From 078222664-0001 at t-online.de Sun Nov 26 17:02:41 2006 From: 078222664-0001 at t-online.de (Klaus Schramm) Date: Sun, 26 Nov 2006 17:02:41 +0100 Subject: [Gen-Info] Gen-Weizen-Freisetzung Gatersleben Message-ID: <1GoMSn-0YMYvw0@fwd28.sul.t-online.de> Hallo Leute! Ich leite den Text von Dr. Palme (unten einkopiert) weiter. Am Ende habe ich Adresse, Tel.-Nr. etc. weggelassen. Ciao Klaus Schramm klaus.schramm at bund.net Hallo zusammen, Dr. Christoph Palme vom Institut für Naturschutzrecht bat mich um Weiterleitung des nachstehenden wichtigen Textes zur GV-Weizen-Freisetzung in Gatersleben mit der Bitte um möglichst große Verbreitung. Mit friedlichem Gruß Wolfgang Wiebecke Dr. Wolfgang Wiebecke Agrargruppe von attac-Wtal -------- Ursprüngliche Nachricht -------- Betreff: Gattersleben rechtswidrig Datum: Sat, 25 Nov 2006 13:52:05 +0100 Von: christoph.palme at naturschutzrecht.net [...] für die Öffentlichkeitarbeit und zur Weiterverbreitung noch ein paar juristische Anmerkungen zur Genehmigung des Freisetzungsversuchs Gattersleben. Dieser verstößt nach unserer Auffassung eklatant gegen deutsches, europäsches und internationales Recht: Gegen deutsches Recht, weil der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a GG eine Kerngewährleistung dergestalt zu entnehmen ist, dass wenn schon nicht das gesamte Staatsgebiet aber doch solche Gebiete, die für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von besonderer Bedeutung sind, komplett von GVO-Einflüssen frei zu halten sind. Bei der Gen-Bank in Gattersleben handelt es sich um ein solches Gebiet. Der Staat hat einen Schutzauftrag zur Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das in Art. 11 Abs. 2 UN-Sozialpakt garantierte Recht auf Nahrung vor, da durch einen solchen Versuch der für eine sichere Nahrungsmittelversorgung wichtige Pool verschiedener Pflanzenarten gefährdet wird. Der UN-Sozialpakt ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht, welches wegen der in Art. 25 GG verankerten Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachem Gesetzesrecht wie dem Gentechnikrecht im Range vorgeht. Gegen internationales Recht verstößt die Genehmigung deshalb, weil sie nicht mit der Biodiversitätskonvention (CBD) vereinbar ist. Diese enthhält u.a. in Art. 8 und 9 umfangreiche Bestimmungen zum Schutz des Gen-Pools auch von Kulturpflanzen. Auch wenn völkerrechtliche Rahmenkonventionen im Umweltbereich wie die CBD grundsätzlich keine direkt einklagbaren Verpflichtungen enthalten, sind ihnen u.a. auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein sog. Verschlechterungsverbot, gegen das die FreisGenehmigungen Gattersleben wegen deren Gefahren verstößt. Gegen EU-Recht, da die Biodiversitätskonvention von der EU ratifiziert wurde mit der Folge, dass sie gem. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag einfachem EU-Gentechnikrecht vorgeht. Außerdem verstößt sich durch die Mitwirkung nach unserer Auffassung befangener Wissenschaftler gegen das in Art.174 Abs. 3 geregelte Wissenschaftlichkeitsprinzip. Gegen dieses mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip wurde in besonderer eklatanter Weise verstoßen, da die hierfür zuständige Fachbehörde, das Bundesamt für Naturschutz, übergangen wurde. Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen Dr. jur. Christoph Palme