei der Gefährlichkeit von radioaktiver
Strahlung gibt! Nur eine solchen Schranke
könnte die Festlegung auf einen (politischen)
Grenzwert rechtfertigen. Selbst auf Wikipedia
ist die Aussage zu finden:
"Entsprechend dem LNT-Modell wird Strahlung immer als 
gesundheitsschädlich bewertet, ohne dass dabei eine Schwelle der 
Strahlendosis angenommen wird, unter welcher keine gesundheitlichen 
Schäden zu erwarten sind. Es gibt nach dieser These ausdrücklich keinen 
Schwellenwert, unterhalb dessen kein Krebs auftritt."

https://de.wikipedia.org/wiki/LNT-Modell

Allerdings haben in diesen Wikipedia-Artikel
wiederum Gläubige der "Kernkraft-Kirche" ihre
altbekannten Verharmlosungen - Stichwort:
"Strahlenhormesis" - und den wissenschaftlich
unzulässige Vergleich von inkorporierten
Strahlungsquellen mit äußerer Strahlungswirkung
(Haut) eingefügt.
Wie zum Spott ist hier auch wieder der
unzulässige Vergleich von ionisierender
Strahlung mit UV-Strahlung zu finden.
(wobei es bei UV-B-Strahlung tatsächlich eine
untere Schranke bei der Schädlichkeit gibt!)

Ciao
    Klaus Schramm


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Abgeschalteter Atommeiler:
Gericht weist Klage zu Biblis-Schutt ab

29. August 2024, 19:12 Uhr

Umweltschützer hatten gegen die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für 
Block A geklagt. Ihre Argumente überzeugten den VGH in Kassel nicht.

Kassel (dpa/lhe) - Im Streit um den Schutt vom Rückbau des stillgelegten 
AKW Biblis hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Klage von 
Umweltschützern abgewiesen. Der Landesverband Hessen des BUND hatte 
gegen die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block A geklagt.

Block A wurde 2011 nach dem Unfall im japanischen Fukushima 
heruntergefahren. Die damalige Betreiberin, die RWE Power AG, stellte 
einen Antrag auf Stilllegung und Abbau der betroffenen Anlagenteile. 
Diese Genehmigung wurde 2017 vom hessischen Umweltministerium erteilt.

Der 6. Senat des VGH entschied nun in Kassel, dass diese Genehmigung 
rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung der Umweltschützer sei die 
Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch 
die Einwände bezüglich belasteter Reststoffe wies das Gericht ab: Diese 
Freigabe erfolge in eigenständigen behördlichen Verfahren mit 
gesonderten Bescheiden.

Es gebe „keine durchgreifenden Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des 
Freigabeverfahrens nach der Strahlenschutzverordnung, so der VGH. Das 
Freigabeverfahren basiere auf einem international anerkannten Konzept 
und entspreche den Anforderungen an den Gesundheitsschutz. Der Senat hat 
die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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