[Postfixbuch-users] archivierung per gesetz

Conny Klemm conny.klemm at gmail.com
Sa Dez 3 13:32:39 CET 2005


Am 03.12.05 schrieb Robert Felber <r.felber at ek-muc.de>:
> On Sat, Dec 03, 2005 at 10:43:09AM +0100, Conny Klemm wrote:
> > Hallo Zusammen,
>> Loesung a) keine elektronische Rechnungen verschicken, Anweisungen und
>           Rechnungen nur via Papier (empfohlen, erfordert aber nen kleinen
>           Archiv-Keller ;).

Fängt beim Angebot doch schon an.

>
> Loesung c) Archivierung an die Sachbearbeiter delegieren via ner share oder
>           archiv at domain.tld die dann monatlich auf CD gebrannt wird, oder in
>           ne HiTech Bandwechselarchivierungsmaschine wandert.

Mitarbeiter ist nicht zuverlässig. Zuviele Fehlerquellen. Die
Deutsche-Bank mußte erst kürzlich deshalb ein paar Millionen
hinblättern.

> Loesung d) Auswandern.

Gar nicht so schlecht bei diesen Rechtsverdrehern.

> Ich frage mich aber, was Anweisungen, sofern es nicht um Gehaelter etc geht,
> das Finanzamt was angeht.

Gerichte können auch bei Streitigkeiten Daten einsehen. z.B. Bei Kündigung

> Abgesehen davon: Eine Pflicht zur Archivierung einer Unterlage i.S. des § 147
> Abs. 1 AO in maschinell auswertbarer Form (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) besteht nicht,
....

Originär digitale Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO sind auf maschinell
verwertbaren Datenträgern
zu archivieren. Originär digitale Unterlagen sind die in das
Datenverarbeitungssystem
in elektronischer Form eingehenden und die im Datenverarbeitungssystem
erzeugten Daten; ein maschinell verwertbarer Datenträger ist ein
maschinell lesbarer und
auswertbarer Datenträger. Die originär digitalen Unterlagen dürfen
nicht ausschließlich in
ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden. Somit reicht
die Aufzeichnung
im COM-Verfahren (Computer-Output-Microfilm) nicht mehr aus. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn die vor der Übertragung auf Mikrofilm vorhandenen
Daten vorgehalten
werden, die eine maschinelle Auswertbarkeit durch das Datenverarbeitungssystem
gewährleisten. Nicht ausreichend ist auch die ausschließliche Archivierung in
maschinell nicht auswertbaren Formaten


> Wenn ich mir http://www.bnotk.de/BNotK-Service/Merkblaetter_Empfehlungen/betriebspruefer_edv_rs_2001_46(Anlage_1).htm durchlesen, koennt enem Uebel werden.
>

Die Idioten können ja noch nicht mal ne Signatur-Karte korrekt
rausgeben. Die Verstehen doch noch nicht mal was ein
Verschlüsselungs-Pin ist oder ein Signatur-Pin. Und mit solchen Deppen
schlag ich mich den ganzen Tag herum.

Typische Schreibtischhengste die den Knall nicht gehört haben.

Letztlich muß man sich dem ja beugen. Der Mitarbeiter macht Fehler nun mal.

Also wie bekomme ich es vernünftig hin. Die Anbieter wie Xerox bieten
doch auch nicht umsonst solche Archivierungssystem für ein Höllengeld
an.

--
Conny Klemm



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