[fessenheim-fr] Ein neuer Anlauf gegen Fessenheim /2 Artikel / Hintergrundinfos

BUND Regionalverband Südlicher Oberrhein bund.suedlicher-oberrhein at bund.net
Fr Jun 17 08:18:09 CEST 2005


    Baden-Württemberg  	
		





	 Badische Zeitung vom Freitag, 17. Juni 2005  	


Ein neuer Anlauf gegen Fessenheim 
In Basel wird heute eine trinationale Initiative gegründet mit dem Ziel, 
dass das Atomkraftwerk stillgelegt wird

Von unserer Korrespondentin Bärbel Nückles
<http://www.badische-zeitung.de/popup/bild.html?p%5Bkey%5D=orsbild&p%5Bimg%5D=1&p%5Bart%5D=61,1316306.html> 
	
	Frankreichs ältestes Atomkraftwerk läuft seit 1977: der Meiler von 
Fessenheim FOTO: WENIGER 		

*STRASSBURG/BASEL. Am Oberrhein formiert sich neuer Protest gegen das 
französische Atomkraftwerk Fessenheim. Nach dem Vorbild einer 
Initiative, die Mitte der 80er-Jahre von Genf aus gegen das französische 
Atomkraftwerk Creys-Malville juristisch vorging, will ein trinationaler 
Schutzverband die Wege des französischen Rechtssystems nutzen. Die 
Initiative soll heute, Freitag, in Basel gegründet werden. Sie will auch 
Bürger und Kommunen in Baden und im Elsass mobilisieren.*

Der Initiator, der sozialdemokratische Schweizer Nationalrat Rudolf 
Rechsteiner, nennt als erstes Etappenziel die Beschaffung von 
Expertisen, die die von Fessenheim ausgehenden Risiken ermitteln. Damit 
will sich der Schutzverband für die Klage rüsten: "Wir wissen, dass es 
dauern kann, bis wir Erfolg haben, aber mit der Aufbauarbeit müssen wir 
jetzt beginnen."





<http://ad.de.doubleclick.net/click;h=v3%7C329a%7C0%7C0%7C%2a%7Cm;44306;0-0;0;9614057;31-1%7C1;0%7C0%7C0;;%7Esscs=%3f> 




Jean Marie Brom, Physiker am CNRS-Forschungsinstitut in Straßburg, der 
in Basel heute auftreten will, kritisiert die ständigen, äußerst 
kostspieligen "angeblichen Verbesserungen" der EdF an den Fessenheimer 
Reaktoren. Brom fürchtet, das Unternehmen werde das Atomkraftwerk schon 
deshalb nicht abschalten, weil es ein Symbol der in Frankreich mächtigen 
Atomlobby sei. Den Weg einer Klage befürwortet er, "weil wir alle 
Möglichkeiten ausschöpfen müssen".

Der Basler André Herrmann will heute davor warnen, das Erdbebenrisiko 
für Fessenheim einfach mit Hilfe der Statistik herunterzuspielen. Dem 
Freiburger Grünen-Landtagsabgeordneten Walter Witzel, der heute 
ebenfalls in Basel auftritt, geht es um die Solidarität über die Grenzen 
hinweg: "Wir müssen zeigen, dass Fessenheim besondere Risiken birgt, die 
nicht mehr vertretbar sind."

Als Mitglieder nimmt der "Trinationale Atom-Schutzverband der 
Bevölkerung um das Atomkraftwerk Fessenheim" (TRAS) Einzelpersonen, 
Gemeinden und Körperschaften auf. Der Kanton Basel-Stadt hat finanzielle 
Hilfe zugesagt, Basel-Land will Experten unterstützen. Der Mitinitiator 
und Basler Großrat Jürg Stöcklin macht sich auf einen langen Prozess 
gefasst. In Creys-Malville war der Reaktor erst 14 Jahre nach Gründung 
des Schutzverbandes abgeschaltet worden. Er will sich von einem langen 
Verfahren nicht entmutigen lassen: "Dann höhlen wir den Stein eben 
langsam aus."

 



Verivox


  Kommunen aus drei Ländern fordern Aus für Atomkraftwerk Fessenheim

*Fessenheim/Freiburg - Kommunen aus Deutschland, Frankreich und der 
Schweiz fordern mit Nachdruck die Stilllegung des elsässischen 
Atomkraftwerks Fessenheim. Zur Realisierung dieses Ziels wollen sie in 
Kürze einen grenzüberschreitenden Schutzverband gründen. Der Verband 
werde im Zweifel auch juristisch gegen den Atommeiler vorgehen, teilten 
die Organisatoren am Donnerstag in Freiburg mit. Ziel sei es, den 
Kommunen eine stärkere Rolle im Kampf gegen das 1977 ans Netz gegangene 
Atomkraftwerk zu geben. Es liegt direkt an der deutsch-französischen 
Grenze und ist der älteste Atommeiler Frankreichs.*

<http://www.verivox.de/SignUp/Jump.asp?Carrier_ID=2&Campaign_ID=10>

Nach Ansicht der Kritiker sind die beiden Reaktorblöcke nicht mehr 
sicher und sollten daher so schnell wie möglich vom Netz genommen 
werden. Dies hätten zahlreiche Pannen in den vergangenen Jahren belegt. 
Unterstützt wird der geplante Verband mit seiner Forderung von 
zahlreichen Umweltgruppen aus den drei Ländern. Politiker und 
Umweltschützer fordern bereits seit mehreren Jahren das Aus für das 
Atomkraftwerk. Nach Angaben der Kritiker sind die beiden Reaktorblöcke 
nur unzureichend gegen Erdbeben und gar nicht gegen einen 
Flugzeugabsturz oder einen Terrorangriff geschützt.

*Weitere Nachrichten zum Thema*
Nach Erdbeben: Erneut Stilllegung des AKW Fessenheim gefordert 
<http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=7119>
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Sehr geehrte Damen und Herren


Am 17. Juni wird der Trinationale Atomschutzverband der Bevölkerung um 
das AKW Fessenheim von Vertretern aus Frankreich, aus Deutschland und 
aus der Schweiz gegründet werden. Wir laden Sie herzlich ein, an dieser 
Veranstaltung teilzunehmen.

Die Medienvertreter laden wir dazu ein, über das Ereignis zu berichten.

 

Am 24.5. sind die Regierungen von Baselland und Basel-Stadt 
übereingekommen, mit dem zu gründenden Trinationalen Atom-Schutzverband 
zusammenzuarbeiten und ihn finanziell zu unterstützen. (Beilage: 
Statuten, Kommuniqué, Lageplan der Veranstaltung)

 

*_Wir laden Sie ein_*

 

*_Ort: Gundeldinger Casino Basel, Thomas Platter Saal, Güterstrasse 213, 
am Tellplatz/hinter Bahnhof SBB_*

 

*Freitag 17. Juni, 16.00 Uhr:** Neue Atompläne in der Schweiz: Was ist 
davon zu halten? Kurzreferat Rudolf Rechsteiner *(kurze Pause)

 

*16.30 Uhr: _Gründung Schutzverband Fessenheim_; es sprechen: *

*Walter Witzel, **Landtags-Abgeordneter Baden-Württtemberg:** *Das 
Risiko Fessenheim aus deutscher Sicht

*Jean Marie Brom**,* *Institut de Recherches Subatomiques, Strassburg*: 
Erdbeben in Fessenheim  - mit welchen Folgen?

*André Herrmann*, *Kantons-Chemiker Basel-Stadt*: wie steht es um die 
Sicherheit von Fessenheim? 

*Madeleine Göschke**, **Landrätin, Kanton BL *:* *Fessenheim betrifft 
die ganze Region* *

*Jürg Stöcklin, **Grossrat Basel-Stadt**:* Trinationaler 
Atom-Schutzverband: was werden wir tun?

 

Mit freundlichem Gruss

 

 

 

Dr. Rudolf Rechsteiner , Nationalrat

 

*Rückfragen: *

*Dr. Rudolf Rechsteiner 079 785 71 82 , *

*Dr. Jürg Stöcklin, Grossrat, 079 817 57 33 *

 

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Anlagen:

*Trinationaler Atom-Schutzverband (TRAS)
der Bevölkerung um das Atomkraftwerk Fessenheim*

*Statuten *


*I. Name, Sitz und Zweck*


§ 1

Unter dem Namen "Trinationaler Atom-Schutzverband der Bevölkerung um das 
Atomkraftwerk Fessenheim" (TRAS) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 
60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Der Schutzverband besitzt Rechtspersönlichkeit. Für seine 
Verbindlichkeit haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der 
persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder.



§ 2

Zweck des Schutzverbands ist:


a) der Schutz der Bevölkerung vor Atomrisiken am Oberrhein, insbesondere 
hinsichtlich jener Anlagen, die mittels Klagen, Beschwerden, Referenden 
oder Standesinitiativen nach schweizerischem Recht durch die Betroffenen 
nicht zu beeinflussen sind;

b) die Verhinderung des Baus neuer Atomkraftwerke, gemäss den 
gesetzlichen Bestimmungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft, 
insbesondere durch wissenschaftliche Expertisen und Nutzung der 
verfügbaren Rechtsmittel;

c) die Informationsbeschaffung, Dokumentierung und Auswertung laufender 
sicherheitsrelevanter Ereignisse und die Erarbeitung fundierter 
Stellungnahmen zu Fragen der Sicherheit und des Risikos laufender oder 
geplanter Atomanlagen;

d) die Förderung des Erfahrungsaustauschs im Bereich der erneuerbaren 
Energien und der Energieeffizienz in der Region Oberrhein und die 
politische Förderung gemeinsamer Projekte, zum Beispiel auf dem Gebiet 
der Geothermie, der Solarenergie oder der Nutzung von Biomasse.

e) die Wahrung der Interessen und Rechte der Betroffenen von nuklearen 
Risiken oder Schäden

f) die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere 
und Pflanzen.


Der Schutzverband ergreift die hierzu geeigneten Massnahmen.


*II. Mitgliedschaft*


§ 3

Mitglieder des Schutzverbands sind:

a) Einwohnergemeinden oder andere Gemeinwesen der Nordwestschweiz, des 
Elsass und Südbadens

b) Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen 
privaten Rechts

c) natürliche Personen als Einzelmitglieder


Aufnahmegesuche sind in der Regel schriftlich einzureichen. Über die 
Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Ablehnung die 
Mitgliederversammlung. Die Ablehnung eines Gesuches braucht nicht 
begründet zu werden.



§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch:


a) Tod von natürlichen bzw. Auflösung von juristischen Personen

b) Austritt auf Schluss eines Kalenderjahres unter Beobachtung einer 
vierteljährlichen Kündigungsfrist, wobei die Austrittserklärung 
schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

c) Streichung, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen 
gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachgekommen ist

d) Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten verstösst oder sonst 
die Interessen oder das Ansehen des Schutzverbandes schädigt



§ 5

Die Streichung erfolgt durch den Vorstand, ebenso der Ausschluss. Gegen 
den Ausschluss ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der 
Rekurs an die Mitglieder­versammlung möglich.



§ 6

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das 
Vermögen des Schutzverbandes keinen Anspruch.


Für die Beiträge haften die Mitglieder nach Massgabe der Zeit ihrer 
Mitgliedschaft.



*III. Organe*


§ 7

Organe des Schutzverbands sind:


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen



*1. Die Mitgliederversammlung*


§ 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schutzverbands.

Die Einwohnergemeinden haben folgendes Stimmrecht:

Bei einem Bestand von unter 5000 Einwohnern 4 Stimmen, bis 10 000 
Einwohner 8 Stimmen, bis 15 000 Einwohner 12 Stimmen, bei grösserer 
Einwohnerzahl 16 Stimmen.


Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen 
haben bei einem nachge­wiesenen Bestand innerhalb der Region bis zu 5000 
Mitgliedern 3 Stimmen, bei mehr als 5000 Mitgliedern 6 Stimmen.

Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.




§ 9

Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden unübertragbaren 
Befugnisse zu:


a) Festsetzung und Änderung der Statuten

b) Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der übrigen Mitglieder 
des Vorstands

c) Wahl der Revisoren bzw. Revisorinnen

d) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, Beschlussfassung 
betreffend Voranschlag

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstands, der Revisoren bzw. 
Revisorinnen sowie einzelner Mitglieder

g) Beschlussfassung über alle andern der Mitgliederversammlung durch das 
Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in der ersten 
Hälfte des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche 
Mitgliederversammlungen werden je nach Bedürfnis oder auf Begehren von 
Mitgliedern, welche zusammen mindestens einen Zehntel aller Stimmrechte 
vertreten, einberufen unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden.


Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen 
Stimmen die Ergänzung der Traktandenliste mit neuen Geschäften beschliessen.



§ 10

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre 
Wahlen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese 
Statuten es anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen.


Wird beim ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so gilt für 
die folgenden Wahlgänge das relative Mehr.


*2. Der Vorstand*


§ 11

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder 
Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er unterhält eine 
Geschäftsstelle.



§ 12

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern 
zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind auf eine Amtsdauer von vier 
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich. 
Werden Ersatzwahlen durchgeführt, so erfolgen sie auf den Rest der 
laufenden Amtsdauer.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, soweit die Funktionen nicht von 
der Mitgliederversammlung nach § 9 bestimmt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu bestellen, denen er einzelne 
Aufgaben delegieren kann. Er kann Fachleute beiziehen.


§ 13

Der Vorstand versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, auf 
Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder, bei dessen bzw. 
deren Verhinderung, eines Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin. 
Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer 
Sitzung verlangen. Über die Geschäfte ist ein Protokoll zu führen, das 
vom Vorstand zu genehmigen ist.



§ 14

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 mit 
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, allenfalls mit Stichentscheid 
des Präsidenten bzw. der Präsidentin.


*3. Die Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen*


§ 15

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von vier 
Jahren zwei Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen; sie sind 
wieder wählbar. An Stelle der Revisoren bzw. Revisorinnen kann die 
Mitgliederversammlung eine Treuhandgesellschaft für jeweils ein Jahr 
bestimmen.



*IV. Beiträge und Jahresrechnung*


§ 16

Die ordentlichen Mitgliederbeiträge betragen:


Pro Gemeinde 10 CH-Rappen pro Einwohner und Jahr

oder einmalig 1 CHF/Einwohner

Für Vereine und Verbände CHF 100.-

Für Einzelmitglieder CHF 50.-


§ 17

Die Zusammenarbeit mit den Kantonen und deren Beiträge werden in einer 
separaten Vereinbarung geregelt. Den namhaft beteiligten Kantonen steht 
das Recht zu, staatliche Delegierte mit beratender Stimme in den 
Vorstand des Schutzverbandes zu entsenden. Diese haben das Recht, in 
sämtliche Tätigkeiten des Schutzverbandes Einsicht zu nehmen


§ 18

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


*V. Statutenänderungen und Auflösung*


§ 19

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
abgegebenen Stimmen Statutenänderungen sowie die Auflösung des 
Schutzverbandes beschliessen. Ein allfälliger Aktivenüberschuss darf 
ausschliesslich solchen Körperschaften zugewiesen werden, die den Schutz 
der Umwelt zum Ziel haben.

Diese Statuten wurden beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung 
vom 17. Juni 2005 in Basel.

Das Präsidium

.......................................... 
...................................... .................................

Sanitätsdepartement Basel-Stadt Seite

Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft

*Medienmitteilung *24.05.2005

_*Gründung eines Schutzverbandes Fessenheim*_

*Die regierungsrätlichen Delegationen der Kantone Basel-Stadt und 
Basel-Landschaft haben in Absprache mit Vertretern des Kantons Jura und 
gemeinsam mit Vertretern nichtsstaatlicher Organisationen und 
Fachpersonen der beteiligten Kantone beschlossen, einen "Schutzverband 
über die Risiken des Atomkraftwerkes Fessenheim" zu gründen. Sie werden 
sich finanziell beziehungsweise ideell engagieren. *


In Bezug auf die Gründung des Schutzverbands Fessenheim hat am Montag, 
23. Mai 2005 ein Treffen stattgefunden zwischen regierungsrätlichen 
Delegationen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, sowie 
Vertreterinnen und Vertretern nichtstaatlicher Organisationen wie des 
Nordschweizer Aktionskomitees gegen Atomkraftwerke (NWA). Anwesend waren 
namtlich Regierungsrat Carlo Conti, Vorsteher Sanitätsdepartement 
Basel-Stadt, Regierungsrätin Barbara Schneider, Vorsteherin 
Baudepartement Basel-Stadt, Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel, 
Vorsteherin Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft, 
Landrätin Madeleine Göschke und Nationalrat Ruedi Rechsteiner sowie 
Fachmitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Departemente und 
Direktionen.


Es wurden Beschlüsse der Regierungen zur Gründung des Schutzverbandes 
sowie zur unterschiedlichen Partizipation von Basel-Stadt und 
Basel-Landschaft diskutiert. Basel-Stadt wird an diesem Schutzverband 
mitwirken und ihn finanziell mit einem Sockelbeitrag von 10 Rappen pro 
Einwohnerin und Einwohner unterstützen, während der Kanton 
Basel-Landschaft projektorientiert Kontakt und Austausch wünscht, sich 
aber nicht mit einem ständigen Beitrag finanziell beteiligen will. Der 
Kanton Jura prüft gegenwärtig, ebenfalls einen Sockelbeitrag wie 
Basel-Stadt zu leisten.


Beschlossen wurden insgesamt folgende Punkte:

    *

      Die Gründung eines Schutzverbandes in Bezug auf Fessenheim wird
      begrüsst.

    *

      Es erfolgt keine Einsitznahme von staatlich delegierten Personen
      zum jetzigen Zeitpunkt. Die Kantone behalten sich aber das Recht
      vor, allfällig zu einem späteren Zeitpunkt, Delegierte zu bestellen.

    *

      Es finden regelmässigTreffen zwischen Vertretungen des
      Schutzverbandes und der Kantone statt. Diese werden grundsätzlich
      vertreten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Fachebene
      (Amt für Umwelt, Kantonales Labor BS, und Sicherheitsinspektorats
      BL) unter Beizug von regierungsrätlichen Delegationen sollte es
      sich als sachlich notwendig erweisen.

    *

      Die Fachstellen der drei Kantone sind bereit, ihr Wissen bei
      bestimmten Projekten dem Schutzverband im Sinne einer Beratung zur
      Verfügung zu stellen.

    *

      Die Kantone sind bereit zu prüfen, ob in einer späteren Phase
      spezielle Projekte finanziert werden sollen.

    *

      Weitere Gebietskörperschaften können in den Schutzverband
      einbezogen werden.


  Weitere Auskünfte

Dr. Carlo Conti Tel. 061 267 95 21

Vorsteher

Sanitätsdepartement BS


Elsbeth Schneider-Kenel Tel. 061 925 54 03

Vorsteherin

Bau- und Umweltschutzdirektion BL

-------------- nächster Teil --------------
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