[fessenheim-fr] Mehrere Orte in hiesigen Landkreisen als Radon-Vorsorgegebiete ausgewiesen

Klaus Schramm klausjschramm at t-online.de
Di Jun 15 15:52:33 CEST 2021


Hallo Leute!

Schon im Mai wurden von der Landesregierung
per Allgemeinverfügung etliche Orte in den
Landkreisen
- Breisgau-Hochschwarzwald
- Lörrach
- Ortenau
- Rottweil
- Schwarzwald-Baar
und
- Waldshut
als "Radonvorsorgegebiete" ausgewiesen...
- s.u.

Vielleicht ist dies ein erster Schritt, daß die
Risiken durch radioaktive Niedrigstrahlung von
den Behörden nicht weiter als "unbedenklich"
verharmlost werden.

Ciao
    Klaus Schramm


Festlegung als Radonvorsorgegebiet

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg zur Festlegung von Gebieten nach § 121 
Strahlenschutz-gesetz in Baden-Württemberg (Radonvorsorgegebiete)

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 
Baden-Württemberg (Umweltministerium) trifft auf der Grundlage von § 121 
Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 
S.1966), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. 
Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der 
Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 
(BGBl. I S. 2502) folgende

Entscheidung

1.         Festlegung der Radonvorsorgegebiete

Das Umweltministerium legt die Gemeindegebiete der nachfolgend 
aufgeführten Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg als Gebiete fest, 
für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte 
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen 
Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den 
Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes 
überschreitet (in dieser Allgemeinverfügung „Radonvorsorgegebiete“ genannt).

im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
Bollschweil, Horben, Münstertal, Oberried, Schluchsee

im Landkreis Lörrach:
Aitern, Böllen, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Kleines Wiesental, Schönau im 
Schwarzwald,
Schönenberg, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Zell im Wiesental

im Landkreis Ortenau:
Gutach (Schwarzwaldbahn)

im Landkreis Rottweil:
Lauterbach, Schiltach

im Landkreis Schwarzwald-Baar:
Schonach

im Landkreis Waldshut:
Dachsberg, Häusern, Herrischried, Ibach, Rickenbach, Sankt Blasien, Todtmoos

2.         Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich 
zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven 
Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in 
solchen Gebieten. Um welche Pflichten es sich handelt, ist in Abschnitt 
3 der Gründe der Allgemeinverfügung im Einzelnen beschrieben.

3.         Vorbehalt des Widerrufs

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

4.         Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.

5.         Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Gründe (Auszug)

[…]

3.         Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich 
zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven 
Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in 
solchen Gebieten.

·         Errichtung von Gebäuden: Bei jedem Neubau mit 
Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in einem Radonvorsorgegebiet sind 
neben der allgemeingültigen Pflicht, die nach den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz 
einzuhalten (§ 123 des Strahlenschutzgesetzes), mindestens eine der in § 
154 Nummer 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung angegebenen Maßnahmen 
durchzuführen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern 
oder erheblich zu erschweren.

·         Arbeitsplätze: Wer für einen Arbeitsplatz im Erd- oder 
Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet im Sinne des 
§ 127 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes verantwortlich ist, hat 
Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu 
veranlassen. Die für die Ermittlung der 
Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind nach § 155 
der Strahlenschutzverordnung bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz 
hierfür anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben 
einzusetzen. Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration sind 
abgesehen von der Ausnahme in § 155 Absatz 1 Satz 3 der 
Strahlenschutzverordnung über eine Gesamtdauer von 12 Monaten 
durchzuführen und müssen nach § 127 Absatz 1 Satz 2 des 
Strahlenschutzgesetzes innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der 
Radonvorsorgegebiete und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem 
Arbeitsplatz erfolgt, das heißt abgeschlossen sein. Der für den 
Arbeitsplatz Verantwortliche hat die betroffenen Arbeitskräfte, den 
Betriebsrat oder den Personalrat sowie im Sinne des § 127 Absatz 2 des 
Strahlenschutzgesetzes betroffene Dritte unverzüglich über die 
Ergebnisse der Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu 
unterrichten (§ 127 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes). Überschreitet 
die gemessene Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem 
Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 des Strahlenschutzgesetzes, 
folgen weitere Pflichten nach den §§ 128 bis 132 des 
Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 156 bis 158 der 
Strahlenschutzverordnung.

[…]

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Klage beim 
Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden.

Stuttgart, 12. Mai 2021
Az.: 36-4683.10

gez. Niehaus

Hinweis

Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer vollständigen Begründung 
kann auf der Internetseite des Umweltministeriums eingesehen werden. 
Dort steht auch das Informationsblatt des Umweltministeriums 
„Erstmessung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in 
Radonvorsorgegebieten“ zur Verfügung.

Eine Liste mit den anerkannten Stellen für Messungen der 
Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen ist auf der 
Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz veröffentlicht.



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